Wegen der mangelnden personellen und räumlichen Trennung zwischen Kunden‐ und Eigenhandel beim Wertpapierhandel wurden die Vorstandsmitglieder der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien rechtskräftig bestraft.
Aus Anlass der gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr den Beschluss gefasst, die Verfassungskonformität der angewendeten Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes bzw. die Gesetzmäßigkeit der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassene Verordnung zur Bewältigung von Interessenkonflikten von amtswegen zu prüfen.