Bürgerrechte: Wer fürchtet sich vor der Gesetzesbeschwerde?

Die Annahme, Gerichte würden „richtiger“ als Verwaltungsbehörden entscheiden, ist falsch.

 BERNHARD MÜLLER (Die Presse)

In Deutschland kann jeder, der behauptet, in einem seiner Grundrechte oder bestimmter grundrechtsgleicher Rechte durch die öffentliche Gewalt (Gesetzgeber, Regierung/Behörden, Gerichte) verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Diese dient nicht nur der Sicherung und Durchsetzung subjektiver Rechtspositionen, sondern auch der Einhaltung objektiven Verfassungsrechts.

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Gesetzesbeschwerde schwächt den Rechtsstaat

Bild: (c) Vinzenz Schüller

Die Politik plant, dass Bürger nach Gerichtsentscheidungen eine Norm noch selbst beim Verfassungsgerichtshof anfechten können. Diese Neuerung ist aber nicht nötig, sie würde nur das Verfahren in die Länge ziehen.

 Dr. Ronald Rohrer,  Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs

Der OGH hat sich Reformüberlegungen nie verschlossen. Hier geht es aber um zentrale Fragen der Lebensgestaltung, wie Obsorge für Kinder, Bestand des Arbeits- oder Mietverhältnisses, Konsumentenschutz, die Möglichkeit, Exekution zu führen oder Pensionen zu erstreiten und vieles mehr, über deren möglichen Ausgang die Menschen nicht im Ungewissen sein sollen. Wie auch immer man die Gesetzesbeschwerde gesetzestechnisch konstruiert, vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wäre der Rechtsstreit nicht geklärt; es könnte nicht sicher disponiert werden. Die erhebliche Verfahrensverlängerung – nach der vom VfGH veröffentlichten Statistik käme es inklusive Anfechtungsfrist zu einer zusätzlichen durchschnittlichen Verfahrensdauer von mindestens zehn Monaten – geht zulasten der rechtsuchenden Bevölkerung.

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Höhere Strafen bei illegalem Glücksspiel

Nach dem Fall des Glücksspielmonopols 2010 hat der Gesetzgeber gelobt, härter gegen Anbieter von illegalen Automaten und Co. vorzugehen. Aufgrund unklarerer gesetzlicher Bestimmungen taten sich die Behörden aber schwer mit Beschlagnahmungen und Strafen.

Die Folge: Es tobte ein Streit zwischen Finanzpolizei („SoKo Glücksspiel“) und echter Polizei, zudem deckten Betreiber SoKo-Beamte mit zahlreichen Amtsmissbrauchsanzeigen ein. Nun verschärft die Finanz die Gangart. Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2012 kommen höhere Strafen. Außerdem sollen geschlossene Betriebe auch wirklich geschlossen bleiben.

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Kanzleramt schlägt zwei Varianten für Gesetzesbeschwerde vor

Das Bundeskanzleramt hat die vom Nationalrat angeforderten Vorschläge für die Gesetzesbeschwerde vorgelegt, und zwar in zwei Varianten.  Eine davon wird dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht gefallen: Sie sieht vor, dem VfGH im Abtausch gegen die neue Kompetenz eine Zuständigkeit zu entziehen – nämlich die für Bescheidbeschwerden.

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger lehnte das gestern schon ab. OGH-Präsident Eckart Ratz hielt beide Vorschläge für „das geringste Übel“, weil der VfGH an die Rechtsanschauung des letztinstanzlichen Gerichtes gebunden wäre.

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Öhlinger: „Abschied von den UVS“

Den Mitgliedern der UVS wird in den künftigen Verwaltungsgerichten der Länder eine Leitfunktion zukommen. Denn in den UVS ist das richterliche Selbstbewusstseinchon heute sehr ausgeprägt.

Der Artikel „Abschied von den UVS“ von Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger erschien in ZUV 2/2012.

Auszug:

„Die entscheidenden Neuerung dieser Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle besteht nicht darin, dass die UVS und die sonstigen weisungsfreien Verwaltungsbehörden schlicht in Gerichte umbenannt und in ihrer organisatorischen Unabhängigkeit um das eine oder andere Detail gestärkt werden. Sie liegt vielmehr zum einen in der umfassenden, prinzipiell allgemeinen Zuständigkeit der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte und zum anderen in der vorgesehenen Abschaffung aller administrativen Instanzenzüge (mit der mE richtigen Ausnahme der Gemeinden, nicht aber auch der sonstigen Selbstverwaltungskörper).

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Reform ist “in the books”: Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle in BGBl kundgemacht

Ein Stück Verfassungsgeschichte ist geschrieben, Dutzende Lehrbücher und -unterlagen werden überarbeitungsbedürftig, Dutzende Sonderbehörden werden abgeschafft, und – das ist das Wichtigste: 11 Verwaltungsgerichte erster Instanz eingeführt Verfasst von Dr. Nicolas Raschauer Die Reform ist weitestgehend unverändert im BGBl kundgemacht worden (BGBl I 2012/51) eine Zahl die man sich merken muss!  Die Novelle tritt wie erwartet …

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Ein guter Parlamentstag macht noch keinen Sommer

Erfolgreich, aber einsam: Josef Ostermayer feierte alleine (foto: standard/cremer)

Die Einführung von Verwaltungsgerichten ist der größte Schritt, den die Koalition zur Verwaltungsreform zustande gebracht hat – Entsprechend hat sie sich im Parlament gefeiert – Weitere Reformen sind nicht in Sicht

Saskia Jungnikl, Conrad Seidl, Der Standard

Stellen Sie sich vor, es gibt etwas zu feiern, und keiner ist da: Die Jahrhundertreform der österreichischen Verwaltung führte bei den Parlamentarieren statt zu überbordender Euphorie eher zu einer Jahrhundertmüdigkeit.

Schwer zu sagen, ob es an der Mittagszeit lag, oder daran, dass ohnehin alles auf Schiene war: Bei der Debatte vor der Abstimmung über die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit waren im Plenum außer den Rednern jedenfalls nicht viele Mandatare anwesend.

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Nationalrat: Breite Zustimmung zur Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der Nationalrat hat einen wichtigen Schritt zur Verwaltungsreform gesetzt. Die Abgeordneten stimmten einhellig einer Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.

Neun Verwaltungsgerichte erster Instanz in den Ländern und zwei Verwaltungsgerichte auf Bundesebene – ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht – werden ab 2014 mehr als 120 Unabhängige Senate und Sonderbehörden ersetzen. Ziel der Reform ist eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und ein besserer Rechtschutz für die BürgerInnen. Einen verwaltungsinternen Instanzenzug wird es nur noch in Angelegenheiten, für die die Gemeinden zuständig sind, geben.

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Heute im Parlament: Neue Verwaltungsgerichte einstimmig beschlossen

„Der heutige Tag ist ein guter Tag für Österreich“, sagte ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl.

Mit den Stimmen aller fünf Fraktionen hat der Nationalrat am Dienstag die seit Jahrzehnten angestrebte Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschlossen. Berufungssenate und Sonderbehörden gehen damit ab 2014 in insgesamt elf Verwaltungsgerichten auf. Die Freude darüber fiel so gut wie einhellig aus, auch Staatssekretär Josef Ostermayer (SPÖ) zeigte sich mit dem nun gefundenen Kompromiss hoch zufrieden.

Vertreter der Regierungsfraktionen waren lediglich in der Einschätzung uneinig, ob es sich um die größte Verwaltungsreform seit 1920 (Beschluss der Bundesverfassung, SPÖ-Sicht) oder 1925 (Festlegung der Bund-Länder-Kompetenzverteilung, ÖVP-Sicht) handelt. Sonst war die Freude über die laut SPÖ-Verfassungssprecher Peter Wittmann „wirklich herzeigbare Reform unserer Verfassung“ groß. Den Parlamentariern auch der Opposition dankte Wittmann für die „äußerst konstruktive, kompromissbereite Vorgangsweise im Dienste der Sache“.

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Gesetzesbeschwerde: Richter gegen „überzogenen Rechtsschutz“

Standesvertreter gegen „politischen Deal“ zur Verwaltungsgerichtsreform

Die politisch akkordierte neue „Gesetzesbeschwerde“ beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) stößt nicht nur auf Widerstand des Obersten Gerichtshofes (OGH). Auch die Richter und Staatsanwälte lehnen das neue Rechtsmittel als „völlig überzogen“ und „systemwidrig“ ab. Die Standesvertreter fordern die Politiker in einem Brief auf, darauf zu verzichten. Sie vermuten einen „politischen Deal“ für die Verfassungsmehrheit zur Verwaltungsgerichtsreform.

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