Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.9.2014, B 113/2014 u.a. die im Jahr 2012 vorgenommene Verschärfung des Pensionsrechts als rechtmäßig angesehen.
Auch wenn der hiedurch bewirkte Eingriff für den Beschwerdeführer als plötzlich zu qualifizieren wäre, sei er nicht derart intensiv, dass daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelungen folge.
Nach Auffassung des VfGH handelt es sich bei den „plötzlichen“ Maßnahmen (faktisches Hinausschieben des Pensionsantritts und Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten) um solche, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Pensionssystems „unvermeidlich“ sind.