Der Gerichtshof hat im Jahr 2016 insgesamt 704 Rechtssachen erledigen können (+14% im Vergleich zu 2015).
Damit hat er mehr Rechtssachen erledigt als im vergangenen Jahr neu bei ihm eingegangen sind (692). Diese Zahlen gehen aus der vom EuGH vorgelegten Rechtsprechungsstatistiken für das Jahr 2016 hervor.
Von den 2016 neu eingegangenen Rechtssachen gehen 470 auf Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte zurück. Dies stellt einen Rekordwert in der Geschichte des Gerichtshofs dar, der nach Auffassung des EuGH Ausdruck sowohl der Bedeutung des Vorabentscheidungsverfahrens für die Umsetzung des Unionsrechts als auch des Vertrauens ist, das die nationalen Gerichte dieser Form der gerichtlichen Zusammenarbeit im Hinblick auf die einheitliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts entgegenbringen.
Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der Taten zu führen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0099, erstmals mit der Auslegung der Bestimmung des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 24/2017 (verkürzte Ausfertigung von Erkenntnissen) auseinander gesetzt.


