Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.9.2014, B 113/2014 u.a. die im Jahr 2012 vorgenommene Verschärfung des Pensionsrechts als rechtmäßig angesehen.
Auch wenn der hiedurch bewirkte Eingriff für den Beschwerdeführer als plötzlich zu qualifizieren wäre, sei er nicht derart intensiv, dass daraus die Verfassungswidrigkeit der Regelungen folge.
Nach Auffassung des VfGH handelt es sich bei den „plötzlichen“ Maßnahmen (faktisches Hinausschieben des Pensionsantritts und Erhöhung des Preises für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten) um solche, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Pensionssystems „unvermeidlich“ sind.
Richtergehälter im Jahr 2012 rückwirkend gekürzt
Damit hat der österreichische Verfassungsgerichtshof eine ähnliche Güterabwägung vorgenommen wie der griechische Staatsrat. Dieser hatte sich auf Grund von Klagen von Berufsverbänden mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die von der „EU-Troika“ verlangten Eingriffe in das Pensions- und Gehaltssystem (u.a. wurden die Richtergehälter im Jahr 2012 rückwirkend gekürzt) sachlich gerechtfertigt sind oder einen unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstellen und damit gegen die griechische Verfassung und die EMRK verstoßen.
Der Staatsrat kam zu dem Ergebnis, dass diese Eingriffe unvermeidlich sind. Er behielt sich aber vor, anders zu entscheiden, sollten sich die Eingriffe – im Hinblick auf den angestrebten Zweck – als nicht geeignet und nicht zweckmäßig erwiesen.
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