Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Vor zahlreichem Fachpublikum, allen voran der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Gerhart Holzinger, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Clemens Jabloner, und der Wiener Magistratsdirektor, Erich Hechtner, fand gestern Im Wiener Rathaus eine Veranstaltung der Wiener Juristischen Gesellschaft zum Thema „Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit: – Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ statt.

Der PräsidWiener Jur gesent der Gesellschaft, Walter Barfuß, zeigte sich in seiner Eröffnung erfreut über das große Interesse. Erstmals seit Bestehen der Gesellschaft sei es notwendig gewesen, in den großen Festsaal des Wiener Rathauses auszuweichen.

Der Vortragender, der Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, Gerhard Hesse, skizzierte schwerpunktartig das Verfahrensrecht vor den Verwaltungsgerichten. Die Entscheidung, für das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte das System des AVG beizubehalten, erachte er als sachlich richtig. Das neue Verfahrensrecht müsse sich nun auch im Massenverfahren bewähren. Die im Rahmen der Gerichtsreform und den damit verbundenen Rechtsanpassungen möglichen verwaltungsreformatorischen Maßnahmen seien leider weitgehend der kurzen Legisvakanz zum Opfer gefallen.

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Jabloner: besorgt über Situation in Wien

Als Sternstunde des Parlaments bezeichnete der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Clemens Jabloner, die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich.

Jabloner UOhne die konstruktive Mitwirkung der Oppositionsparteien wäre die Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht möglich gewesen, betonte Jabloner anlässlich der Präsentation der zweiten Auflage von Thanner/ Vogl,  SPG-Kommentar, gestern im gelben Salon der Böhmischen Hofkanzlei.

Alle Beteiligten an diesem Projekt, das in seinem Umfang nicht unterschätzt werden dürfe, hätten großartige Arbeit geleistet. Angefangen von der Bundesregierung und den Landesregierungen, zu den Administrationen und den Verfassungsdiensten des Bundes und der Länder. Er selbst habe seit zwanzig Jahren, trotz Phasen des Zweifelns,  an diesen Weg geglaubt und letztlich Recht behalten.

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„Diversity – Menschen mit Behinderungen in Rechtsberufen“

Die Vereinigungen verschiedener Rechtsberufe und die Universität Wien  veranstalten am 3. Mai 2013 in Wien, eine halbtägige Enquete zum Thema „Diversity – Menschen mit Behinderungen in Rechtsberufen“. Anlass ist der  5. Jahrestag des Inkrafttretens der UN-Konvention über die Rechte von  Menschen mit Behinderungen. Alle  Informationen finden sich im angeschlossenen Programm.

„Die neuen Landesverwaltungsgerichte“

FöderalismusinstitutBericht über die Tagung des Föderalismusinstitutes am 11. und 12. April 2013 an der Universität Innsbruck

Von Wolfgang Helm (UVS Wien)

Die verfassungsrechtliche Stellung der neuen Gerichte

Den ersten Teil über die Grundlagen der Reform eröffnete Gamper (Universität Innsbruck), die die Reform in die Nähe einer Gesamtänderung der Bundesverfassung rückte, deren Bauprinzipien massiv tangiert würden. Diese These erregte in der anschließenden Diskussion vehementen Widerspruch von Thienel (VwGH), der in den vermeintlichen Widersprüchen zu Baugesetzen substanzlose Konstrukte der Lehre erblickte und ausführte, die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung sei vielmehr schon im B-VG von 1920 angelegt; ein Ausbau derselben verstoße gegen keines der Prinzipien.  Lienbacher (VfGH) verwies in seinem Vortrag auf die vielfältigen Bindungen an europäische Rechtsnormen, denen Organisations- und Materiengesetzgeber ausgesetzt sind. Zudem seien die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK auf den neuen europäischen Grundrechtskatalog auszudehnen. Nach der Entscheidung des EuGH vom Oktober 2012 über die Datenschutzkommission sei zwar die Unabhängigkeit einer Kontrollstelle iS derDatenschutzrichtlinie gegenüber Art. 6 autonom auszulegen (dh nicht mit der Unabhängigkeit eines Gerichts/Tribunals gleichzusetzen);  in jedem Falle bedeute Unabhängigkeit aber nicht nur Weisungsfreiheit, sondern bedürfe auch organisatorischer Absicherung . Eine besonders strenge Anscheinsjudikatur pflege in dieser Hinsicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

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Tirol vorbildlich bei Einführung neuer Gerichte

An der Universität Innsbruck findet derzeit eine prominent besuchte Fachtagung zum Thema Landesverwaltungsgerichte statt.

orf-atAb 1. Jänner 2014 werden diese Gerichte in allen Bundesländern eingerichtet, die 16 Tiroler Berufungs- und Sonderbehörden für Verwaltungsverfahren sind dann Geschichte. Mehr als 300 Teilnehmer diskutieren dabei über Grundlagen und Herausforderungen für die neuen Gerichte.

Neuerung bringt Positives und Negatives

Mit der Verfassungsnovelle sind in Österreich erstmals die Länder für eine Gerichtsbarkeit verantwortlich. Man kann sagen, dass das rechtsstaatliche Prinzip, die Grundrechte, in einem positiven Sinn betroffen seien. Es gebe aber auch Prinzipien, die in einem negativen Sinn verändert worden seien, weil gewisse Berufungsbehörden, die bisher vorgesehen waren, demokratisch höher legitimiert gewesen seien, als es die Verwaltungsgerichte sein werden. Die Gewaltenteilung sei stark betroffen, weil viele Verwaltungsbehörden nicht mehr existieren, während die Gerichtsbarkeit deutlich ausgebaut worden sei.

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Im Gespräch: Verwaltungsgerichtsbarkeit NEU

In Zukunft werden in zweiter Instanz hochspezialisierte Richterinnen und Richter über Beschwerden gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden entscheiden.

Rechtsschutzsuchende, die erstinstanzliche Bescheide bekämpfen wollen, können sich dann an ein unabhängiges Gericht wenden. Damit werden alle Behörden in Zukunft durch Gerichte kontrolliert und die gesamte  Verwaltungsgerichtsbarkeit wird transparenter und überschaubarer als dies jetzt der Fall ist.

Veranstaltungsreihe: Im Gespräch
Vereinigung Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen
Dienstag, 9. April 2013, 19.30 Uhr

Gäste sind  herzlichst willkommen!

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