Tirol: SPÖ unterstützt Forderungsprogramm der Standesvertretungen

Der Dachverband der VerwaltungsrichterInnen (DVVR) hat In einem Schreiben an die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung und die Landesregierungen Maßnahmen zur Vereinheitlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Richterinnen und Richter vorgeschlagen. Zu den geforderten Maßnahmen zählt ein gemeinsames Institut für richterliche Aus- und Fortbildung (nach dem Vorbild der Schweiz) genauso wie ein gemeinsames „Dienstgericht“ für alle RichterInnen, …

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Halteverbot? Nachschauen kein Muss

Der Verwaltungsgerichtshof betont: Autofahrer müssen auch im „urbanen Bereich“ nicht regelmäßig kontrollieren, ob ihr Auto dort stehen bleiben darf, wo sie es abgestellt haben.  Benedikt Kommenda (Die Presse) Manche Gerüchte entwickeln eine erstaunliche Hartnäckigkeit. Zum Beispiel dieses: Autofahrer, die ihr Fahrzeug in einer Stadt erlaubtermaßen abgestellt haben, müssen regelmäßig nachschauen, ob es dort auch bleiben …

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Girl´s Day: Das Bundesverwaltungsgericht stellt sich als neuer Arbeitgeber vor

girlsdayWas tut eine Verwaltungsrichterin/ein Verwaltungsrichter? Und wie sieht der Berufsalltag eines blinden Verwaltungsrichters aus?

Tauche einen Tag in die Welt eines modernen Gerichts ein, sei Teil einer Verhandlung und erlebe wie spannend und abwechslungsreich das Berufsbild einer Verwaltungsrichterin/eines Verwaltungsrichters ist. Im Rahmen des Girls´ Day erzählt ein blinder Richter von seinem Werdegang und seinem beruflichen Alltag und bestärkt junge Menschen mit Behinderung darin, seinem Beispiel zu folgen. Am Ende des abwechslungsreichen Tages haben die Teilnehmerinnen die Möglichkeit, eine Verhandlung zu besuchen und so den Gerichtsalltag an Österreichs größtem Gericht hautnah zu erleben.

Ort: 1030 Wien, Erdbergstraße 192-196
Termin:  24.04.2014, 10:00-14:30

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Tagung „Interessensabwägung und Abwägungsentscheidungen“

Abwägungsentscheidungen durchziehen das gesamte Verwaltungsrecht und sind nicht nur auf den Bereich der Ermessensentscheidungen oder auf das Planungsrecht beschränkt. Gerade bei der Auslegung von unionsrechtlichen Normen ist die Abwägung unterschiedlicher Interessen oft sogar konzeptionell gewollt. Am 20. März 2014 veranstaltet die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck zu diesem Themenereich eine Tagung unter dem Titel „Interessensabwägung …

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Uneinheitliche Vorgangsweise der Verwaltungsgerichte bei der Veröffentlichung von Entscheidungen

indexIn der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der „GRÜNEN“ zur Veröffentlichung der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte stellte das BKA fest, die Bundesländer seien der Anregung des BKA, eine der Regelung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (§ 20 BVwGG) entsprechende Regelung über die Entscheidungsveröffentlichung im RIS zu treffen, in keinem Fall vollinhaltlich nachgekommen.

Die Organisationsgesetze begründen entweder keine (Niederösterreich, Salzburg, Tirol) oder eine nur beschränkte Veröffentlichungspflicht (Burgenland und Steiermark, Kärnten, Oberösterreich, Vorarlberg). Im Fall Wiens besteht keine solche Beschränkung, allerdings sind die Entscheidungen ausdrücklich auf einer anderen Website zu veröffentlichen.

Zum Unabhängigen Finanzsenates bzw. zum Bundesfinanzgericht wird bemerkt, es sei die Entscheidung des UFS gewesen, seine Entscheidungen nicht im Rahmen des RIS, sondern auf der Plattform „Findok“ zu veröffentlichen, das treffe auch auf das Bundesfinanzgericht zu.

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Zu geringe Entlohnung der wissenschaftlichen Mitarbeiter des Asylgerichtshofes

Die personelle Unterdotierung des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) führte unter Innenminister Strasser vor rund 10 Jahren zu einem immer größer werdenden Rückstau offener Asylverfahren. Da das Innenministerium keine weiteren Richterplanposten bewilligen wollte, griff man auf das Modell der wissenschaftlichen Mitarbeiter, welches sich bereits beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof gewährt hatte, zurück. Allerdings wurde ein Großteil der dafür …

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Verwaltungsgericht Wien: Dienststellenversammlung fordert dringend Maßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gerichts

IMG_3726In einer mit überwältigender Mehrheit beschlossenen Resolution an den Dienstgeber stellte die Dienststellenversammlung des Gerichtes fest, dass dieses weder personell noch mit Sachmitteln ausreichend ausgestattet ist.

Unter diesen Bedingungen könnten die in die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit gesetzten Erwartungen einer Beschleunigung der Verfahren und der Verbesserung des Rechtsschutzes im Verwaltungsbereich nicht erfüllt werden.

Konkret haben die Übernahme der Rückstände anderer Behörden, verkürzte Entscheidungsfristen und die neue Arbeitsaufgaben zu einem erhöhten Arbeitsaufwand geführt, der mit der gegebenen personellen und sachlichen Ausstattung nicht zu bewältigen ist. Die MitarbeiterInnen des Gerichtes sehen sich unter diesen Bedingungen nicht in der Lage, alle Verfahren fristgerecht zu entscheiden, wäre doch der enorme Arbeitsanfall schon unter optimalen Rahmenbedingungen kaum zu bewältigen.

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Initativantrag zum Wiener Verwaltungsgerichts-Gesetz (VGWG)

wien-wappenVfGH hat die Regelung über die Beschlussfassung der Geschäftsverteilung aufgehoben (G 46/2013). Nun haben die Regierungsparteien einen Iniativantrag zur Sanierung eingebracht. All jene Probleme, auf die der VfGH aus formalen Gründen nicht eingehen konnte, bleiben aber weiter ungelöst.

Die Höchstrichter erachteten als verfassungswidrig, dass die Vorgangsweise bei Stimmengleichheit  gegen das Recht auf ein faires Verfahrenverstoßen . Denn dazu gehöre, dass die Geschäftsverteilung eines Gerichtes fix für eine bestimmte Zeit festgelegt wird um jeden Einfluss darauf zu verhindern, welchem Richter ein bestimmtes Verfahren zugeteilt wird. Das sei aber nicht gewährleistet. Denn die gesetzliche Regelung erlaube, dass mehrfach hintereinander – und nicht nur zur einmaligen Überbrückung einer Ausnahmesituation – eine provisorische Geschäftsverteilung beschlossen wird.

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OGH: Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz durch die (versehentliche) Veröffentlichung von gerichtlichen Verfahrensdaten

In einem Anlegerprozess vor dem Landesgericht Wr. Neustadt hatte das Gericht versehentlich die Namen der Parteien, der Parteienvertreter, die Streitwerte und die Aktenzahl im Internet veröffentlicht.

Der OGH hatte über diesen Sachverhalt im Rahmen einer gem. § 85 GOG erhoben Beschwerde zu entscheiden. Gemäß § 85 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes kann, wer durch ein Organ der Gerichtsbarkeit in Ausübung dessen Tätigkeit in seinen in § 83 GOG bezeichneten Rechten (Datenschutz in Gerichtsangelegenheiten) verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren.

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