Die Unabhängigkeit der Gerichte
Wenn ein nationales Verwaltungsgericht Unionsrecht anwendet, handelt es als „EU-Gericht“ und muss Rechtsschutzsuchenden bei der Durchsetzung des Unionsrechts effektiven Rechtsschutz gewähren, was wiederum das Vertrauen in den Europäischen Raum stärkt. Aus diesem Grund war der Unabhängigkeit der Gerichte ein breiter Raum gewidmet.
Von besonderem Interesse waren in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Präsidentin des OGH der Republik Finnland, P.Koskelo, zur strukturellen Unabhängigkeit der Gerichte. Sie betonte, dass Gerichte so organisiert sein müssen, dass sie keinem Risiko des Einflusses von außen ausgesetzt sein können, da bereits das Risiko des Anschein mangelnder Unabhängigkeit als nicht tragbar zu erachten sei. Gerade in Rahmen von Justizverwaltungsagenden – hier wurden insbesondere auch budgetäre Fragen erwähnt – müsse eine ausreichende Distanz zu r Regierung bestehen. Die Ausführungen des EuGH in seinen Entscheidungen zu den Datenschutzbehörden in Deutschland und Österreich könnten in diesem Zusammenhang nur Mindeststandards darstellen, der für die Unabhängigkeit von Behörden ausreichend sei. Die Unabhängigkeit der Gerichte mache höhere Absicherungen erforderlich.
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