Wahrnehmungsbericht: Anwälte sehen Rechtsstaat in Gefahr

Der Wahrnehmungsbericht der Rechtsanwälte fällt heuer extrem kritisch aus. Die Kritik betrifft fehlende Begutachtungsverfahren für neue Gesetze, die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte, fehlerhafte Verwaltungsbehörden und überbordenden Gerichtsgebühren.

Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Örak), ist kein Mensch, der leicht die Contenance verliert. Doch bei der Präsentation des diesjährigen Wahrnehmungsberichts der heimischen Rechtsanwälte am Dienstag fielen Begriffe wie „unwürdig“, „unqualifiziert“ und „Gesinnungsschnüffelei“. Die Mängelliste ist derart gravierend, dass Wolff und sein Stellvertreter Bernhard Fink den Rechtsstaat in Gefahr sehen. Die schlimmsten Sünden:

  • Grund- und Freiheitsrechte:

Seit den Terroranschlägen von 9/11 in den USA habe es auch in Österreich eine Flut von Überwachungsgesetzen gegeben, die die Grund- und Freiheitsrechte massiv eingeschränkt hätten – „teilweise verfassungswidrig“, ist Wolff überzeugt. Der Örak fordert nun eine Gesamtevaluierung all dieser Verschärfungen durch eine unabhängige Expertenkommission.

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Verfassungsgerichtshof hebt Teile des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes auf

Der Verfassungsgerichtshof hat über Antrag von 21 Mitgliedern des Bundesrates (SPÖ) das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geprüft und wesentliche Teile des neuen Gesetzes aufgehoben.

Der Gerichtshof sieht die Bedarfsdeckung bei Mehrkindfamilien nicht gewährleistet, erachtet den verpflichtenden Nachweis qualifizierter Deutsch- oder Englischkenntnisse als verfassungswidrig und sieht in der Verpflichtung zur Übermittlung personenbezogener Daten einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz.

In der Erlassung eines Grundsatzgesetzes sieht der Gerichtshof – erwartungsgemäß – keinen unzulässigen Eingriff in die Zuständigkeit der Länder.

„Schlechterstellung von Mehrkindfamilien“

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Verfassungsgerichtshof hebt Teile des „Sicherheitspakets“ auf

„Die verdeckte Erfassung und Identifizierung von Lenkern, die Verarbeitung von Daten aus Section-Control-Anlagen durch Sicherheitsbehörden, die geheime Überwachung verschlüsselter Daten und die Ermächtigung zur Installation eines Programms zur Überwachung von Bürgern sind allesamt rechtswidrig“. Das erklärte Christoph Grabenwarter, Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), am Mittwoch.

Damit wurden vom Verfassungsgerichtshof weite Teile des sogenannten „Sicherheitspakets“ aufgehoben, welches im Wesentlichen aus einem Strafprozessrechtsänderungsgesetz, Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz, in der Straßenverkehrsordnung und im Telekommunikationsgesetzes 2003 bestand.

Vorgeschichte

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Slowenien: Verfassungsgericht erklärt Zurückweisung von Flüchtlingen für verfassungswidrig

Der slowenische Verfassungsgerichtshof hat Verschärfungen im Asylrecht aufgehoben. Konkret wurde ein umstrittener Gesetzesartikel aufgehoben, der es Slowenien im Fall erneuter erhöhter Flüchtlingsankünfte ermöglicht hätte, das Asylrecht komplett auszusetzen und seine Grenzen für Asylsuchende dichtzumachen.

Das Verfassungsgericht erklärte die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 10b des Fremdengesetzes für verfassungswidrig. Sie verstießen gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz des „non-refoulement“ (Nichtzurückweisung), hieß es in einer Mitteilung. Die Höchstrichter trafen die Entscheidung mit acht zu einer Stimme.

An der Grenze abgewiesen

Der Regelung zufolge konnte das Parlament beschließen, dass Slowenien überhaupt keine Asylanträge mehr annimmt, wenn öffentliche Ordnung und innere Sicherheit durch einen Zustrom von Migranten gefährdet wären. Die mit „besonderen Umständen“ begründete Maßnahme wäre auf sechs Monate begrenzt gewesen und hätte bei Bedarf verlängert werden können.

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Update: VfGH Judikatur / AlVG: Auch für Arbeitslose sollen Beschwerden aufschiebende Wirkung haben

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Das neue Verfahrensgesetz für die Verwaltungsgerichte (VwGVG) enthält in § 13 Abs. 1 den Grundsatz, das Beschwerden gegen Bescheide aufschiebende Wirkung zukommt.

Nur ausnahmsweise, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen.

Mit 1. Jänner 2014 wurde die Bestimmung des § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) wirksam, die diesen Grundsatz ins Gegenteil verkehrte: Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hatten Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung, diese konnte nur ausnahmsweise zuerkannt werden.

Der VfGH hat diese Bestimmung in seiner Entscheidung Zl G 74/2014 ua vom 02.12.2014 auf Antrag des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts aufgehoben.

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