Ein Sachverhalt – drei Behörden, drei Gerichte

2.416.645Die Vermittlung von rund 4000 diplomierten Pflegekräften an Spitäler und Pflegeheime in ganz Österreich ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.

Dieses Verfahren kann als gutes Beispiel dafür dienen, dass die echte Verwaltungsreform noch aussteht.

Im Anlassfall wurde von der Finanzbehörde geprüft, ob es sich bei der Beschäftigung der Pflegekräfte um eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit handelte. Die Behörde kam zum Schluss, dass „Scheinselbstständigkeit“ vorliegt. Damit drohen dem Unternehmen, welches die Pflegekräfte vermittelt hat, Strafverfahren nach dem ASVG, die Vorschreibung der Sozialversicherungsabgaben, die Vorschreibung der Lohnsteuer und ein Finanzstrafverfahren. Weitere Verfahren drohen den Pflegeheimen und Krankenhäusern, welche die Pflegekräfte beschäftigt haben.


Derselbe Sachverhalt wird damit von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde überprüft (Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG) von der Krankenkasse (Sozialversicherungsbeiträge) und dem Finanzamt (Lohnsteuer- und Finanzstrafverfahren). Nach der geltenden Rechtslage ist über die Beschwerden gegen die jeweiligen behördlichen Bescheide von drei verschiedenen Verwaltungsgerichten zu entscheiden.
Bereits im Vorfeld der Einführung der Verwaltungsgerichte wurde kritisiert, dass die über viele Jahre angehäuften Strukturprobleme der österreichischen Bundesverfassung auf die Arbeit der Verwaltungsgerichte durchschlagen werden. Denn die Beurteilung eines Sachverhaltes durch drei verschiedene Gerichte birgt zwangsläufig die Gefahr unterschiedlicher Rechtsprechung mit sich und damit einen Mangel an Rechtssicherheit.
Die Durchforstung und Vereinfachung von Gesetzen, das ist der Auftrag an die seit Jahresbeginn arbeitenden „Strukturreformkommission“.

Ein Beispiel dafür gäbe es bereits.

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