
Nach dem „Dublin-System“ kann ein Antragsteller in den Mitgliedstaat überstellt werden, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Im Fall einer mehrköpfigen afghanischen Familie, die ursprünglich in Bulgarien Asyl beantragt hatte und dann nach Österreich gekommen war, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Behörde vor einer „Dublin-Überstellung“ eine genaue Prüfung vornehmen muss, was auf die schwangere Kindesmutter und ihre minderjährigen Kinder in Bulgarien zukommt. Die Länderfeststellungen zu Bulgarien würden kein eindeutig positives Bild ergeben, sodass eine Überstellung nach Bulgarien nicht vor vornherein menschenrechtlich undenklich sei (Ra 2017/18/0036 vom 30.08.2017).

Monsanto, weltgrößter Agrochemie-Konzern und Hersteller des Pflanzenschutzmittels Glyphosat, wurde im Oktober 2016 vor einem internationalen Tribunal in Den Haag
Verwaltungsgerichte brauchen eigene Verwaltungsprozessordnung