Zu welchen Zwecken die in den sozialen Netzwerken gesammelten Daten verwendet werden können, zeigt derzeit die Staatsanwaltschaft in New York vor: Um Bürger, die des Sozialbetrugs verdächtig sind, verfolgen zu können, wurden von Facebook „jegliche Konten- und Teilnehmerinformationen sowie Kontaktdaten“ der Verdächtigen angefordert.
Davon betroffen waren alle historischen Login-Informationen, alle Postings, die der Teilnehmer gemacht hat oder die von Dritten auf seinen Seiten gemacht wurden, alle Notizen, die Liste aller (ehemaligen) Facebook-Freunde, alle Kalenderinhalte, alle Bilder und Videos, die komplette Teilnehmerliste aller Gruppen denen das Zielkonto beigetreten ist, alle privaten Nachrichten und alle Chatinhalte.
Deutschlands Verwaltungsgerichte sind Vorreiter bei „alternativer Konfliktbeilegung“

Wirksame Rechtsbehelfe zur effektiven und endgültigen Konfliktlösung stehen auf der Tagesordnung, dies zeigen verschiedene Initiativen der EU-Kommission.
Bereits im Jahr 2012 wurde in Deutschland ein sogenanntes „Güterichterverfahren“ eingeführt, mit dem Ziel, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern. Dieses Verfahren gilt nicht nur für die Zivilgerichte, sondern auch für die Verwaltungsgerichte.
Der Verfahrensablauf ist gem. § 278 Abs. 5 der deutschen ZPO (gem. § 173 Satz 1 VwGO für das Verwaltungsverfahren anzuwenden) so geregelt, dass das Verwaltungsgericht die Parteien zur Durchführung einer „Güteverhandlung“ an einen „Güterichter“ verweisen kann, welcher dann alle Methoden der Konfliktbeilegung anwenden kann.
Wiener Straßenbahn: Einspruch von Siemens
Siemens beeinsprucht die Vergabe für den Bau der neuen Straßenbahn-Generation der Wiener Linien an den Konkurrenten Bombardier. Vor allem die Standards in Sachen Barrierefreiheit sehe man beim Siegermodell nicht erfüllt. Man hege Zweifel an „wesentlichen Entscheidungsgrundlagen“, hieß es. Der Einspruch wurde innerhalb der dafür in der Ausschreibung genannten Frist beim Wiener Verwaltungsgericht eingebracht. Das Verwaltunggericht …
Niederösterreich: Verwaltungsgericht prüft erstmals Wählerevidenz
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden niederösterreichischen Gemeinderatswahl hatte das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Eintragungen (bzw. Streichungen) in die Wählerevidenz zu prüfen. Seit Einrichtung der Verwaltungsgerichte mit 1. Jänner 2014 waren es die ersten Verfahren dieser Art in Österreich.
Zwischen 27. November 2014 und 5. Dezember 2014 waren beim Verwaltungsgericht insgesamt 431 Beschwerdesachen anhängig geworden; die Beschwerden richteten sich gegen Entscheidungen von 19 Gemeindewahlbehörden. In fast 50 Prozent der Fälle entschied das VwG zugunsten der Beschwerdeführer und ordnete eine Streichung oder Aufnahme in das Wählerverzeichnis an.
VwG Judikatur / Vergaberecht

Gestaltung von Ausschreibungsunterlagen
Bei der Gestaltung von Ausschreibungsunterlagen dürfen Eignungskriterien und Leistungsanforderungen nicht vermengt werden, ein Losentscheid ist hingegen im Billigstbieterprinzip bei Gleichpreisigkeit zulässig.
Dem Verwaltungsgericht Wien (VGW) zu Folge war die in der Ausschreibung festgelegte Anforderung, dass keines der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge älter als Baujahr 2012 sein darf, durch ihre formelle Einordnung als Eignungskriterium und ihre inhaltliche Ausgestaltung als Leistungsanforderung vergaberechtswidrig. Der Auftraggeber müsse bei der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen streng zwischen unternehmensbezogenen und auftragsbezogenen Anforderungen unterscheiden.
Ausschreibung einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts
Im Bereich des Bundesverwaltungsgerichts gelangt die Planstelle einer Richterin/eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts zur Besetzung
Voraussichtlicher Dienstort: Außenstelle Innsbruck
Ende der Bewerbungsfrist: 02.01.2015
Wien wird Menschenrechtsstadt
Im Jahr 1997 war die argentinische Stadt Rosario die erste offizielle Menschenrechtsstadt.
Die erste europäische Menschenrechtsstadt war Barcelona. In Österreich haben sich bislang Graz und Salzburg dazu verpflichtet, nach menschenrechtlichen Prinzipien zu entscheiden und zu gestalten.
Am 19. Dezember 2014 soll der Wiener Gemeinderat eine Deklaration für die „Menschenrechtsstadt Wien“ beschließen. Die Grundlage für diesen Prozess bietet die Studie „Wien – Stadt der Menschenrechte“ verfasst von Manfred Nowak.
EuGH: Beamte müssen früher vorrücken
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Besoldungssystem für Beamte kann für den öffentlichen Dienst teuer werden.
Bund und Länder werden durch dieses Urteil – neuerlich- verpflichtet, die Vordienstzeiten für öffentliche Bedienstete so anzurechnen, dass keine Ungleichbehandlung („Altersdiskriminierung“) bei der Berechnung der Vorrückungsstichtage besteht.
Im Kern geht es um die Gleichstellung der Ausbildungszeiten, die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden. Während die Lehrzeiten schon nach der bisherigen Rechtslage bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages heranzuziehen waren, blieben Schulzeiten unberücksichtigt.
Mit der Entscheidung des EuGH im Fall „Hütter“ (C-88/8, vom 18. Juni 2009,) war aber klargestellt worden, dass die gesetzlich angeordnete Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sind, eine dem Unionsrecht zuwiderlaufende Diskriminierung wegen des Alters darstellt.
Sozialversicherungsrecht: Neue Kostenregelung für Gutachten im Verfahren vor dem BVwG
Der Sozialausschuss des Nationalrats hat heute zahlreiche Änderungen im Sozialversicherungsrecht beschlossen, darunter auch eine Neuregelung der Gutachterkosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es wird vorgesehen, das bestimmte Barauslagen, etwa für Gutachten zur Feststellung von Nachtschwerarbeit oder zur Feststellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung von pflegebedürftigen Angehörigen im Zusammenhang mit einer Selbstversicherung der Pflegeperson, nicht von der Beschwerde …
Richterbesoldung: An der Schmerzgrenze der Prädikatsjuristen

Nur in Deutschland und Armenien verdienen Richter im ersten Jahr weniger als der Durchschnitt der Bevölkerung. Das Bundesverfassungsgericht muss nun entscheiden, welche Besoldung angemessen ist.
von Helene Bubrowski (FAZ)
Von dem Weg in die „gesicherte Armut“ sprechen manche Juristen, wenn sie sich nach dem zweiten Staatsexamen für das Richteramt entscheiden, statt Anwalt in einer großen Wirtschaftskanzlei zu werden. Die Redewendung klingt zynisch, weil kein deutscher Richter in Armut leben muss. Allerdings beträgt das Bruttoeinstiegsgehalt eines Richters im Schnitt etwa 41.000 Euro im Jahr, während das Einstiegsgehalt manches Wirtschaftsanwalts bei mehr als 100.000 Euro liegt. Die formalen Anforderungen für beide Karrierewege sind identisch: Zwei Prädikatsexamina – das schaffen, je nach Bundesland, nur etwa zehn Prozent der Absolventen.