Neue COVID-19 Regelungen ab 24. März 2022

Die Bundesregierung hat vor rund einem Monat weitreichende Lockerungen beschlossen, die am 5. März in Kraft getreten sind. Die laut dem Gesundheitsminister neue Prognoserechnung komme zu einer deutlich anderen Einschätzung als die bisherigen Prognosen. Demnach werde erst in den nächsten Wochen ein Rückgang der aktuellen Zahlen erwartet. Die angespannte Situation werde also noch deutlich länger dauern als bisher erwartet.

Auf dieser Grundlage und um einen weiteren Anstieg bei den Spitalsbetten zu bremsen sowie das Spitalspersonal zu entlasten, hat der Gesundheitsminister die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung nach langwieirigen Vernhandlungen gestern erlassen:

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Hauptausschuss genehmigt Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine

Vertriebenen-Verordnung regelt Aufenthaltsrecht für Menschen aus der Ukraine

Mit den Stimmen von ÖVP, Grünen, SPÖ und NEOS genehmigte der Hauptausschuss die sogenannte Vertriebenen-Verordnung (166/HA). Sie gewährt Personen, die ab dem 24. Februar 2022 aufgrund des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dazu zählen ukrainische StaatsbürgerInnen und Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24. Februar einen Schutzstatus in der Ukraine hatten. Auch Familienangehörige, also EhepartnerInnen, minderjährige Kinder und sonstige enge Verwandte, sind vom Aufenthaltsrecht umfasst. Ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24. Februar in Österreich waren und wegen des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben ebenfalls ein Aufenthaltsrecht – auch, wenn ihr Titel eigentlich nicht verlängert wurde oder ihr Visum abgelaufen ist.

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht gilt bis 3. März 2023 und verlängert sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch ein Jahr. Betroffenen Personen wird ein Ausweis von Amts wegen ausgestellt.

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Hauptausschuss genehmigt vorübergehende Aussetzung der Impfpflicht

Corona-Impfpflicht wird bis Ende Mai 2022 ausgesetzt

ÖVP, Grüne, FPÖ und NEOS stimmten im Ausschuss für die vorübergehende Aussetzung der Corona-Impfpflicht. Die entsprechende Verordnung (165/HA) sei nach eingehender Prüfung des Berichts ausgearbeitet worden, den die im Bundeskanzleramt eingerichtete ExpertInnenkommission erstellt hat, heißt es in der Begründung von Seiten des Gesundheitsministeriums. Bis 31. Mai 2022 gibt es demnach weder die Pflicht, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen, noch Strafen bei Verstößen.

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Impfpflicht gegen COVID-19 wird ausgesetzt

Coronavirus

Gestern wurde von Verfassungsministerin Edtstadler bekannt gegeben, dass aufgrund der Rückmeldungen der ExpertInnenkommission keine andere Möglichkeit bestehe, als die Impfpflicht zur Gänze – und nicht nur die Strafbestimmungen – auszusetzen.

Man sei jetzt in einer anderen Situation als im Dezember, bei Bedarf könne man die Impfpflicht ohne gesetzliche Änderung wieder in Geltung setzen, um die Bevölkerung zu schützen und die Gesundheitsvorsorge aufrechtzuerhalten. Um möglichst flexibel reagieren zu können, habe man diese Vorgangsweise bei der Gesetzwerdung gewählt.

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Ukraine: Europäische Union aktiviert sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“ 

Die EU-Innenminister haben erstmalig einen Rats-Beschluss zur Anwendung der sog. Massenzustrom-Richtlinie getroffen. Damit ist in der gesamten Europäischen Union der Weg frei für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels für Geflüchtete aus der Ukraine, ohne dass diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen zu müssen. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.

Für folgende Personengruppen soll die Richtlinie europaweit Anwendung finden: 

  • Ukrainische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die sich bis zum 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sowie ihre Familienangehörigen, sofern sie sich vor dem oder am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben
  • Drittstaatsangehörigen, die sich vor dem oder am 24. Februar mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren können

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Fast alle COVID-19-Maßnahmen ab Samstag 5. März aufgehoben

Der Gesundheitsminister hat gestern vor seinem Rücktritt noch die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung erlassen, mit der nach zwei Jahren Pandemie und trotz hoher Infektionszahlen  fast alle Maßnahmen, die der Eindämmung der CoV-Krise gedient haben, mit Samstag zurückgenommen werden. Einzig die Maskenpflicht bleibt an bestimmten Orten. Wien steht unterdessen noch leicht auf der Bremse.

Mit dem 5. März werden weitgehend alle Maßnahmen fallen:

  • Keine Zutrittsregelungen
  • Keine Personenobergrenzen
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
  • Maskenpflicht nur mehr im lebensnotwendigen Handel (Supermarkt, Post, Banken, Apotheken etc.) und öffentlichen Verkehrsmitteln. An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz: Beugehaft wird wieder eingeführt

Mit 1. März 2022 wird durch eine Novelle des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) in Österreich –  rückwirkend mit 01. Jänner 2022 – wieder die Beugehaft eingeführt (BGBl. I Nr. 14/2022). Die Neuregelung war notwendig geworden, weil die bisherige Regelung der Beugehaft vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, da eine maximale Dauer der Haft nicht normiert war und auch kein ausreichender Rechtsschutz bestand (VfGH 07.10.2020, G 164/2020).

Neues, erweitertes Rechtsschutzinstrumentarium

Mit der Neuregelung wird die höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft mit einem Jahr festgelegt. Das Zwangsmittel der Haft darf nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Anwendung findet die Beugehaft etwa dort, wo Personen zur Kooperation mit einer Behörde gezwungen werden sollen. So im Fremdenrecht, um ein für die Abschiebung erforderliches Ersatzreisedokument zu beschaffen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass eine Haft nur solange verhängt wird, als deren Erfolglosigkeit nicht absehbar ist dh dass selbst eine Anhaltung im Ausmaß der höchstzulässigen Gesamtdauer nicht zum Erfolg führen würde.

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Weitere Lockerungen durch die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Seit dem 19.02.2021 sind die in der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgesehenen Lockerungen in Kraft (Phase 3 der stufenweisen Lockerungen).

In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 2G-Regel gegolten hat, wird künftig (außer in Wien) die 3G-Regel gelten:

  • 3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
  • 3G in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben
  • 3G bei körpernahen Dienstleistungen
  • 3G bei Sportstätten
  • 3G bei Veranstaltungen
  • 3G bei Fach- und Publikumsmessen

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4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen vor

Österreich befindet sich im Moment am Höhepunkt der Omikron-Welle. Trotz der hohen Zahl an Neuinfektionen ist die Lage auf den Intensivstationen in unseren Spitälern im Vergleich zu vorherigen Wellen aber überschaubar. Diese Entwicklung verläuft entlang der Vorhersagen des Corona-Prognosekonsortiums und der Einschätzung der „Gesamtstaatlichen Covid-Krisenkoordination (GECKO).

Ab 12. Februar 2022 werden die bereits angekündigten sowie weitere Öffnungsschritte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens in der heute kundgemachten 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung umgesetzt.

Ab morgen, dem 12. Februar 2022, gilt:

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Hauptausschuss genehmigt Verordnung des Gesundheitsministers zur COVID-19-Impfpflicht

Seit Samstag dem 5. Februar 2022 ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Kraft. Der Hauptausschuss des Nationalrats genehmigte gestern mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ dazu auch die COVID-19-Impfpflichtverordnung (160/HA) des Gesundheitsministers, in der etwa die Ausnahmen von der Impfpflicht und die anerkannten Impfstoffe geregelt werden. Opposition kritisiert viele offene Fragen beim Vollzug.

So fallen unter die Ausnahmen von der Impfpflicht neben Schwangeren und – bis zu 180 Tagen nach Probenahme – Genesenen auch Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist. In der Verordnung werden aus diesen Gruppen beispielsweise Transplantations- und KrebspatientInnen genannt. Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt, nicht jedoch der russische Impfstoff Sputnik V. Weitere Spezifikationen betreffen die Impfintervalle sowie die notwendige Anzahl von Impfungen.

Regelungen zu Impfintervallen und anerkannten Impfstoffen

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