Impfpflichtgesetz: Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen sollen Verwaltungsgerichte entlasten

Die überarbeitete Fassung des Impfpflichtgesetzes enthält u.a. Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Diese sind nach Auffassung der Bundesregierung zur „Regelung des Gegenstands“ im Sinne des Art. 136 Abs. 2 B-VG unbedingt erforderlich.

In § 13 des neuen Entwurfs ist ein Absehen von der Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten, die Beiziehung von Amtsärzten und Epidemieärzten als Amtssachverständige und eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 24 Monate vorgesehen. Nach den Erläuterungen sind angesichts der zu erwartenden systematischen Versuche einer Unterlaufung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch Massenverfahren die vorgesehenen Abweichungen geradezu geboten, um das Ziel des Gesundheitsschutzes nicht zu unterlaufen. Dazu wird auch auf die Stellungnahme des Dachverbandes der Verwaltungsrichter im Begutachtungsverfahren verwiesen.

Absehen von der Verhandlung

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Überarbeitete Version des COVID-19-Impfpflichtgesetzes

Am Sonntag 16.01.2022 wurde die überarbeitete Version des COVID-19-Impfpflichtgesetzes präsentiert.

Damit soll der Initiativantrag der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) (2173/A) abgeändert werden, der neben dem Ministerialsentwurf COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG (164/ME) eingebracht wurde.

Am 17. Jänner beginnt der parlamentarische Prozess des überarbeiteten Entwurfs zum COVID-19-Impfpflichtgesetz. Dieser beinhaltet eine Behandlung im Gesundheitsausschuss des Nationalrates, die Abstimmung im Plenum des Nationalrates, das parlamentarische Verfahren im Bundesrat sowie Unterschriften durch den Bundespräsidenten und den Bundeskanzler. Anschließend wird das beschlossene COVID-19-Impfpflichtgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in Kraft.

Am Montag, 17. Jänner 2022, 14.00 Uhr wird das Hearing im Gesundheitsausschuss mit ExpertInnen über die geplante Corona-Impfpflicht öffentlich in der Mediathek des Parlaments live übertragen.

Ausnahme von der COVID-19-Impfpflicht

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Vorbereitung für Umsetzung der Impfpflicht angelaufen

Anfang Februar soll die Impfpflicht in Österreich starten. Auf die mit den Verstößen befassten regionalen Behörden und Landesverwaltungsgerichte kommt viel Arbeit zu. Sie sollen mehr Personal bekommen. In den Bundesländern ist die Vorbereitung dafür angelaufen.

Die Regierung rechnet damit, dass heuer 1,8 Millionen Strafverfügungen ausgestellt werden, es in der Folge zu 1,4 Millionen Verwaltungsstrafverfahren (nach Einsprüchen) bei den Bezirkshauptmannschaften und zu 100.000 Verfahren bei den Landesverwaltungsgerichten kommt – wobei diese Schätzungen in der „wirkungsorientierten Folgenabschätzung“ nach Meinung mancher Fachleute eher niedrig angesetzt sind.

In den nächsten Jahren (bis zum Ende der Befristung 31. Jänner 2024) sollten der Arbeitsanfall und damit auch die Kosten (laut Regierung rund 150 Mio. bis 2024) wieder deutlich zurückgehen.

Die Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistratischen Bezirksämter in Wien sowie die Landesverwaltungsgerichte brauchen also vorübergehend mehr Personal – und in einigen Ländern bereitet man sich schon darauf vor, ergab ein APA-Rundruf.

Abstimmung mit Bezirkshauptmannschaften

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Justiz erwartet enormen Mehraufwand durch Impfpflicht

Auf die Justiz kommt mit der Impfpflicht ein „unglaublicher Aufwand” zu, den man ohne entsprechende Aufstockungen nicht bewältigen werde können, konstatiert Richterpräsidentin Sabine Matejka. Dies betrifft nicht nur die Verwaltungs‑, sondern auch die Höchstgerichte. VfGH und VwGH erwarten jeweils rund 13.000 Fälle mehr. Sie verlangen in der Begutachtung zum Impfpflicht-Gesetz zusätzliche Budgetmittel zur Bewältigung dieses enormen Arbeitsanfalls.

Der Impfpflicht-Entwurf geht für 2022 bis 2024 von insgesamt 133.000 zusätzlichen Gerichtsverfahren aus. Die Regierung beziffert die Mehrkosten für heuer mit rund 112,5 Mio. Euro (83,3 davon für Personal), in den Folgejahren mit 33,2 und 3,6 Mio. Mehrere Bundesländer und Verwaltungsgerichte haben in der Begutachtung aber deponiert, dass sie mit einem wesentlich höheren Arbeitsanfall und somit höheren Kosten rechnen.

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Hauptausschuss genehmigt neue Corona-Maßnahmen und Verlängerung des Lockdowns für Ungeimpfte

Maskenpflicht im Freien, 2G-Kontrollen im Handel und weitere Maßnahmen vorerst bis 20. Jänner

Mit den Stimmen von ÖVP, Grünen und SPÖ hat der Hauptausschuss gestern die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung mit neuen Corona-Maßnahmen genehmigt. Die Maskenpflicht im Freien und die 2G-Kontrollen im Handel etwa gelten somit ab 11. Jänner und sind vorerst bis 20. Jänner 2022 befristet. Auch der Lockdown für Ungeimpfte und weitere Bestimmungen der Verordnung werden erneut bis 20. Jänner verlängert.

Maskenpflicht im Freien und weitere neue Maßnahmen

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Mit der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wird die Sperrstunde auf 22 Uhr vorverlegt

Keep it simple and stupid: So fasst Generalleutnant Norbert Gehart zusammen, wie er sich gutes Pandemiemanagement vorstellt. Er verkündete am Mittwoch gemeinsam mit Chief Medical Officer Katharina Reich die neuen Corona-Maßnahmen. Die beiden verkörperten dabei die Spitze des neuen Krisenstabs Gecko, der die Bundesregierung berät, wobei Gehart Kommissionsleiter Rudolf Striedinger vertrat. Der sei erkrankt, aber nicht an Corona, war die erste Info bei der Pressekonferenz.

Und weitere folgten. Reich und Gehart verkündeten einige neue Maßnahmen, mit denen Österreich Zeit gewinnen will, bevor es vollends von der Omikron-Welle erfasst wird. Ein Novum war dabei das Setting: Bisher war es zwar nicht immer der Gesundheitsminister, der neuerliche Maßnahmen verkündete, aber doch zumindest ein Politiker der Regierung.

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Hauptausschuss genehmigt kleine Feiertagszusammenkünfte auch ohne 2G-Nachweis

Der Lockdown für Personen ohne gültigen 2G-Nachweis wird grundsätzlich um weitere 10 Tage verlängert. Für alle, die keinen 2G-Nachweis erbringen können, gelten somit für Einkaufen, Beruf und Freizeit die Einschränkungen der Ausgangsregelungen, die seit der Verhängung des Lockdowns gegolten haben, damit vorerst bis einschließlich 31. Dezember 2021 weiter. Es werden aber für die Weihnachtsfeiertage sowie zu Silvester die Regeln etwas gelockert. Die entsprechende 2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hat der Hauptausschuss des Nationalrats gestern mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Grünen genehmigt (153/HA).

In Gastronomie, Hotellerie, Handel etc. bleiben auch an den Ausnahmetagen zu Weihnachten und Silvester die 2G- und weiteren Corona-Regelungen bestehen. Unter Einhaltung dieser Regelungen entfällt am 31. Dezember 2021 in der Gastronomie – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften, etwa der Bundesländer – das Betretungsverbot nach 23.00 Uhr.

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Impfpflichtgesetz: Bundesregierung rechnet mit 100.000 Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten

Der zur Begutachtung ausgesendete Entwurf für ein Impfpflichtgesetz enthält auch eine „wirkungsorientierte Folgenabschätzung“. Darin geht die Bundesregierung davon aus, dass alleine im Jahr 2022 wegen Verletzung der Impfpflicht rund 1,8 Millionen Strafverfügungen erlassen werden und 1,4 Millionen Straferkenntnisse. Für die Verwaltungsgerichte wird für das Jahr 2022 ein Anfall von rund 100.000 Beschwerdeverfahren geschätzt.

Die Ausstellung von Strafverfügungen passiere bereits hochautomatisiert und sei daher mit einem eher geringen Verwaltungsaufwand von wenigen Minuten zu rechnen. Für den Fall, dass ein großer Anteil der betroffenen Personen Einspruch gegen die Strafverfügung erheben würde, wäre mit Verfahrenskosten für die Bezirksverwaltungsbehörden sowie in weiterer Folge eben auch für die Verwaltungs- und Höchstgerichte zu rechnen, da dann jeweils entsprechende Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten wären.

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Weiterhin Lockdown für Ungeimpfte

Der vierte allgemeine Lockdown in Österreich endete am 12. Dezember — zumindest für Geimpfte und Genesene und Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Der Hauptausschuss des Nationalrats beriet heute über die Verordnung (151/HA) und stellte mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ und Grünen das Einvernehmen mit Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein her, das für das Inkrafttreten der Regelungen erforderlich ist.

Für alle, die keinen 2G-Nachweis erbringen können, gelten somit für Einkaufen, Beruf und Freizeit die Einschränkungen der Ausgangsregelungen, die seit der Verhängung des Lockdowns gegolten haben, für weitere zehn Tage, das heißt bis einschließlich 21. Dezember 2021. Über eine weitere Verlängerung müsste der Hauptausschuss dann zeitgerecht befinden. Laut Gesundheitsminister Mückstein können die Bundesländer strengere Maßnahmen verhängen, als die Verordnung, die eine „Unterkante“ an Maßnahmen bilde, vorgebe.

Vierter Lockdown endet für alle, die über 2G-Nachweis verfügen, am 12. Dezember

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Corona als Stresstest für den Rechtsstaat

Eilverfahren vor dem VfGH stehen angesichts der geplanten Impfpflicht zunehmend in Diskussion.

Schnell soll es gehen, am besten immer schneller, aber die Entscheidung darf dann bloß nicht unüberlegt sein – vor allem nicht, wenn sie vom Höchstgericht kommt: Die Einführung von Eilverfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) steht aktuell angesichts der zahlreichen Covid-19-Maßnahmen, die diesen beschäftigen, zunehmend in Diskussion.

Zuletzt hat die oberösterreichische FPÖ diese gefordert, und zwar, um die für 1. Februar 2022 geplante Impfpflicht auf ihre Verfassungskonformität zu überprüfen. Bereits im Vorjahr, zu Beginn der Pandemie in Österreich, brachten die Neos einen diesbezüglichen Antrag im Nationalrat ein. Und auch der Präsident des Rechtsanwaltskammertages Rupert Wolff plädierte nach Erlass der ersten Covid-19-Maßnahmengesetze dafür.

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