Das hat jetzt in dritter Instanz der Verwaltungsgerichtshof entschieden (Ra 2015/02/0177, 23.9.2015)
Das Höchstgericht in Wien hat die Revision der Autofahrerin gegen ein Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, sondern nur eine zulässige Beurteilung eines Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht in Bregenz hatte zuvor als zweite Instanz Straferkenntnisse der BH Bregenz bestätigt.
Tathergang
Erst nach ihrem Sachschadenunfall mit Fahrerflucht will die Autofahrerin sich mit Alkohol berauscht haben. Doch ihre Behauptung vom Nachtrunk war für die Behörden und Verwaltungsgerichte nicht glaubwürdig.