Abschaffung des Amtsgeheimnisses wieder gescheitert

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Bereits seit viereinhalb Jahren haben die Regierungsparteien über die Abschaffung des Amtsgeheimnisses und den Beschluss eines sogenannten Informationsfreiheitsgesetzes verhandelt. Im Dezember 2014 ist im Ministerrat der Entwurf für ein „Informationsfreiheitsgesetz“ beschlossen worden. Dort war vorgesehen, dass für den Zugang zu Informationen – ähnlich den deutschen Informationsfreiheitsgesetzen –  den Verwaltungsgerichten eine zentrale Rolle zukommen sollte.

Doch für die Abschaffung des Amtsgeheimnisses als Verfassungsbestimmung ist eine Zweidrittelmehrheit nötig, die bis dato nicht gefunden werden konnte. Im letzten Verfassungsausschuss vor den Neuwahlen wurde deutlich, dass es bis Herbst 2017 in dieser Causa keine Einigung mehr geben wird.

Österreich ist Schlusslicht

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Fremdenrechtspaket 2017: Einschränkung der Bewegungsfreiheit für Asylwerber und Ausreisepflichtige

Das Fremdenrechtspaket hat die letzte parlamentarische Hürde genommen.

Hauptstoßrichtung des Pakets ist die raschere Außerlandesbringung bzw. freiwillige Ausreise abgewiesener  AsylwerberInnen. Damit  soll die im Regierungsprogramm vorgesehene stufenweise Systematik zur Bekämpfung des rechtswidrigen Aufenthalts  abgelehnter Asylwerber umgesetzt werden.

Höhere Strafen und Beugehaft

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Neues Datenschutzgesetz bringt hohe Verwaltungsstrafen

Die Datenschutz-Grundverordnung der EU  ist zwar bereits formal  gültig und direkt anwendbar, deren Anwendung wurde von der EU-Kommission aber bis 25. Mai 2018 ausgesetzt, um den Mitgliedsstaaten mehr Zeit für die nationale Umsetzung zu geben.

Jetzt hat auch das österreichische Parlament  die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umgesetzt und das sogenannte Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 beschlossen. Zustimmung kam nur von der Koalition. Die Opposition beklagte vor allem die überstürzte Vorgangsweise, sei doch der Gesetzesentwurf schon eingebracht worden, als noch nicht einmal die Begutachtung zu Ende gegangen war.

Auch Behörden brauchen Datenschutzbeauftragten

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EGMR / Verschleierungsverbot ist rechtens

Ab 1. Oktober 2017 wird in Österreich das Tragen einer Vollverschleierung im öffentlichen Raum bestraft. Das Verbot gilt auch im öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehr. Frauen, die ihr Gesicht mit einem Schleier bedecken, müssen also mit einer Strafe von bis zu 150 Euro rechnen.

In Belgien gilt seit Mitte 2011 ein Gesetz, das es untersagt, im öffentlichen Raum Kleidung zu tragen, die das Gesicht teilweise oder ganz bedeckt. Verstöße können mit einer Geldstrafe und mehreren Tagen Haft bestraft werden. Bereits 2008 hatten drei Gemeinden Satzungen mit ähnlichen Verboten erlassen. Dagegen wehrten sich zwei Musliminnen, die aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier (Nikab) tragen. Sie sahen sich diskriminiert und ihre Religionsfreiheit sowie Privatsphäre verletzt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das in Belgien geltende Verbot der Vollverschleierung für rechtmäßig erklärt.  Ein solches Verbot sei „für eine demokratische Gesellschaft notwendig“, urteilten die Richter am Dienstag in Straßburg.

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VfGH / Mindestsicherung NÖ: Subsidiär Schutzberechtigte können ausgeschlossen werden

VfGH wies Beschwerde eines in Niederösterreich lebenden Mannes ab: Status als Schutzberechtigter ist „eher von provisorischer Natur“.

Subsidiär Schutzberechtigte haben in Niederösterreich seit 5. April 2016 im Gegensatz zu Asylberechtigten nicht mehr Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, sondern nur noch auf die sogenannten  „Kernleistungen“ nach dem Grundversorgungsgesetz. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung in einem Erkenntnis vom 28. Juni 2017 (es betraf den Fall eines irakischen Staatsangehörigen) als verfassungskonform angesehen. Die Unterschiede im faktischen und im daraus abgeleiteten rechtlichen Status zwischen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten reichen aus, um auch eine unterschiedliche Behandlung bei Sozialleistungen zu rechtfertigen. Bei steuerfinanzierten Leistungen besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Schutz des Vertrauens auf unveränderten Fortbestand einer einmal gewährten Leistung.

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EuGH: Umweltschäden auch bei rechtmäßigem Betrieb einer Wasserkraftanlage

Der EuGH hatte zu entscheiden, ob die österreichischen Regelungen über Umweltschäden und die Umweltbeschwerde im Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) mit der EU-Richtlinie 2004/35/EG über die Umwelthaftung vereinbar sind.

Im Anlassfall hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, durch den Betrieb einer Wasserkraftanlage komme es zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen, welche massiv die natürliche Reproduktion der Fische beeinträchtigten bzw. wiederholt zu Fischsterben über lange Fließstreckenbereiche führten.

Sein Rechtsmittel war vom Unabhängigen Verwaltungssenat Steiermark mit der Begründung abgewiesen worden,  dass der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt sei, sodass kein Umweltschaden im Sinne des § 4 Z. 1  lit. a B-UHG vorliege.

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EuGH bestätigt obligatorische Mediation

Eine zwingende Mediation in Verbraucherstreitigkeiten ist mit dem Unionsrecht vereinbar, letztlich bestimmen aber die Parteien den Ablauf des Mediationsverfahrens. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des EuGH (Urteil vom 14.06.17, C-75/16) zur Auslegung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten 2013/11/EU sowie der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen 2008/52/EG hervor.

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Umweltschutz international: Gefährdete Flüsse erhalten Rechtspersönlichkeit

Ein einzigartiges Gesetz sichert in Neuseeland einem Wasserlauf Rechte zu – Rechtsbeistand inklusive

Ähnlich wie das österreichische kennt auch das neuseeländische Recht einen Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen können nur Menschen sein. Juristische Personen dagegen sind beispielsweise Unternehmen oder Vereine. Und in Neuseeland gehört nun auch ein Fluss dazu.

Der Whanganui-Fluss  auf der Nordinsel Neuseelands wurde als weltweit erster Fluss zur Person erklärt und mit Rechten ausgestattet – ähnlich den Grundrechten der Menschen.

„Es mag manchem zunächst merkwürdig vorkommen, dass ein Naturgegenstand als juristische Person anerkannt wird“, erklärte Chris Finlayson, Verhandlungsführer der Regierung. „Aber es ist nicht merkwürdiger als der Status von Stiftungen, Unternehmen oder Aktiengesellschaften.“

Zur Vertretung seiner Rechte erhält der Fluss zwei gesetzliche Vertreter: einen von der neuseeländischen Regierung und einen von der indigenen Bevölkerung.

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G20-Gipfel Hamburg: Verwaltungsgericht im Brennpunkt des Geschehens

„Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen“, „Eilantrag abgewiesen“, „Versammlung bleibt einstweilen verboten“, „Untersagung einstweilen außer Kraft gesetzt“: Schon im Vorfeld des G20-Treffens reihen sich auf dem „Justiz-Portal“ des Hamburger Verwaltungsgerichts die Entscheidungen aneinander.

Normalerweise haben die Richter wochenlang Zeit, um zu prüfen, ob Grundrechte eingeschränkt wurden; jetzt müssen sie oft innerhalb weniger Stunden urteilen. Das Verwaltungsgericht arbeitete „am Anschlag“, heißt es aus Justizkreisen. Wie soll es erst werden, wenn der Gipfel losgeht? Und: Was kommt auf die Strafgerichte zu, wenn die erwarteten Proteste zu Tumulten und Massenverhaftungen eskalieren?

Bei G20 muss alles ganz schnell gehen. Womöglich wird die Polizei Hunderte Menschen in Gewahrsam nehmen. Und dann muss ein Richter oder eine Richterin in jedem Einzelfall unverzüglich entscheiden, ob die festgenommene Person freigelassen wird oder in Untersuchungshaft muss. Zudem müssen die Richter auch anordnen, ob die Polizei Verdächtige, die noch nichts Strafbares getan haben, präventiv festhalten darf.

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Deutsches Bundesverfassungsgericht weist Antrag gegen Kopftuchverbot ab

Für Referendarinnen, die sich im juristischen Vorbereitungsdienst bei Gericht befinden, besteht das Kopftuchverbot (vorläufig) zu Recht 

Im deutschen Bundesland Hessen dürfen Rechtsreferendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung leiten.

Eine Rechtsreferendarin im Land Hessen, die als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch trägt, hatte beim Präsidenten des Landgerichts erfolglos Beschwerde gegen die ihr aufgrund des getragenen Kopftuchs auferlegten Beschränkungen eingelegt.

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