In den Niederlanden haben eine Umweltschutzorganisation und Bürger die weltweit erste Klimaklage betrieben, die bereits in zwei Instanzen erfolgreich war. Dabei hat die besondere Lage des Landes eine Rolle gespielt.
Nun wird es also auch in Österreich eine Klimaklage geben: Greenpeace Österreich hat angekündigt, im Herbst eine solche gegen die österreichische Bundesregierung einbringen zu wollen.
Was genau wird nun unter „Klimaklagen“ verstanden? Üblicherweise werden damit Klagen von Individuen gegen Regierungen gemeint. Aktuell ist auch eine Klimaklage gegen Rat und Parlament der EU auf europaweit strengere Treibhausgasbeschränkungen eingebracht. Manchmal wird der Ausdruck auch auf Klagen gegen Unternehmen wie Öl- oder Energiekonzerne ausgeweitet.
Klagen gegen Regierungen bzw. die EU sollen Staaten dazu motivieren, ihre in völkerrechtlichen Verträgen, wie dem Kyoto-Protokoll oder dem Pariser Übereinkommen, vereinbarten Verpflichtungen zum Klimaschutz einzuhalten. Dies ist juristisch nicht einfach, da völkerrechtliche Verträge in der Regel keine subjektiven Rechte verleihen, also von Individuen nicht direkt eingeklagt werden können. Daher wird – formal betrachtet – bei Klimaklagen immer ein nationales Grund- oder Menschenrecht, wie das Recht auf Leben oder das Recht auf Eigentum, eingeklagt, dessen Schutzbereich nunmehr allerdings durch völkerrechtliche Klimaverträge näher definiert wird. So wird argumentiert, dass das Recht auf Leben von Staaten, welche nicht ausreichend gegen den Klimawandel agieren, nicht vollständig eingehalten wird. Durch diese Weiterinterpretation der nationalen Grundrechte durch internationales Klimaschutzrecht werden die Inhalte des Klimavölkerrechts vor nationalen Gerichten überprüfbar.
Höchstgericht noch am Wort