Wiens gebührenpflichtige Kurzparkzonen könnten laut dem namhaften Juristen Martin Kind verfassungswidrig sein. Die Stadt Wien hätte einen Formalfehler beim Parkometergesetz 2006 begangen.
von Martin Stuhlpfarrer (Die Presse)
Wien. Der Traum zahlreicher Autofahrer könnte Wirklichkeit werden: parken in den gebührenpflichtigen Wiener Kurzparkzonen, ohne dafür einen Cent zu zahlen. Und wenn ein Strafzettel hinter dem Scheibenwischer liegt, einfach milde lächeln. Zumindest behauptet das der Jurist Martin Kind in einem „Profil“-Interview. Die Stadt Wien hätte einen Formalfehler beim Parkometergesetz 2006 begangen. Damals hätte eine Höchstgrenze für die Parkgebühren festgelegt werden müssen – was nicht passiert ist, so Kind.
Deshalb hätte ein Autofahrer, der wegen eines fehlenden Parkscheins bestraft wird, gute Chancen, seine Strafe nicht bezahlen zu müssen. Auf „Presse“-Anfrage hat sich der renommierte Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk die betreffende Passage der Wiener Regelung angesehen.
Und er kommt zum klaren Ergebnis: „Hier gibt es in der Tat ein rechtliches Problem. Ich bin erstaunt, weil mir nicht bewusst war, dass hier ein Teil der gesetzlichen Regelung fehlt.“ Ein Autofahrer, der wegen fehlenden Parkscheins bestraft wird, könnte seine Strafe beeinspruchen und bis zum Verfassungsgerichtshof gehen. Dort stünden die Chancen nicht schlecht, dass er recht bekomme, so Funk.
Finanzstadträtin widerspricht
Auslöser dieser möglichen Gesetzespanne: Nach Bestimmung des Finanzverfassungsgesetzes müssen bei Gemeindeabgaben, wozu die Parkgebühren gehören, die wesentlichen Merkmale der Abgabe in jenem Gesetz enthalten sein, die die betreffende Gebühr regeln. Das bedeutet, dass die Wiener Parkometerabgabeverordnung auch die maximale Höhe der Parkgebühren enthalten muss, bestätigt Funk: „Die fehlt allerdings.“ Dass auf die maximale Parkgebühr bei der Parkometerabgabeverordnung vergessen wurde, gehört für den Juristen in die Kategorie „Das darf ja nicht wahr sein“. Dagegen hätte Niederösterreich, im Gegensatz zu Wien, die maximale Höhe der Parkgebühren im Gesetz geregelt.
Im Büro von Finanzstadträtin Renate Brauner wird erklärt, die Regelung sei laut Rathausjuristen verfassungskonform. Die Parkometerabgabenverordnung sei eine Verordnung im freien Beschlussrecht der Gemeinden. Da es sich dabei um eine bundesgesetzliche Ermächtigung handle, sei es nicht erforderlich, eine Höchstgrenze festzulegen.
An einer zweiten Front ist die Stadtregierung auf der sicheren Seite. Eine Erweiterung der Parkraumbewirtschaftung darf laut Gesetz nur kommen, wenn es Parkplatzdruck gebe. Dazu Parkpickerl-Koordinator Leopold Bubak: „Vor der Ausweitung haben wir Erhebungen über die Parkplatznot gemacht. Das Material liegt also vor.“
(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 22.01.2013)