Der Beschwerdeführer ist weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die angefochtene Nichtgestattung der Gründung des Vereins „Letzte Hilfe – Verein für selbstbestimmtes Sterben“ beruht auf der, einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz „entnommenen“ Rechtsauffassung, wonach insbesondere § 3 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 2 der Vereinsstatuten den Schluss zuließen, dass Maßnahmen gesetzt werden sollen, die den Tatbestand des § 78 StGB erfüllen könnten. Andererseits wurde nicht ausgeschlossen, dass etwaige bezweckte Handlungen als sozialadäquat anzusehen sein könnten.