Das erste Jahr (3) – Dienstrecht

-Keine verfassungsrechtliche Vorgaben

Wurden für das Organisationsrecht der neuen Verwaltungsgerichte vom Verfassungsgesetzgeber zumindest einige Vorgaben gemacht, gibt es für das Dienstrecht der Verwaltungsrichter nur Vorgaben für die Beendigung des Richteramtes (Art 134 Abs. 7 B-VG iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG). Für die Richterinnen und Richter der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ist dies insoferne kein Problem, als ihre Rechtsstellung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt wird.

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Das erste Jahr (2) – Organisationsrecht

-Nur wenige verfassungsrechtliche Vorgaben

Der Nationalrat hat schon im Jahr 2012 mit seiner (einstimmigen!) Entschließung vom 7.5.2012 die Bundesregierung aufgefordert, für die höchste Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz Sorge zu tragen und insbesondere auf Kohärenz der dienstrechtlichen Regelungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Durchlässigkeit und der Möglichkeit des Wechsels zwischen Gerichten des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen.

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Das erste Jahr (1) – Verfahrensrecht

Der Jahreswechsel bietet natürlich auch uns eine gute Gelegenheit, Bilanz zu ziehen über das, was passiert ist, im ersten Jahr der „Verwaltungsgerichtbarkeit“.

Das Hauptaugenmerk unseres Jahresrückblicks gilt dabei dem Verfahrensrecht (1), dem Organisationsrecht (2) und dem Dienstrecht (3) sowie der Entwicklung der richterlichen Standesvertretung in Österreich und auf europäischer Ebene (4).

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Wie geheim darf die Strafjustiz sein?

diepresse_com_logoDie gegen mutmaßliche Mitglieder der Terrormiliz Islamischer Staat ermittelnden österreichischen Staatsanwälte wollen, dass ihre Namen aus Sicherheitsgründen geheim gehalten werden. Eine Analyse.

Ex-Bawag-Boss Helmut Elsner bekam wegen Untreue erstinstanzlich neuneinhalb Jahre Haft (der OGH erhöhte auf zehn Jahre). Elsners erfolgreicher Ankläger, Oberstaatsanwalt Georg Krakow, wechselte mit Richterin Claudia Bandion-Ortner in die Politik. Sie wurde Justizministerin, er Kabinettschef. Diese Karrieren waren mediales Dauerthema. Porträts wurden geschrieben, Fotos veröffentlicht. Sollten sich in den derzeit anhängigen Jihadisten-Verfahren ebenfalls Karrieresprünge abzeichnen, könnte es mit der Berichterstattung eng werden. Das Justizressort will, dass die Namen von Staatsanwälten geheim gehalten werden. Ist das realistisch?

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EuGH: Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten gilt auch für Videoaufzeichnungen privater Überwachungskameras

Video-Kamera-Überwachung-Einfamilienhaus-gegen-Diebstahl-während-UrlaubAuch Videoaufzeichnungen mit einer Überwachungskamera, die von einer Person an ihrem Einfamilienhaus angebracht wurde und die auf den öffentlichen Straßenraum gerichtet ist, fallen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten (RL 95/46/EG).

Dies stellt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 11.12.2014 – C-212/13 klar. Die Richtlinie ermögliche jedoch die Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben ihrer selbst und ihrer Familie zu schützen.

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Verwaltungsgerichtshof: Elektronischer Rechtsverkehr ab 1. Jänner 2015

Bereits seit 1. Oktober 2014 gibt es beim Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen elektronisch einzubringen (BVwG-EVV, BGBl II 515/2013).

Rechtsanwälte sind zur Einbringung im Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet. Bringen Rechtsanwälte Schriftsätze nicht im ERV ein, haben sie in der Eingabe zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am ERV nicht vorliegen (§ 1 Abs 2 BVwG-EVV).
Ab 1. Jänner 2015 wird es auch beim Verwaltungsgerichtshof technisch möglich sein, Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs einzubringen (VwGH-EVV, BGBl II 360/2014).

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Kann die Europäische Union doch nicht der Europäischen Konvention der Menschenrechte beitreten?

presse-logoIm Vertrag von Lissabon (Art. 6 Abs. 2 EUV) wird an sich unmissverständlich postuliert: „Die Union tritt der EMRK bei“.

Jetzt hat sich aber der EuGH zum vorliegenden Entwurf der Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK geäußert und Probleme bei der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht festgestellt.

Der Gerichtshof stellt fest, der Beitritt zur EMRK würde bedeuten, dass die Union – wie jede andere Vertragspartei – einer externen Kontrolle unterliegen würde, deren Gegenstand die Beachtung der in der EMRK vorgesehenen Rechte und Freiheiten wäre. Die Union und ihre Organe, einschließlich des EuGH, würden somit den in der EMRK vorgesehenen Kontrollmechanismen und insbesondere den Entscheidungen und Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unterliegen.

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Ein fröhliches Weihnachtsfest …

… und ein  zufriedenes Jahr 2015 wünscht allen Leserinen und Lesern die verwaltungsrichter.at -Redaktion [youtube https://www.youtube.com/watch?v=sWEfszb9h8Q?rel=0&w=560&h=315]

EuGH: Auch selbst verschuldetes Übergewicht kann eine Behinderung sein

Die europäischen Richter stellten klar, dass Fettleibigkeit zwar laut EU-Recht (Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000) kein Diskriminierungsgrund ist. Allerdings kann Übergewicht unter bestimmten Umständen eine Behinderung sein – und behinderte Menschen haben in Europa ein Recht darauf, vor Diskriminierung geschützt zu werden.

In dem von einem dänischen Gericht dem EuGH vorgelegten Fall ging es um einen stark übergewichtigen Tagesvater aus Dänemark, dem nach 15 Jahren von der Gemeinde gekündigt worden war. Die Richter des Gerichts in Kolding wollten wissen, ob das Unionsrecht ein eigenständiges Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas enthält.

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BRD: Mal eben schnell die Uhrzeit ablesen gilt als unerlaubte Handynutzung

image-744154-galleryV9-jdczAutofahrer dürfen während der Fahrt nicht die Uhrzeit auf dem Handy ablesen. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden

Nach Auffassung der Richter sei der Blick auf die Uhr eine sogenannte bestimmungsgemäße Nutzung des Handys. Damit liege ein eindeutiger Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, der die Zahlung eines Bußgeldes rechtfertige (Az.: 1 Ss 1/14).
Das Gericht hat mit seinem Beschluss die Beschwerde eines Autofahrers als unbegründet verworfen.

Der Autofahrer hatte sich dagegen gewandt, dass ihn das Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt hatte.

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