In seinem nunmehr sechsten (!) Erkenntnis zur Entscheidungskompetenz der beim Verwaltungsgericht Wien tätigen Rechtspfleger hat der Verfassungsgerichtshof nun entschieden, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge durch Rechtspfleger entscheiden zu lassen (VfGH 25.11.2015, G 404/2015).
Der Antrag des Verwaltungsgerichts Wien, die diesbezügliche Zuständigkeitsnorm als verfassungswidrig aufzuheben, wurde abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof führte dazu in der Begründung aus, die Wiener Bauordnung sehe baupolizeiliche Aufträge zur Behebung von Abweichungen von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften vor. Auch Abbruchaufträge seien im Rahmen dieser Vorschriften möglich. Obgleich diesen Verfahren verschiedene Fallkonstellationen zugrunde liegen könnten, würden diese Verfahren in einer regelmäßig vorgegebenen und vergleichbaren Wiese ablaufen.