Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2011 (Zl. B 254/11) hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage, ob im Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung ein Gericht mit umfassenden Kontrollbefugnissen anrufbar sein muss, auseinandergesetzt.
Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass überall dort, wo auf Grund des Unionsrechts (Art. 47 Grundrechtscharta) Rechtschutzlücken entstehen, der Verwaltungsgerichtshof zum erst- und letztinstanzlichen innerstaatlichen Gericht wird.