von Gero Schmied
Quelle: UVSaktuell 2009/01
Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Erlassung einer Vorabentscheidung durch den EuGH, mit der die Fragen geklärt werden sollen, ob 1.) eine nationale Regelung, die für die Entsendung von Arbeitnehmern eines Mitgliedstaates eine Beschäftigungsbewilligung erfordert, mit Art. 49 u. Art. 50 EGV vereinbar bzw. 2.) Art. 24 der Beitrittsakte EU-Ungarn so zu verstehen ist, dass eine …