Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2013, Zl. B 777/2013, ist wenig spektakulär: Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt, da spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen im Beschwerdefall nicht anzustellen seien.
Der Beschwerdefall selbst ist aber durchaus von Interesse: Es geht um die Beendigung der Rechtsstellung eines Mitgliedes des UVS Wien – dieser erfüllt die Voraussetzungen eines Tribunals im Sinne des Art 6 EMRK – durch einen Bescheid des Magistrates der Stadt, das ist jene Behörde, die der Richter zu kontrollieren hatte.
Die an den Verwaltungsgerichten tätigen richterlichen Interessenvertretungen haben am 15. Jänner 2014 die Gründung eines gemeinsamen Dachverbandes beschlossen.
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 3.10.2013, Rechtssache C-378/12, ausgesprochen, dass die Verbüßung einer Freiheitsstrafe keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellt.
Im Landesverwaltungsgericht Steiermark werden 36 Richterinnen und Richtern , unterstützt von 2 juristischen MitarbeiterInnen und 41 nichtrichterlichen KollegInnen, judizieren.