-Keine verfassungsrechtliche Vorgaben
Wurden für das Organisationsrecht der neuen Verwaltungsgerichte vom Verfassungsgesetzgeber zumindest einige Vorgaben gemacht, gibt es für das Dienstrecht der Verwaltungsrichter nur Vorgaben für die Beendigung des Richteramtes (Art 134 Abs. 7 B-VG iVm Art. 87 Abs. 1 und 2 und Art. 88 Abs. 1 und 2 B-VG). Für die Richterinnen und Richter der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes ist dies insoferne kein Problem, als ihre Rechtsstellung im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geregelt wird.