Im vorliegenden Fall nahm im Jänner 2021 ein Mann an einer Versammlung teil, ohne einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, obwohl bei der Versammlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden konnte. Als ihn die zuständige Bezirkshauptmannschaft zur Rechtfertigung aufforderte, legte der Mann ein ärztliches Attest vom September 2020 vor, wonach ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht zumutbar gewesen sei. Die Behörde hegte jedoch Zweifel an diesem Attest.
Laut Auskunft der Ärztekammer für die Steiermark seien nämlich Atteste des Arztes, der das Attest des Mannes ausgestellt hatte, ab Oktober 2020 jedenfalls ungültig, weil ihm ab diesem Zeitpunkt die Ausübung des Arztberufes untersagt worden sei. Hinsichtlich jener Atteste, die vor der Berufsuntersagung ausgestellt worden seien (wie das des Mannes), bestünden aufgrund des Umstandes, wie man die Atteste des Arztes im Internet habe bestellen können, und auch aufgrund öffentlicher Aussagen des Arztes erhebliche Zweifel, ob die Atteste den Anforderungen des § 55 Ärztegesetzes entsprechen.
Die CoV-Vorschriften haben 2021 in ganz Salzburg eine Flut an Strafen und Beschwerden ausgelöst. Darunter sind zum Beispiel Maskenverweigerer oder Betriebe, die mehr Entschädigungen verlangen. Allein im vergangenen Jahr sind beim Salzburger Landesverwaltungsgericht 1.300 Verfahren durch Covid-19-Konflikte angefallen.
In seiner Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf für ein Impfpflichtgesetz bezweifelt der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR), dass eine zeitnahe Durchsetzung der Impflicht ohne massive Aufstockung der RichterInnenplanposten an den Landesverwaltungsgerichten möglich ist.
Die Entscheidungen eines Personalsenats eines Verwaltungsgerichts (hier: BFG) können mit Revision beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden, auch wenn dies im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz nicht ausdrücklich normiert ist (VwGH 28.10.2021, Ro 2021/09/0007, Ro 2021/09/0030).
Mit einem eindringlichen Appell fordert die Personalvertretung des Gerichtes von der Wiener Landesregierung dringende Maßnahmen, da das Verwaltungsgericht Wien nicht nur an seinen Kapazitätsgrenzen angelangt ist, sondern diese bereits überschritten sind.
Die EU-Kommission greift im Rechtsstaatsbericht zu Österreich eine Reihe von Kritikpunkten auf, auf die der Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) hingewiesen hatte.
In der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Maßnahmen-Beschwerde war vorgebracht worden, der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, sei ohne Reisdokument in der Nähe der Österreich-Slowenischen-Grenze auf österreichischem Bundesgebiet angetroffen und festgenommen worden. Er hätte gegenüber verschiedenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das englische und das französische Wort für „Asyl“ verwendet und habe damit ausreichend zu verstehen gegeben, Schutz vor Verfolgung zu benötigen. Es sei kein Verfahren zur Prüfung des Antrages auf Asyl eingeleitet worden, sondern sei der Beschwerdeführer nur wenige Stunden nach der Einreise nach Slowenien abgeschoben worden.
Nachdem eine von ÖVP und Grünen beantragte
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