In der Sonntagausgabe der Tageszeitung „Kurier“ erhebt – wieder einmal – ein Insider, der ungenannt bleiben will, schwere Vorwürfe gegen das Bundesverwaltungsgericht. Diesmal geht es um Entscheidungen in Asylverfahren.
Die Aufgabenverteilung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist an sich klar: Eine Behörde, deren Bescheid in Beschwerde gezogen wurde, hat das Recht an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und – falls die Behörde mit der Entscheidung des Gerichtes nicht einverstanden ist – die Höchstgerichte anzurufen. Entscheidet das Gericht nicht schnell genug, kann die Behörde auch Fristsetzungsanträge stellen.

Bei der Podiumsdiskussion zeigte sich, dass die angesprochenen Problemfelder für alle Sparten der Gerichtsbarkeit und für viele Justizsysteme in Europa aktuell sind.




Ab Mitte 2020 sollen Arbeitnehmer, die ins EU-Ausland entsendet werden, den gleichen Lohn erhalten, wie ihre einheimischen Kollegen.
Das oberste irische Gericht, der High Court, entschied am 12. März 2018 dass es den Europäischen Haftbefehl eines polnischen Gerichts nicht anerkenne. Der Grund dafür: Das Gericht zweifelte