Die EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche ab 25. Mai 2018 in Geltung ist, bringt für alle Verwaltungsgerichte eine gesonderte Zuständigkeit für den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz. Dazu wurde in der Bundesverfassung in Art. 130 B-VG ein Abs. 2a eingefügt.
Damit erkennen die Verwaltungsgerichte in Zukunft auch über Beschwerden von Personen, die behaupten, „durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten (gemäß der Datenschutz-Grundverordnung) verletzt“ worden zu sein.
In Umsetzung dieser Verfassungsbestimmung wurde für das Bundesverwaltungsgericht im BVwGG die Bestimmung des § 24a eingefügt, in welcher vorgesehen wird, dass über derartige Beschwerden ein Senat zu entscheiden hat.

Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte in den Ländern, die vor ihrer Ernennung keine Landesbedienstete waren, sind in dienstrechtlicher Hinsicht häufig schlechter gestellt als ihre Kolleginnen und Kollegen aus der jeweiligen Landesverwaltung. Dies betrifft insbesondere die Anrechnung von Vordienstzeiten.


Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, mit dem ua Verpflichtungen aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. Verschlechterungsverbot) umgesetzt werden, kommt anerkannten Umweltorganisationen in wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu; ihnen ist es nach der innerstaatlichen Rechtslage daher auch nicht möglich, die in solchen Verfahren ergangenen Bescheide vor den Landesverwaltungsgerichten in Beschwerde zu ziehen.
Immer häufiger werden Theater-Prozesse zu einem Format für die Aufarbeitung aktueller politischer Themen. In der schweizer-französischen Festwochen-Produktion „Please, Continue (Hamlet)“ wollten die Theatermacher aufzeigen, wie unpräzise und zufällig Rechtsprechung mit Laienbeteiligung sein kann.