Reform ist “in the books”: Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle in BGBl kundgemacht

Ein Stück Verfassungsgeschichte ist geschrieben, Dutzende Lehrbücher und -unterlagen werden überarbeitungsbedürftig, Dutzende Sonderbehörden werden abgeschafft, und – das ist das Wichtigste: 11 Verwaltungsgerichte erster Instanz eingeführt Verfasst von Dr. Nicolas Raschauer Die Reform ist weitestgehend unverändert im BGBl kundgemacht worden (BGBl I 2012/51) eine Zahl die man sich merken muss!  Die Novelle tritt wie erwartet …

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Ein guter Parlamentstag macht noch keinen Sommer

Erfolgreich, aber einsam: Josef Ostermayer feierte alleine (foto: standard/cremer)

Die Einführung von Verwaltungsgerichten ist der größte Schritt, den die Koalition zur Verwaltungsreform zustande gebracht hat – Entsprechend hat sie sich im Parlament gefeiert – Weitere Reformen sind nicht in Sicht

Saskia Jungnikl, Conrad Seidl, Der Standard

Stellen Sie sich vor, es gibt etwas zu feiern, und keiner ist da: Die Jahrhundertreform der österreichischen Verwaltung führte bei den Parlamentarieren statt zu überbordender Euphorie eher zu einer Jahrhundertmüdigkeit.

Schwer zu sagen, ob es an der Mittagszeit lag, oder daran, dass ohnehin alles auf Schiene war: Bei der Debatte vor der Abstimmung über die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit waren im Plenum außer den Rednern jedenfalls nicht viele Mandatare anwesend.

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Nationalrat: Breite Zustimmung zur Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der Nationalrat hat einen wichtigen Schritt zur Verwaltungsreform gesetzt. Die Abgeordneten stimmten einhellig einer Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.

Neun Verwaltungsgerichte erster Instanz in den Ländern und zwei Verwaltungsgerichte auf Bundesebene – ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht – werden ab 2014 mehr als 120 Unabhängige Senate und Sonderbehörden ersetzen. Ziel der Reform ist eine Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und ein besserer Rechtschutz für die BürgerInnen. Einen verwaltungsinternen Instanzenzug wird es nur noch in Angelegenheiten, für die die Gemeinden zuständig sind, geben.

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Heute im Parlament: Neue Verwaltungsgerichte einstimmig beschlossen

„Der heutige Tag ist ein guter Tag für Österreich“, sagte ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl.

Mit den Stimmen aller fünf Fraktionen hat der Nationalrat am Dienstag die seit Jahrzehnten angestrebte Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschlossen. Berufungssenate und Sonderbehörden gehen damit ab 2014 in insgesamt elf Verwaltungsgerichten auf. Die Freude darüber fiel so gut wie einhellig aus, auch Staatssekretär Josef Ostermayer (SPÖ) zeigte sich mit dem nun gefundenen Kompromiss hoch zufrieden.

Vertreter der Regierungsfraktionen waren lediglich in der Einschätzung uneinig, ob es sich um die größte Verwaltungsreform seit 1920 (Beschluss der Bundesverfassung, SPÖ-Sicht) oder 1925 (Festlegung der Bund-Länder-Kompetenzverteilung, ÖVP-Sicht) handelt. Sonst war die Freude über die laut SPÖ-Verfassungssprecher Peter Wittmann „wirklich herzeigbare Reform unserer Verfassung“ groß. Den Parlamentariern auch der Opposition dankte Wittmann für die „äußerst konstruktive, kompromissbereite Vorgangsweise im Dienste der Sache“.

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Gesetzesbeschwerde: Richter gegen „überzogenen Rechtsschutz“

Standesvertreter gegen „politischen Deal“ zur Verwaltungsgerichtsreform

Die politisch akkordierte neue „Gesetzesbeschwerde“ beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) stößt nicht nur auf Widerstand des Obersten Gerichtshofes (OGH). Auch die Richter und Staatsanwälte lehnen das neue Rechtsmittel als „völlig überzogen“ und „systemwidrig“ ab. Die Standesvertreter fordern die Politiker in einem Brief auf, darauf zu verzichten. Sie vermuten einen „politischen Deal“ für die Verfassungsmehrheit zur Verwaltungsgerichtsreform.

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Rechtsschutzlücke bei „polizeiautonomen Handlungen ohne unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt“ schließen

Der Linzer Strafrechtsprofessor Alois Birklbauer sucht  nach Wegen, um die (nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs entstandene) Rechtsschutzlücke bei „polizeiautonomen Handlungen ohne unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt“ zu schließen. In seinem Gutachten für den Juristentga schlägt der Jurist vor, dass in diesem Fall Maßnahmenbeschwerden an die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern ermöglicht werden. „Die Presse“, Print-Ausgabe, 07.05.2012

Sicherstellung der höchsten Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Entschließung betreffend die Sicherstellung der höchsten Unabhängigkeit und Einheitlichkeit der Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz

Die Bundesregierung wird aufgefordert,

1. dem Nationalrat im Zusammenhang mit der Erstellung der Organisationsgesetze der Verwaltungsgerichte des Bundes eine Regierungsvorlage zuzuleiten, in der

a) für alle nach der Einrichtung der Verwaltungsgerichte erfolgenden Bestellungen von Präsidentin/Präsident sowie Vizepräsident/Vizepräsidentin der Verwaltungsgerichte des Bundes eine Begutachtung der Bewerbungen durch eine Kommission vorgesehen wird, der Vertreterinnen/Vertreter aus Gerichtsbarkeit, Wissenschaft und der Verwaltung angehören.

b) für die Neubestellung von Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichte des Bundes vor dem 1.1.2014 ein objektives und nicht-diskriminierendes Verfahren vorzusehen, dass jedenfalls eine Ausschreibung, ein Assessmentcenter und eine Bewertung der fachlichen und persönlichen Eignung durch eine Kommission vorsieht, die aus Präsidentin/Präsident, Vizepräsidentin/Vizepräsident des jeweiligen Gerichtes und einer Vertreterin/einem Vertreter des BKA und des BMF gebildet wird. Es ist sicherzustellen, dass bei der Neubestellung von Richterinnen und Richtern in ausreichender Zahl Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die in den wesentlichen Zuständigkeitsbereichen (insb. Umweltrecht, Sozialrecht, Dienstrecht, Wirtschafts- und Regulierungsrecht) des Bundesverwaltungsgerichts über fundierte juristische Erfahrung verfügen. Der Kommission werden Vertreterinnen/Vertreter der hauptbetroffenen Ressorts beratend beigezogen.

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Verfassungsausschuss gibt grünes Licht für Verwaltungsgerichte

Einstimmiger Beschluss nach intensiven Verhandlungen

Die geplante Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die erste parlamentarische Hürde genommen. Nach zwei Hearings und intensiven Verhandlungen zwischen den Fraktionen stimmten die Mitglieder des Verfassungsausschusses des Nationalrats einhellig für den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf. Damit ist der Weg für einen Beschluss im Nationalrat Mitte Mai frei. Geplant ist die Einrichtung von je einem Verwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und zwei Verwaltungsgerichten erster Instanz beim Bund: sie sollen unter anderem die Unabhängigen Verwaltungssenate, den Unabhängigen Finanzsenat, das Bundesvergabeamt und zahlreiche sonstige weisungsfreie Sonderbehörden ersetzen.

In einzelnen Punkten, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit für UVP-Angelegenheiten, nahmen die Abgeordneten noch Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vor. Zudem fasste der Ausschuss, teils einstimmig, teils mehrheitlich, eine Reihe von Entschließungen und Feststellungen.

Dabei geht es unter anderem um die Sicherung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte, die Einführung einer so genannten „Gesetzesbeschwerde“, Sachentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof, das Disziplinarrecht für RechtsanwältInnen, den Instanzenzug im Universitätsbereich, den Ausbau der rechtlichen Stellung von Legalparteien und die Mitwirkung von fachkundigen LaienrichterInnen an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Um die notwendige Disziplin beim Bundesheer nicht zu untergraben, treten die Abgeordneten weiters dafür ein, das bestehende Kommandantenverfahren möglichst unverändert beizubehalten.

Um die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eine einheitliche Organisation der Verwaltungsgerichte zu gewährleisten, urgiert der Ausschuss gemeinsame Standards und transparente, objektive Stellenbesetzungsverfahren.

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Die Eckpunkte der B-VG-Novelle zur Einrichtung von Verwaltungsgerichten: Interview mit Sektionschef Dr. Gerhard Hesse (BKA)

Im Rahmen der Internationalen Konferenz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Europa, welche am 12. April 2012 im Wiener Rathaus stattfand, hat der Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, Sektionschef Dr. Gerhard Hesse, bereits über die Eckpunkte der Verfassungsgesetznovelle zur Einrichtung von Verwaltungsgerichten referiert. In einem online- Interview fasst er die wesentlichen Inhalte nochmals zusammen.

VUVS-online: Sehr geehrter Herr Sektionschef, werden bei der Ernennung der Verwaltungsrichter signifikante Unterschiede zum Ernennungsvorgang der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen?

Hesse: Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 2 B-VG ernennt die Landesregierung den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes. Die Landesregierung hat – soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt – Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes (oder eines aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Ausschusses) einzuholen. Gemäß dem vorgeschlagenen Art. 134 Abs. 3 B-VG ernennt der Bundespräsident den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung hat – soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt – Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes (oder eines aus der Mitte der Vollversammlung gewählten Ausschusses) einzuholen.

Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden gemäß Art. 86 Abs. 1 B-VG gemäß dem Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundespräsident kann jedoch den Justizminister zur Ernennung ermächtigen. Die Bundesregierung oder der Justizminister hat Besetzungsvorschläge der zuständigen Senate der Gerichte einzuholen.

Signifikante Unterschiede zwischen der Ernennung der Verwaltungsrichter und der Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen demnach nicht. Weder die Ernennungsvorschläge in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch die Ernennungsvorschläge in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bindend.

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