Fast alle COVID-19-Maßnahmen ab Samstag 5. März aufgehoben

Der Gesundheitsminister hat gestern vor seinem Rücktritt noch die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung erlassen, mit der nach zwei Jahren Pandemie und trotz hoher Infektionszahlen  fast alle Maßnahmen, die der Eindämmung der CoV-Krise gedient haben, mit Samstag zurückgenommen werden. Einzig die Maskenpflicht bleibt an bestimmten Orten. Wien steht unterdessen noch leicht auf der Bremse.

Mit dem 5. März werden weitgehend alle Maßnahmen fallen:

  • Keine Zutrittsregelungen
  • Keine Personenobergrenzen
  • Keine allgemeine Sperrstunde
  • Öffnung der Nachtgastronomie
  • Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
  • Maskenpflicht nur mehr im lebensnotwendigen Handel (Supermarkt, Post, Banken, Apotheken etc.) und öffentlichen Verkehrsmitteln. An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz: Beugehaft wird wieder eingeführt

Mit 1. März 2022 wird durch eine Novelle des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) in Österreich –  rückwirkend mit 01. Jänner 2022 – wieder die Beugehaft eingeführt (BGBl. I Nr. 14/2022). Die Neuregelung war notwendig geworden, weil die bisherige Regelung der Beugehaft vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde, da eine maximale Dauer der Haft nicht normiert war und auch kein ausreichender Rechtsschutz bestand (VfGH 07.10.2020, G 164/2020).

Neues, erweitertes Rechtsschutzinstrumentarium

Mit der Neuregelung wird die höchstzulässige Gesamtdauer der Beugehaft mit einem Jahr festgelegt. Das Zwangsmittel der Haft darf nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Anwendung findet die Beugehaft etwa dort, wo Personen zur Kooperation mit einer Behörde gezwungen werden sollen. So im Fremdenrecht, um ein für die Abschiebung erforderliches Ersatzreisedokument zu beschaffen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass eine Haft nur solange verhängt wird, als deren Erfolglosigkeit nicht absehbar ist dh dass selbst eine Anhaltung im Ausmaß der höchstzulässigen Gesamtdauer nicht zum Erfolg führen würde.

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Weitere Lockerungen durch die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Seit dem 19.02.2021 sind die in der 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung vorgesehenen Lockerungen in Kraft (Phase 3 der stufenweisen Lockerungen).

In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 2G-Regel gegolten hat, wird künftig (außer in Wien) die 3G-Regel gelten:

  • 3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
  • 3G in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben
  • 3G bei körpernahen Dienstleistungen
  • 3G bei Sportstätten
  • 3G bei Veranstaltungen
  • 3G bei Fach- und Publikumsmessen

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4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung sieht weitere Lockerungen vor

Österreich befindet sich im Moment am Höhepunkt der Omikron-Welle. Trotz der hohen Zahl an Neuinfektionen ist die Lage auf den Intensivstationen in unseren Spitälern im Vergleich zu vorherigen Wellen aber überschaubar. Diese Entwicklung verläuft entlang der Vorhersagen des Corona-Prognosekonsortiums und der Einschätzung der „Gesamtstaatlichen Covid-Krisenkoordination (GECKO).

Ab 12. Februar 2022 werden die bereits angekündigten sowie weitere Öffnungsschritte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens in der heute kundgemachten 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung umgesetzt.

Ab morgen, dem 12. Februar 2022, gilt:

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Hauptausschuss genehmigt Verordnung des Gesundheitsministers zur COVID-19-Impfpflicht

Seit Samstag dem 5. Februar 2022 ist das COVID-19-Impfpflichtgesetz in Kraft. Der Hauptausschuss des Nationalrats genehmigte gestern mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ dazu auch die COVID-19-Impfpflichtverordnung (160/HA) des Gesundheitsministers, in der etwa die Ausnahmen von der Impfpflicht und die anerkannten Impfstoffe geregelt werden. Opposition kritisiert viele offene Fragen beim Vollzug.

So fallen unter die Ausnahmen von der Impfpflicht neben Schwangeren und – bis zu 180 Tagen nach Probenahme – Genesenen auch Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem zentral zugelassenen Impfstoff geimpft werden können oder bei denen aus medizinischen Gründen eine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist. In der Verordnung werden aus diesen Gruppen beispielsweise Transplantations- und KrebspatientInnen genannt. Zusätzlich zu den in Österreich zentral zugelassenen Präparaten werden zwei chinesische und drei indische Produkte anerkannt, nicht jedoch der russische Impfstoff Sputnik V. Weitere Spezifikationen betreffen die Impfintervalle sowie die notwendige Anzahl von Impfungen.

Regelungen zu Impfintervallen und anerkannten Impfstoffen

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COVID-19-Impfpflichtgesetz wird nach Zustimmung durch den Bundesrat voraussichtlich nächste Woche in Kraft treten

Mit der breiten Zustimmung des Bundesrats gestern zum COVID-19-Impfpflichtgesetz ist nun das parlamentarische Prozedere abgeschlossen. In Kraft treten wird das kontrovers diskutierte Gesetz, das noch vom Bundespräsidenten beurkundet, vom Bundeskanzler gegengezeichnet und im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden muss, voraussichtlich Anfang nächster Woche.

Ab dann müssen alle Personen ab 18 Jahren mit Wohnsitz in Österreich einen gültigen Impfstatus vorweisen. Erst nach Ablauf der Eingangsphase am 15. März, in der jeder Haushalt noch einmal schriftlich informiert werden soll, ist mit stichprobenartigen Kontrollen durch die Polizei und etwaigen Strafen zu rechnen. Viele Detailaspekte der Rechtsmaterie müssen aber erst noch per Verordnung festgelegt werden. Deshalb ist etwa noch nicht sicher, ob es eine dritte Phase, in der auf Basis eines automatisierten Datenabgleichs flächendeckende Kontrollen erfolgen sollen, geben wird.

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Lockdown für Ungeimpfte ab heute aufgehoben

Mit der heute in Kraft getretenen 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde der Lockdown für Ungeimpfte ohne gültigen 2-G-Nachweis aufgehoben.

Alle anderen Maßnahmen bleiben allerdings weiterhin bestehen:

  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im Freien, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,
  • allgemeine Sperrstunde um 22.00 Uhr,
  • keine Nacht- und Stehgastronomie, weiterhin strenge Regeln für Zusammenkünfte,
  • 2-G-Nachweis als Zutrittsberechtigung für Kundenbereiche
    • Gastronomie
    • Handel
    • Freizeit & Kultureinrichtungen.

Stufenweise Lockerungen im Februar 2022

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Impfpflichtgesetz und Verlängerung des Lockdowns für Ungeimpfte beschlossen

Am Donnerstag stimmte auch im Nationalrat eine große Mehrheit für den Initiativantrag von ÖVP und Grünen, der nach Durchführung eines Expertenhearings im Gesundheitsausschuss in wesentlichen Punkten aber noch angepasst wurde. Die FPÖ übte bis zuletzt scharfe Kritik am Vorhaben und verlangte auch eine namentliche Abstimmung, die nach einer hitzigen Debatte bei 170 anwesenden Abgeordneten mit 137-Pro-Stimmen zu 33-Kontra-Stimmen ausging.

Neben den freiheitlichen MandatarInnen lehnten somit auch noch SPÖ-Abgeordneter Josef Muchitsch sowie die vier NEOS-Abgeordneten Fiona Fiedler, Stephanie Krisper, Gerald Loacker und Johannes Margreiter die COVID-19-Impfpflicht ab. Auf Basis eines Entschließungsantrags von ÖVP, Grünen und SPÖ wurde auch ein sogenanntes Anreiz- und Belohnungspaket beschlossen, das u.a. eine Impflotterie und Zuschüsse für Gemeinden bis zu 375 Mio. € enthält. Mehrheitliche Zustimmung fand zudem ein Abänderungsantrag zum COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), in dem das begleitende Monitoring noch einmal spezifiziert wurde.

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Impfpflichtgesetz: Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen sollen Verwaltungsgerichte entlasten

Die überarbeitete Fassung des Impfpflichtgesetzes enthält u.a. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Diese sind nach Auffassung der Bundesregierung zur „Regelung des Gegenstands“ im Sinne des Art. 136 Abs. 2 B-VG unbedingt erforderlich.

In § 13 des neuen Entwurfs ist ein Absehen von der Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten, die Beiziehung von Amtsärzten und Epidemieärzten als Amtssachverständige und eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 24 Monate vorgesehen. Nach den Erläuterungen sind angesichts der zu erwartenden systematischen Versuche einer Unterlaufung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Massenverfahren die vorgesehenen Abweichungen geradezu geboten, um das Ziel des Gesundheitsschutzes nicht zu unterlaufen. Dazu wird auch auf die Stellungnahme des Dachverbandes der Verwaltungsrichter im Begutachtungsverfahren verwiesen.

Absehen von der Verhandlung

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Überarbeitete Version des COVID-19-Impfpflichtgesetzes

Am Sonntag 16.01.2022 wurde die überarbeitete Version des COVID-19-Impfpflichtgesetzes präsentiert.

Damit soll der Initiativantrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) (2173/A) abgeändert werden, der neben dem Ministerialsentwurf COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (164/ME) eingebracht wurde.

Am 17. Jänner beginnt der parlamentarische Prozess des überarbeiteten Entwurfs zum COVID-19-Impfpflichtgesetz. Dieser beinhaltet eine Behandlung im Gesundheitsausschuss des Nationalrates, die Abstimmung im Plenum des Nationalrates, das parlamentarische Verfahren im Bundesrat sowie Unterschriften durch den Bundespräsidenten und den Bundeskanzler. Anschließend wird das beschlossene COVID-19-Impfpflichtgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in Kraft.

Am Montag, 17. Jänner 2022, 14.00 Uhr wird das Hearing im Gesundheitsausschuss mit ExpertInnen über die geplante Corona-Impfpflicht öffentlich in der Mediathek des Parlaments live übertragen.

Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht

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