Studie: Promi-Urteile steigerten Justiz-Image

Das Vertrauen der Bürger in das Rechtssystem ist gestiegen.

 (Die Presse)

 Bild: (c) Clemens Fabry
Bild: (c) Clemens Fabry

Positiv beurteilt werden die harten Urteile gegen ehemalige Politiker, für Ärger sorgte die Fußfessel für einen Sexualstraftäter.

Vor den Augen ihrer Amtsvorgänger präsentierte Justizministerin Beatrix Karl am Donnerstag die neuesten Studien zum Image der Justiz. Sie beruft sich dabei auf zwei Karmasin-Studien, die im Auftrag Karls in den Jahren 2011 und 2013 erstellt wurden.

Mehr Unabhängigkeit gefordert

80 Prozent der Befragten halten die Justiz für kompetent, aber nur 68 Prozent für unabhängig und gar nur 41Prozent für schnell. Insbesondere wünscht sich die Bevölkerung noch weitaus mehr Mut, „politisch unbeliebte Urteile zu fällen“ sowie raschere Prozesse.

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Das war das Maiforum 2013

Maiforum Graz JPGGanz im Zeichen der Einrichtung der neuen Verwaltungsgerichte und des neuen Verfahrensrechts stand das diesjährige „MAIFORUM“ der UVS-Vereinigung am 26. April 2013 in Graz.

Die hohe Teilnehmerzahl, darunter auch mehrere Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes, zeigte das große Interesse der Verwaltungsrichterinnen und Richter am neuen Verfahrensrecht.

Einen ersten Überblick über die „Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte 1. Instanz“ gab die stellvertretende Sektionsleiterin im Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes, Dr. Anna Sporrer. Ihr Vortrag machte den Teilnehmern die neuen Anforderungen deutlich, die durch den verfahrensrechtlichen Systemwechsel vom behördlichen Berufungsverfahren zum gerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Richterinnen und Richter zukommen werden.

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UVS-Vereinigung wird Verwaltungsrichter-Vereinigung

Bei ihrer jährlichen Vollversammlung hat die UVS-Vereinigung eine umfangreiche Änderung ihrer Statuten beschlossen. Ziel war es, die Arbeit der Interessenvertretung den geänderten Rahmenbedingungen, welche durch das Inkrafttreten der B-VG-Novelle zur Einrichtung neuer Verwaltungsgerichte eingetreten sind, anzupassen. Nach den Statuten können künftig alle Richter an den Verwaltungsgerichten erster Instanz Mitglieder werden, unabhängig davon, ob es sich …

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Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Vor zahlreichem Fachpublikum, allen voran der Präsident des Verfassungsgerichtshofes, Gerhart Holzinger, der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Clemens Jabloner, und der Wiener Magistratsdirektor, Erich Hechtner, fand gestern Im Wiener Rathaus eine Veranstaltung der Wiener Juristischen Gesellschaft zum Thema „Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit: – Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ statt.

Der PräsidWiener Jur gesent der Gesellschaft, Walter Barfuß, zeigte sich in seiner Eröffnung erfreut über das große Interesse. Erstmals seit Bestehen der Gesellschaft sei es notwendig gewesen, in den großen Festsaal des Wiener Rathauses auszuweichen.

Der Vortragender, der Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, Gerhard Hesse, skizzierte schwerpunktartig das Verfahrensrecht vor den Verwaltungsgerichten. Die Entscheidung, für das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte das System des AVG beizubehalten, erachte er als sachlich richtig. Das neue Verfahrensrecht müsse sich nun auch im Massenverfahren bewähren. Die im Rahmen der Gerichtsreform und den damit verbundenen Rechtsanpassungen möglichen verwaltungsreformatorischen Maßnahmen seien leider weitgehend der kurzen Legisvakanz zum Opfer gefallen.

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Jabloner: besorgt über Situation in Wien

Als Sternstunde des Parlaments bezeichnete der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, Clemens Jabloner, die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich.

Jabloner UOhne die konstruktive Mitwirkung der Oppositionsparteien wäre die Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen nicht möglich gewesen, betonte Jabloner anlässlich der Präsentation der zweiten Auflage von Thanner/ Vogl,  SPG-Kommentar, gestern im gelben Salon der Böhmischen Hofkanzlei.

Alle Beteiligten an diesem Projekt, das in seinem Umfang nicht unterschätzt werden dürfe, hätten großartige Arbeit geleistet. Angefangen von der Bundesregierung und den Landesregierungen, zu den Administrationen und den Verfassungsdiensten des Bundes und der Länder. Er selbst habe seit zwanzig Jahren, trotz Phasen des Zweifelns,  an diesen Weg geglaubt und letztlich Recht behalten.

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„Diversity – Menschen mit Behinderungen in Rechtsberufen“

Die Vereinigungen verschiedener Rechtsberufe und die Universität Wien  veranstalten am 3. Mai 2013 in Wien, eine halbtägige Enquete zum Thema „Diversity – Menschen mit Behinderungen in Rechtsberufen“. Anlass ist der  5. Jahrestag des Inkrafttretens der UN-Konvention über die Rechte von  Menschen mit Behinderungen. Alle  Informationen finden sich im angeschlossenen Programm.

„Die neuen Landesverwaltungsgerichte“

FöderalismusinstitutBericht über die Tagung des Föderalismusinstitutes am 11. und 12. April 2013 an der Universität Innsbruck

Von Wolfgang Helm (UVS Wien)

Die verfassungsrechtliche Stellung der neuen Gerichte

Den ersten Teil über die Grundlagen der Reform eröffnete Gamper (Universität Innsbruck), die die Reform in die Nähe einer Gesamtänderung der Bundesverfassung rückte, deren Bauprinzipien massiv tangiert würden. Diese These erregte in der anschließenden Diskussion vehementen Widerspruch von Thienel (VwGH), der in den vermeintlichen Widersprüchen zu Baugesetzen substanzlose Konstrukte der Lehre erblickte und ausführte, die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung sei vielmehr schon im B-VG von 1920 angelegt; ein Ausbau derselben verstoße gegen keines der Prinzipien.  Lienbacher (VfGH) verwies in seinem Vortrag auf die vielfältigen Bindungen an europäische Rechtsnormen, denen Organisations- und Materiengesetzgeber ausgesetzt sind. Zudem seien die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK auf den neuen europäischen Grundrechtskatalog auszudehnen. Nach der Entscheidung des EuGH vom Oktober 2012 über die Datenschutzkommission sei zwar die Unabhängigkeit einer Kontrollstelle iS derDatenschutzrichtlinie gegenüber Art. 6 autonom auszulegen (dh nicht mit der Unabhängigkeit eines Gerichts/Tribunals gleichzusetzen);  in jedem Falle bedeute Unabhängigkeit aber nicht nur Weisungsfreiheit, sondern bedürfe auch organisatorischer Absicherung . Eine besonders strenge Anscheinsjudikatur pflege in dieser Hinsicht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

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