In Schubhaft angehaltene Personen haben ein Recht auf Besuchsempfang und können bei Verweigerung Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) einlegen.
Potenzielle Besucher können daraus nicht für sich das Recht auf Besuch in der Schubhaft ableiten.
Dass sich potenzielle Besucher nicht beim UVS beschweren kann, wogegen Personen in Schubhaft ein Recht auf Besuchsempfang haben, stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu Beschwerden eines Schubhäftlings und eines Journalisten fest, der mit ihm im Polizeianhaltezentrum Wien sprechen wollte.


Nun haben alle Bundesländer den gesetzlichen Organisationsrahmen für „ihre“ Gerichte und die dienstrechtlichen Bestimmungen für „ihre“ Verwaltungsrichter beschlossen, das neue Verfahrensrecht ist kundgemacht und die Anpassung der Materiengesetze weitgehend über die Bühne.