Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Verfahren zum Aufenthaltsrecht beschlossen, eine Reihe von Fragen zur Anwendbarkeit der EU-Grundrechtscharta dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Dem deutschen Gericht erscheint es bei Auslegung des Art 51 der Charta („Durchführung des Recht der Union“) unklar, ob die Anwendung der Charta immer schon dann eröffnet ist, wenn der Streitgegenstand von einem nationalen Gesetz abhängt, durch das auch, aber nicht nur, eine Umsetzung von Richtlinien darstellt.
Die Klärung dieser Frage erscheint aus Sicht der VUVS nicht nur für den Anlassfall von besonderem Interesse, sondern auch für die Beantwortung der Frage der Anwendung des Art 47 der Charta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) in Fällen, in denen Rechtsnormen Anwendung finden, die nur zum Teil auf Unionsrecht beruhen.