Richter entwaffnen „Konvertiten“

presse-logoDrohungen rechtfertigen ein Waffenverbot

Benedikt Kommenda  (Die Presse)

Es war, wie sich später herausstellte, eine leere Drohung, aber sie wurde ernst genommen. Ein niederösterreichischer Abfallsammler, der sich über den Entzug seiner Berechtigung durch die Behörde empörte, bedrohte am 23. Oktober 2014 eine Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft mit folgenden Worten: „Ich bin zum Islam konvertiert und habe aufgrund meiner Krebserkrankung nur mehr zwei Jahre zu leben. Ich nehme keine Chemotherapie in Anspruch. Ich werde vielmehr in der Zeit, in der ich noch zu leben habe, mit einem Turban am Kopf als lebende Bombe kommen. Die Behörde gehört in die Luft gejagt.“

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Judikatur VfGH: Untersagung eines Sterbehilfe-Vereins

vfghlogoDer Beschwerdeführer ist  weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die angefochtene Nichtgestattung der Gründung des Vereins „Letzte Hilfe – Verein für selbstbestimmtes Sterben“ beruht auf der, einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz „entnommenen“ Rechtsauffassung, wonach insbesondere § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 2 der Vereinsstatuten den Schluss zuließen, dass Maßnahmen gesetzt werden sollen, die den Tatbestand des § 78 StGB erfüllen könnten.  Andererseits wurde nicht ausgeschlossen, dass etwaige bezweckte Handlungen als sozialadäquat anzusehen sein könnten.

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Umweltrecht – Lücken im innerstaatlichen Rechtsschutz?

StandardIn Österreich fehlt bei kleinen und mittelgroßen Bau- und Industrieprojekten, die das Wasserrecht, Abfallrecht oder Naturschutzrecht berühren, die Rechtsschutzmöglichkeit für Umweltorganisationen.

Die Öffentlichkeit hat kaum eine Chance, ihre Bedenken einzubringen, weil sie mangels einer allgemeinen Veröffentlichungspflicht davon gar nicht erfährt. Umweltorganisationen müssen auch in diesen Verfahren das Recht erhalten, Bescheide zu beeinspruchen. Zu diesem Ergebnis kommt ein Beitrag im „Standard“ über die mangelnde innerstaatliche Umsetzung der Aarhus-Konvention.

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Tipp: basemap.at“ statt Google Maps

Unter „basemap.at“ ist eine digitale Verwaltungskarte für Österreich abrufbar, welche auf laufend aktualisierten, amtlichen Geodaten beruht. Die Karte dient bereits jetzt als Grundlage für zahlreiche Verwaltungsverfahren. Die Karte deckt das gesamte österreichische Staatsgebiet homogen und flächendeckend ab und wird im 2-Monats-Rhythmus vollautomatisch auf Basis originärer Geodaten aktualisiert. Die Karte bietet ähnlich Optionen wie die sonstigen …

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Verwaltungsgericht Wien: Zinkl kritisiert Richterbestellung

Über Einladung des Präsidiums referierte der Präsident der (Justiz-)Richtervereinigung, Dr. Zinkl, am Verwaltungsgericht Wien zu Fragen der Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Justizrichtern und Verwaltungsrichtern. Neben Überlegungen für eine Angleichung der Ausbildung und für eine höhere Durchlässigkeit zwischen den Typen der Gerichtsbarkeit kamen auch die unterschiedlichen Auswahlverfahren für Richternennungen zur Sprache. Wegen mangelnder Transparenz kritisierte Zinkl …

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Polen: Verfassungsgericht erklärt Justizreform für verfassungswidrig

Das Gericht erklärte in seiner Entscheidung mehrere Punkte der Reform für rechtswidrig. Dabei geht es unter anderem um die vorgeschriebene Zwei-Drittel-Mehrheit für ein gültiges Urteil, die Vorschrift, dass das Gericht aus mindestens 13 Richtern bestehen muss und die neue Regelung, dass das Gericht Fälle in chronologischer Reihenfolge behandeln muss. „Das Gesetz verhindert eine zuverlässige und …

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Asylverfahren: Derzeit 60.000 Anträge offen

In Österreich dauert zur Zeit das Asylverfahren vor der Asylbehörde im Durchschnitt sechs Monate. Eine Zeitspanne, die man künftig nur noch selten bis gar nicht aufrecht erhalten werde können, sagte Wolfgang Taucher, Chef des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asylwesen (BFA) am Mittwoch im Ö1-„Morgenjournal“. Er rechne damit, dass „auch im ersten Halbjahr 2016 die Verfahrensdauer …

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Sektion „Verwaltungsrichter“ in der Richtervereinigung gegründet

RIV_Logo-Sektion-Verwaltungsgerichte_CMYKAuf Initiative der Österreichischen Richtervereinigung (RV) wurde am vergangenen Montag in Wien für Verwaltungsrichter eine eigene Sektion gegründet.

Ziel dieser Gründung ist es, eine bessere Zusammenarbeit der richterlichen Standesvertretungen zu gewährleisten und auf Grundlage der Entschließung des Nationalrates über die richterliche Unabhängigkeit vom Mai 2012 ein einheitliches Richterbild zu entwickeln.

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Anonymverfügung: Strafe für Überzahlung verfassungswidrig?

presse-logoWird der mit einer Anonymverfügung festgesetzte Strafbetrag innerhalb von vier Wochen einbezahlt, darf die Behörde keine weiteren Nachforschungen anstellen. In diesem Fall verzichtet der Staat auf seinen Strafanspruch und der Straftäter kommt in den Genuss einer – im Regelfall – geringeren Strafe, als sie im ordentlichen Verfahren festgesetzt worden wäre.

Wird der festgesetzte Strafbetrag allerdings – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht fristgerecht bezahlt, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde muss den Täter/die Täterin ausforschen. Wie der Verwaltungsgerichtshof kürzlich entschieden hat, gilt das auch in jenen Fällen, in denen ein höherer als der mit der Anoymverfügung festgesetzte Strafbetrag einbezahlt wurde (2013/02/0219).

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Richterliches Dienstrecht als „Denksportaufgabe“ – Gesetzesanfechtung

3d Männchen Paragraph nachdenklich BeratungWien: Die fehlenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsstellung der Verwaltungsrichter haben die Länder ermuntert, kein eigenes Dienstrecht für „ihre“ Richter zu erlassen.

Vielmehr wird mit Hilfe einer überbordenden Verweistechnik das jeweilige landesgesetzliche Dienstrecht „sinngemäß“ für anwendbar erklärt, was dazu führt, dass die Beantwortung der Frage, welche dienstrechtlichen Bestimmungen für Richter im konkreten Fall Anwendung finden, zur Denksportaufgabe werden kann.

Das Verwaltungsgericht Wien steht derzeit vor der Situation, dass in Dienstrechtverfahren, welche Richter dieses Gerichtes in eigener Sache führen, nicht einmal klar ist, wer Dienstbehörde ist (der Präsident oder der Magistrat der Stadt Wien) bzw. ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit gegeben ist. Dies deshalb, weil nicht eindeutig geregelt ist, ob Verwaltungsrichter in Wien Gemeindebedienstete sind oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang die Bestimmungen der Wiener Dienstordnung für sie anzuwenden sind.

Und von dieser Rechtsstellung hängt wiederum ab, ob im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einzelrichter oder Senatszuständigkeit besteht.

Anfechtung der Zuständigkeitsbestimmung

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