Dachverband und VRV: Geplantes Gehaltsschema für Richter:innen des LVwG Kärnten widerspricht standesgemäßer Entlohnung und löst bestehende Diskriminierungen nicht

Mit dem Gesetzesvorhaben zur Reform des Gehaltssystems der Richter:innen am LVwG Kärnten wird entgegen den Angaben in den Erläuterungen weder eine Harmonisierung des Besoldungssystems noch eine standesgemäße den internationalen Vorgaben entsprechende Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten vorgenommen. Eine partnerschaftliche Lösung der Problematik unter Einbeziehung der Standesvertretung wurde bislang von den politisch Verantwortlichen grundlos abgelehnt.

Anstoße für die Reform war, dass das derzeit bestehende Gehaltssystem zur Diskriminierung von bereits länger am Verwaltungsgericht tätigen Richter:innen führt. Siehe dazu den Beitrag: Eklatant ungleiche Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten ohne objektive Rechtfertigung.

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Besetzung der Spitze des VwGH ohne Anforderungsprofil und Auswahlverfahren?

Beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind die Funktionen der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist endet am 23.05.2025. Als Ernennungsvoraussetzungen wird auf jene in Art. 134 Abs. 4 bis 6 B-VG hingewiesen. Weitere Anforderungen sind der Ausschreibung nicht zu entnehmen.

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Hätte ein verwaltungsgerichtlicher Vergleich einen Mehrwert?

In der gemeinsam mit der DVVR und der RIV organisierten Veranstaltung der Universität Graz zum Thema „Verwaltungsgerichtlicher Vergleich – Follow-up“ zu der ersten bereits im Herbst 2024 in Graz stattgefundenen Veranstaltung erfolgte eine fundierte Auseinandersetzung, ob es ein solches „Verwaltungshandeln“ braucht und in welchen Materien dies vorteilhaft erscheint und wie dies in das österreichische System implementiert werden könnte.

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Richter:innen am LVwG Tirol gesucht

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol gelangen eine, allenfalls mehrere Planstellen eines/einer Landesverwaltungsrichter:in (voll- oder teilzeitbeschäftigt mit mindestens 20 Wochenstunden) zur Besetzung. Die jeweiligen konkreten Zuständigkeitsbereiche der Landesverwaltungsrichter:innen werden in der vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu erlassenden Geschäftsverteilung festgelegt. Die Landesverwaltungsrichter:innen werden von der Landesregierung ernannt.

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VfGH hebt Regelung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö. NSchG auf

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Erkenntnis vom 03.12.2024, G10/2024 fest, dass die Erforderlichkeit einer Abweichung von der in § 13 VwGVG vorgesehenen Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Oö NSchG nicht vorliegt.

§ 43a Abs. 1 Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2002 (Oö NSchG 2001) regelt – in Abweichung von § 13 VwGVG –, dass in den Angelegenheiten des Oö NSchG 2001 Bescheidbeschwerden keine aufschiebende Wirkung haben, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gilt allerdings nicht generell und ausnahmslos. Die aufschiebende Wirkung ist auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 43a Abs. 2 Oö NSchG 2001 von der Behörde zuzuerkennen, „wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

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Reihung bei Postenbesetzung durch unabhängige Fachgremien und Begründung beim Abgehen durch Regierung gefordert

Ein Kommentar im Falter von Jürgen Klatzer fordert die politisch Verantwortlichen im Zusammenhang mit Postenbesetzungen auf, der Versuchung zu widerstehen und Gefolgsleute zu versorgen. Transparenz sei der erste Schritt, indem nun die geheimen Sideletter der Vergangenheit angehören und stattdessen die Postenbesetzungen im Regierungsprogramm stehen. Doch das allein sei nicht die Lösung gegen parteipolitisch motivierte Postenbesetzungen. Vielmehr sollen, dort wo Regierende ein gesetzliches Vorschlagsrecht haben, unabhängige Fachgremien eine Reihung der Bewerber vorlegen. Ein Abweichen davon solle nur mit schriftlicher Begründung möglich sein, wie bereits beim Obersten Gerichtshof umgesetzt.

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Stellungnahme des Dachverbandes zu Postenbesetzungen laut Regierungsprogramm 2025 ‑ 2029

Der Dachverband der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter hat sich in den letzten Jahren wiederholt gegen parteipolitisch bestimmte Besetzungen von Stellen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf der Grundlage von sogenannten Sidelettern und – in Entsprechung europäischer Standards und in Befolgung der Vorschläge etwa der Rechtsstaatlichkeitsberichte der Europäischen Union – für transparente Besetzungen auch von Leitungsfunktionen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit …

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Justizministerin für Stärkung der Unabhängigkeit der LVwG

In der Sonntagspresse nimmt die Justizministerin Anna Sporrer zum Regierungsprogramm Stellung. Im Zusammenhang mit ihrer eigenen Parteimitgliedschaft bei der SPÖ und ihrer bisherigen Tätigkeit als Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichtshofes führt sie aus, dass Höchstgerichte demokratisch durch Besetzungen über die Regierungsvorschläge legitimiert werden. Das sei ein eingespieltes System. Wo jedoch der Anschein eines politischen Einflusses bestehe, der nicht sachgerecht sei, solle es eine stärkere Loslösung von der Nominierung – insbesondere im Hinblick auf die Landesverwaltungsgerichte – durch die Landesregierung geben. Dies sei mit der im Regierungsprogramm geplanten Stärkung der Unabhängigkeit bei den Verwaltungsgerichten geplant.

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VfGH: Sozialhilfegesetze in Wien und NÖ widersprechen dem Grundsatzgesetz

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit zwei Erkenntnissen vom 11.03.2025, G 197/2024 und G 63/2024, einerseits § 5 Abs. 2 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) und andererseits § 5 Abs. 4 Z 6 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) jeweils wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) aufgehoben. Die taxative Aufzählung von Aufenthaltstiteln in beiden Ausführungsgesetzen führt zu einer unsachlichen, dem Grundsatzgesetz widersprechenden Differenzierung. Beide Aufhebungen treten mit Ablauf des 31.03.2026 in Kraft.

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Braucht auch Österreich eine Forschung zur Verwundbarkeit der unabhängigen und unparteiischen Justiz in Bund und Ländern?

Viele Beispiele aus dem Ausland zeigen, dass Gerichte autoritären Populisten bei der Umsetzung ihrer Strategie ein Hindernis aber auch hilfreich sein können. Wie kann die Justiz bei der Ausübung ihrer Kontroll- und Rechtschutzfunktion blockiert und behindert werden? Welche Schwachstellen gibt es bei der Gerichtsorganisation und beim Gerichtspersonal? Wie resilient sind die deutschen Verfassungsgerichte? Diesen Fragen geht ein Forschungsprojekt in Deutschland zur Unabhängigkeit der Justiz nach.

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