
Der Wiener Landesgesetzgeber wird nicht müde, das Organisationsgesetz des Verwaltungsgerichts Wien zu novellieren.
Die Novellen erfolgen allesamt ohne Begutachtungsverfahren und ohne Einbeziehung der am Gericht tätigen Richterinnen und Richter. Zuletzt hatte der Landesgesetzgeber quasi „über Nacht“ die Auflösung des ordnungsgemäß gewählten Geschäftsverteilungsausschusses und dessen Neuwahl angeordnet.
Jetzt hat der Gesetzgeber bei der Besorgung von Justizverwaltungsaufgaben Handlungsbedarf gesehen und überfallsartig eine weitere Novelle erlassen. Just an dem Tag, an dem das Gericht, nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof und Auflösung durch Landesgesetz, zum dritten Mal den Geschäftsverteilungsauschuss wählte.
Kernpunkt dieser Novelle ist diesmal eine Neuregelung über die Zuteilung von Aufgaben der Rechtsprechung (!) an den Präsidenten.
Vergaberecht, Erfordernis einer verbindlichen Mindestabnahmemenge
Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012 in der geltenden Fassung, werden Dienstposten für sonstige Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Wien (Landesverwaltungsrichterinnen und -richter) ausgeschrieben.
Das Amt der Steirischen Landesregierung hat die Stelle des Vizepräsident/der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtes Steiermark zur Besetzung ausgeschrieben.
Vor acht Monaten hat das LVwG seine Tätigkeit aufgenommen. Die NÖN sprach mit Gerichtspräsident Patrick Segalla und seinem Vize Markus Grubner.