Verfassungsrichter Hörtenhuber an der Verwaltungsakademie Hon. Prof. Dr. Helmut Hörtenhuber, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, wird am 20. Jänner 2016 von 16.00 bis gegen 18.00 Uhr über rezente Judikatur der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes referieren. Veranstaltungsort ist der Kongresssaal im Amtsgebäude Ballhausplatz 2. Die Anmeldung – sie wäre bis 12. Jänner 2016 erwünscht – kann …
Während in Österreich – als einzigem Mitgliedsstaat der EU –noch über die Abschaffung des Amtsgeheimnis und einen verbesserten Zugang der Bürger zu Informationen diskutiert wird, haben in Deutschland BürgerInnen schon seit dem Jahr 2006 ein allgemeines Informationszugangsrecht zu Unterlagen von Bundesbehörden (Informationsfreiheitsgesetz).
Elf Bundesländer haben für ihre Behörden Informationsfreiheitsgesetze geschaffen (nicht so der Freistaat Bayern).
Einige deutsche Bundesländern und Kommunen sind bereits einen Schritt weiter gegangen und haben sogenannte „Transparenz-Gesetze“ oder „Transparenzsatzung“ beschlossen, durch die die Behörden verpflichtet werden, bestimmte Unterlagen „von Amtswegen“ zugänglich zu machen. Das betrifft insbesondere Verträge zur Daseinsvorsorge, Gutachten, Statistiken, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne oder Geodaten.
Wenn Recht geronnene Politik ist, und Politik die Umwandlung von Gewalt in Recht, dann ist klar, dass Richter unmöglich jenseits des einen wie des anderen stehen können. Was also sind Richter?
(Aus der Kolumne von Thomas Fischer, Bundesrichter in Karlsruhe, in „zeit.de“)
„Rechtsstab“, sagte Max Weber, und meinte: Eine durch Recht geschaffene Gruppe von Personen, der die Aufgabe übertragen ist, rechtliche Regeln in dem Sinn „anzuwenden“, dass sie Konflikte stellvertretend entscheiden. Nicht stets ist die Position des Richters mit der Macht über Gewalt verknüpft, stets aber mit einer Macht der Legitimation: aus Berufung auf Sinn, auf Übersinnliches, auf „Vernunft“.
Unser Seite wurde im Jahr 2015 mehr als 87.000 mal besucht. Das Archiv umfaßt mittlerweile über 1.500 Beiträge. Die Zahl der Abonnementen steigt laufend, es finden sich auch immer mehr, oft sehr interessante, Kommentare. Die am meisten besuchten Beiträge in 2015 waren: 1. Besoldung neu: Flut von Anträgen zeichnet sich ab 2. Verwaltungsgerichtshof hebt die …
Knapp zwei Jahre nach der Arbeitsaufnahme erhielt das Bundesverwaltungsgericht nun das ISO-Zertifikat (ISO-Norm 9001:2008) als Instrument des Qualitätsmanagements.
Die ISO-Zertifizierung ist ein Zeichen dafür, dass die Arbeitsabläufe international anerkannten Maßstäben des Qualitätsmanagements entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht ist österreichweit das einzige Gericht, dessen Arbeitsabläufe ISO-zertifiziert sind. Traditionelle Gerichtsstrukturen werden mit einem modernen Ablaufmanagement verknüpft. Zentrales Element dabei sind die Schaffung effizienter Arbeitsabläufe sowie klar definierter Strukturen, um Reibungsverluste zu verhindern.
Die Praxis der Verhandlungsführung bei den Verwaltungsgerichten ist ziemlich einheitlich.
In jenen Verfahren, in denen keine Beweisaufnahme erforderlich ist, wird im Rahmen des „Rechtsgesprächs“ das Beschwerdevorbringen erörtert und werden die gegenseitigen Standpunkte ausgetauscht. Im Anschluss erfolgt dann die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Große Eile und Einfallsreichtum zeigt die neue polnische Regierung, um einer Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof zu entgehen. Die dabei gewählten Mittel sind nicht zimperlich, die dahinterstehenden Denkmuster sind aber auch bei uns bekannt.
So benötigt das Verfassungsgericht für seine Entscheidung künftig eine Zweidrittelmehrheit statt wie bisher die einfache Mehrheit. Zudem ist vorgesehen, dass über die Fälle mindestens 13 der insgesamt 15 Verfassungsrichter entscheiden müssen. Dies wäre eine Abkehr von der bisher gängigen Praxis, die eine weitaus kleinere Zahl von Richtern pro Fall möglich macht.
Selbst die Reihenfolge, in der die Fälle bearbeitet werden müssen, wird dem Gericht vorgeschrieben, nämlich streng nach der Reihenfolge des Einlangens. Führen diese Regelungen immer noch nicht zum gewünschten Erfolg, können unbotmäßige Verfassungsrichter neuerdings auf Antrag der Parlamentsmehrheit, des Justizministeriums oder des Staatspräsidenten abgesetzt werden.
Die neue polnische Regierung hat den umstrittenen Umbau des obersten Gerichts vorangetrieben. Die Opposition spricht von einem schleichenden Staatsstreich.
Das polnische Parlament hat eine umstrittene Reform zur Neuordnung des Verfassungsgerichts beschlossen. Mit der Mehrheit der nationalkonservativen Partei Recht und Gerechtigkeit (PiS) votierten 235 Abgeordnete für das Gesetz, 181 dagegen. Der Abstimmung war eine hitzige Parlamentsdebatte vorausgegangen. Kritiker im In- und Ausland werten die Reform als einen Versuch, das Gericht handlungsunfähig zu machen und die polnische Demokratie zu untergraben. Die Regierungspartei PiS argumentierte hingegen, dass das Verfassungsgericht von „Spießgesellen“ der im Oktober abgewählten liberalen Partei Bürgerplattform kontrolliert wird.
Durch die neue Reform sollen Richter ihre Entscheidung künftig nur noch mit Zweidrittelmehrheit treffen können statt wie bisher mit einfacher Mehrheit. Da zwei Drittel der Richterstimmen in den meisten Fällen als nicht erreichbar gelten, fiele das Gericht aus Sicht von Kritikern als Kontrollinstanz der rechtskonservativen Regierung weitgehend aus.
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