Beschluss des EuGH (Rechtssache C 334/09 vom 02.12.2010) zur Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein ( in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung)
Die Bestimmungen der Richtlinie verwehren es einem Mitgliedstaat bei Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
Die Rechtssache (Kremer) betraf einen in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, dem die deutsche Fahrerlaubnis nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße entzogen worden war. Herr Kremer hatte in Belgien eine neue Fahrerlaubnis erworben, da ihm gegenüber keine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war. Später wurde Herr Kremer in Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, und ihm wurde seine belgische Fahrerlaubnis entzogen, da die deutschen Behörden der Ansicht waren, dass er seit der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nicht mehr berechtigt gewesen sei, in Deutschland zu fahren; sie versagten die Anerkennung dieses später in Belgien ausgestellten Führerscheins, solange Herr Kremer nicht die Bedingungen erfülle, die nach deutschem Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis gälten.
In der Rechtssache Kremer wurde der Gerichtshof gefragt, ob Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.