Verwaltungsgericht Wien: Belastungsgrenze überschritten

VwG Wien

Bereits seit Jahren richtet das Verwaltungsgericht Wien dringliche Appelle für mehr Personal an die Verantwortlichen in Verwaltung und Politik, da sich die ohnehin schon hohe Belastungssituation des Gerichtes laufend weiter verschärft. Im aktuellen Tätigkeitsbericht gibt das Gericht seiner Besorgnis Ausdruck, seine Handlungsfähigkeit zu verlieren.

Die neun schmalen Seiten des Berichtes machen deutlich, dass keine Verbesserung der Situation in Sicht ist, vielmehr müssen Mehrbelastungen durch Aufenthalts,- Staatsbürgerschafts- und Mindestsicherungsverfahren erwartet werden.

Als Folge der permanenten Überlastung können die gesetzlichen Entscheidungsfristen nicht mehr eingehalten werden. Dem Land Wien drohen daher Mehrkosten durch Fristsetzungsanträge bzw. können bei Verwaltungsstrafverfahren vermehrt Verjährungen eintreten.

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Familie K und der Verwaltungsgerichtshof

In einem „Image-Film“ auf seiner Homepage zeigt der Verwaltungsgerichtshof anhand des Schicksals der Familie K seine Sicht auf die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte Erster Instanz: Anmerkung der Redaktion: Im Jahr 2017  wurden beispielsweise von den 14.800 Beschlüssen und Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes Wien 49, also ca 0,3%, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben.

Judikatur VwGH / Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot wird präzisiert

Im Revisionsfall war über eine Lokalbetreiberin  mit Straferkenntnis der BH Gmunden eine Geldstrafe verhängt worden, weil diese zwei „Postings“ auf der öffentlich einsehbaren Facebook-Seite des von ihr betriebenen Lokals veröffentlicht hatte, in denen ausdrücklich die Rede davon war, dass das Lokal „wieder asylantenfrei“ sei. Laut VwGH stellt dies eine mittelbare Diskriminierung dar und ist verboten.

Der gegen dieses Straferkenntnis an der LVwG Oberösterreich erhobenen Beschwerde wurde Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben. Das Gericht führt dazu aus, den „Postings“ sei zu entnehmen, dass eine für alle Gäste geltende Eintrittsgebühr in das in Rede stehende Lokal eingeführt wurde. Da diese Eintrittsgebühr nicht nur von Asylsuchenden,  sondern von sämtlichen Gästen eingehoben und  jeder zahlenden Person der Eintritt gewährt worden sei, sei im Hinblick auf diese Vorgehensweise eine unmittelbare Diskriminierung nicht erkennen.

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Asylverfahren in Deutschland: Fehlerhafte Behörden, überlastete Verwaltungsgerichte

Interview mit dem Vorsitzenden des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter (BDVR), Robert Seegmüller, über mangelhafte Asylbescheide, irreführende Statistiken und überlastete Gerichte

Die deutschen Verwaltungsgerichte schieben derzeit einen Berg von 300.000 bis 400.000 Asylverfahren vor sich her. Mit der gegebenen Anzahl von Richtern können etwa 250.000 Fälle im Jahr abgeschlossen werden. Das heißt: Auch wenn ab sofort keine Klage mehr einginge, wären die Gerichte noch zwei Jahre voll ausgelastet. Zwar kann damit gerechnet werden, dass die Zahl neuer Klagen gegen Asylverfahren in den kommenden Jahren wieder rückläufig sein wird, weil auch die Zahl der ankommenden Flüchtlinge zurückgegangen ist.

Darüber hinaus ist aber damit zu rechnen, dass abgelehnte Asylbewerber versuchen, wenigstens eine Duldung zu bekommen oder einen Asylfolgeantrag stellen. Gelingt das ebenfalls nicht, kann das zu erneuten Klagen führen. Eine Lösung ist also noch nicht in Sicht, es wird nur nicht mehr schlimmer.

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Deutscher Bundesgerichtshof lässt Auto-Videos als Beweismittel zu

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aufnahmen sogenannter Dashcams als Beweismittel vor Gericht zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt.

Die Aufnahmen verstießen zwar gegen das Datenschutzrecht – da aber Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssten, sei dies nachrangig. Das permanente Aufzeichnen bleibt dennoch unzulässig, die Richter verwiesen hier auf das Datenschutzgesetz. Diese Unzulässigkeit führt aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.

In Österreich ist die Verwendung einer Dashcam an sich datenschutzrechtlich unzulässig“, so Martin Hoffer, Chefjurist des ÖAMTC.

Kameras sollen Aufnahmen selbst überschreiben

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„Ohrfeige für ehrliche Firmen“

Der Wegfall des Kumulationsprinzips bei Verwaltungsstrafen macht Sozialbetrug lukrativer

Ismael V. arbeitet als Schaler auf einer Wiener Baustelle in der Nähe des Hauptbahnhofs. Obwohl er von Anfang an nur in Wien arbeitet, ist er offiziell bei einer slowakischen Entsenderfirma angemeldet. „Zu fünft mussten wir in einer Unterkunft von nur 20 Quadratmetern leben“, schildert der Bauarbeiter. Nach drei Monaten erhält er keinen Lohn mehr. So wie ihm ergeht es auch 30 anderen Bauarbeitern. „Viele konnten sich nicht einmal mehr etwas zu essen leisten“, erzählt Ismael V. Er selbst bleibt auch noch auf den Behandlungskosten nach einem Arbeitsunfall – er verletzte sich an einem Nagel – sitzen.

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Verwaltungsverfahrensgesetze (3): Mehr Konsequenz bei Strafen gegen Unternehmen gefordert

Experten lassen in Gutachten für Tagung in Salzburg mit Ruf nach verschärfter Verantwortlichkeit von Verbänden aufhorchen.

Das Unternehmensstrafrecht bedürfe einer verstärkten Anwendung, um die beabsichtigte Prävention zu bewirken; daneben sollte auch im Verwaltungsstrafrecht eine eigene Verantwortlichkeit von Verbänden eingeführt werden: Diese Thesen vertreten die Gutachter für die Abteilung Strafrecht des 20. Österreichischen Juristentags, der nächste Woche in Salzburg stattfindet.

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Verwaltungsverfahrensgesetze (2): Kumulationsprinzip endet 2020

Die Regierung will das Kumulationsprinzip in Verwaltungsstrafverfahren ab 2020 aufheben. Das sieht ein Mittwoch in Begutachtung geschickter Entwurf des Justizministeriums vor. Bis dahin soll es außerordentliche Strafmilderung für solche Fälle geben.

Außerdem erhält die Polizei mehr Rechte: Die zwangsweise Identitätsfeststellung soll auch dann möglich sein, wenn ein Verdächtiger nicht auf frischer Tat ertappt wird.

Das Kumulationsprinzip besagt, dass bei Verwaltungsdelikten jedes Vergehen einzeln bestraft wird. Damit werden z.B. Arbeitszeitverletzungen in Großkonzernen, die mehrere tausend Mitarbeiter betreffen, härter bestraft als in kleinen Firmen mit einigen wenigen Mitarbeitern. Ab 2020 soll es dagegen nur noch eine einzelne Strafe geben. Im Gesetzesentwurf des Justizministeriums heißt es dazu: „Hat jemand durch eine Tat (…) ein und dieselbe Verwaltungsvorschrift mehrmals verletzt (…) ist eine einzige Strafe zu verhängen. Die Strafhöhe bleibt durch die verletzte Verwaltungsvorschrift begrenzt.“

Bei geringem Verschulden milderes Vorgehen

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Datenschutz (2): Datenschutzbehörde könnte EU-widriges Gesetz ignorieren müssen

 

foto: apa/dpa/kaestle

Die unabhängige  Datenschutzbehörde (Art 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta) könnte durch die von den Regierungsparteien beschlossenen Datenschutzgesetzen in eine Zwickmühle geraten. Denn womöglich verstoßen heimische Gesetze gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dann dürfte die Datenschutzbehörde das nationale Gesetz nicht anwenden.

Ein Knackpunkt ist etwa die Formulierung, dass Unternehmen „bei erstmaligen Verstößen“ verwarnt statt sanktioniert werden. „Die Kompetenzen der Datenschutzbehörde und ihre Verpflichtung zur Sanktionierung ergeben sich unmittelbar aus der Datenschutzgrundverordnung“, sagt der EU-Abgeordnete Jan Philipp Albrecht zum STANDARD, „dass der nationale Gesetzgeber das ausschließt, ist nichtig.“

„Völlig überflüssig“

„Da sie sehr vage formuliert ist, könnte sie EU-rechtlich halten, in dieser sehr wohlwollenden Lesart wäre sie aber dann komplett überflüssig“, sagt die Juristin Angelika Adensamer, die bei den Datenschützern von epicenter.works tätig ist, zu der betroffenen Passage. Auch der IT-Rechtsexperte Lukas Feiler von der Kanzlei Baker McKenzie denkt, dass der Datenschutzbehörde „in schwerwiegenden Fällen nichts anderes übrig bleiben wird“, als Unternehmen auch beim ersten schweren Verstoß gegen die DSGVO zu ahnden.

Schlupfloch Betriebsgeheimnis

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Datenschutz (1): Neues Gesetz im Kreuzfeuer der Kritik

(c) imago/photothek (Thomas Trutschel/photothek.net)

Die österreichische Umsetzung der EU-Datenschutzverordnung sieht keine Bestrafung für öffentliche Stellen vor. Auch für betroffene Unternehmen gibt es nun erhebliche Aufweichungen.

In der Theorie sieht die neue Datenschutzverordnung der EU weitreichende Rechte für Verbraucher vor. Datenmissbrauch – wie im jüngsten Skandal um 87 Millionen Facebook-Nutzer, deren Profile für den US-Wahlkampf herangezogen wurden – soll ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 25. Mai der Vergangenheit angehören. Doch die österreichische Auslegung der Verordnung lässt erahnen: Allzu viel Optimismus ist nicht angebracht. Die neuen Regeln sollen hierzulande nämlich nur für private Unternehmen gelten; öffentliche und privatrechtlich agierende Stellen mit gesetzlichem Auftrag werden von Geldbußen gänzlich ausgenommen.

So steht es dezidiert in der Umsetzung zum Datenschutzgesetz, das am vergangenen Freitag mit den Stimmen von Türkis-Blau den Nationalrat passierte. Behörden haben also weiter freie Hand im Umgang mit personenbezogenen Daten, ohne eine Bestrafung befürchten zu müssen. Was bereits kritisiert wird, ist mit EU-Recht vereinbar, wie Europarechtler Walter Obwexer im Gespräch mit der „Presse“ erklärt.

„Fast ungarische Dreistigkeit“

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