Bierlein, Rauskala und Jabloner mit Schülerinnen und Schülern zu Besuch im Justizpalast

Projekt „Justiz macht Schule“ soll jungen Menschen Grundkompetenzen über Funktionsweise des Rechtsstaats vermitteln

Am Dienstag, den 26.11.2019, besuchten Bundeskanzlerin Dr. Brigitte Bierlein, Bildungsministerin Dr. Iris Rauskala und Justizminister Dr. Clemens Jabloner, gemeinsam mit einer Klasse des Albertus Magnus Gymnasiums den Justizpalast im Rahmen einer Veranstaltung des Projekts „Justiz macht Schule“. Dabei präsentierte das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen Lehrfilm für junge Menschen zu dem Projekt „Was ist Justiz“.

Nach der Begrüßung durch OLG-Präsident Dr. Gerhard Jelinek boten Senatspräsident Dr. Reinhard Hinger vom Oberlandesgericht und die Präsidentin der Vereinigung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte Mag. Cornelia Koller  einen Einblick in den Alltag ihrer Berufsgruppen.

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Podiumsdiskussion: POLIZEIKONTROLLE

Anlässlich des Erscheinens des aktuellen Schwerpunktheftes Polizei lädt die Zeitschrift juridikum zu einer Podiumsdiskussion zum Thema Kontrolle der Polizei.

Montag 2.12.2019, 18:30

ReWi Hörsaal, Schenkenstraße 8-10, 4.OG, 1010 Wien

Zum Thema:

Die Polizei übt durch Befehls- und Zwangsgewalt das staatliche Gewaltmonopol aus. Aus rechtsstaatlicher Perspektive sind dabei Transparenz und Kontrollmöglichkeiten unentbehrlich, und doch gibt es Probleme. Aktuelle Fälle von Polizeigewalt und „Racial Profiling“ stellen das Vertrauen in die Institution in Frage.

 

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Buchpräsendation: MUT ZUM RECHT!

MUT ZUM RECHT! Buchpräsentation am Montag, 2. Dezember 2019 | 18.30 Uhr Plädoyer für einen modernen Rechtsstaat Musiksammlung der Wienbibliothek, Loos-Räume Bartensteingasse 9/1. Stock, 1010 Wien Begrüßung: Armin Thurnher Im Gespräch: Florian Klenk mit Oliver Scheiber EINTRITT FREI Siehe auch: „Mut zum Recht!“: Ein Richter erzählt und denkt voraus

Ungarn: Disziplinarverfahren gegen Richter wegen Einholung einer Vorabentscheidung

Nach Berichten des ungarischen Helsinki-Komitees hat der amtierende Präsident des Fővárosi Törvényszék (Regionalgericht der Hauptstadt Budapest) ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter eingeleitet, welcher sich mit einem Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH gewendet hatte. Er habe damit die „Würde der Justiz“ verletzt.

Der Strafrichter am zentralen Bezirksgericht von Pest (PKKB) und Mitglied des nationalen Justizrats, Csaba Vasvári, hatte dem EuGH am 11. Juli 2019 u.a. zwei Fragenkomplexe zur Unabhängigkeit der ungarischen Justiz vorlegt: Eine Frage betraf die Ernennung von Gerichtspräsidenten, welche über weitreichende Befugnisse gegenüber den Richtern an ihren Gerichten verfügen, die zweite Frage betraf die Richtergehälter, deren Höhe die richterliche Unabhängigkeit gewährleisten soll. Der Richter wollte wissen, ob diese Regelungen im Einklang mit Art. 19 Abs. 1 EUV stehen.

Abschreckende Wirkung von Disziplinarverfahren

Der Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens macht geltend, Richter Vasvári habe, indem er irrelevante und unbegründete Fragen stellte, gegen das Gesetz über den Status und die Vergütung von Richtern verstoßen, wonach Richter verpflichtet sind, sich mit Würde zu verhalten und nichts zu tun, was die „Würde der Justiz“ beeinträchtigen kann.

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EuGH: Direkte oder indirekte Einflüsse der Legislative oder Exekutive sind mit der Unabhängigkeit eines Gerichts unvereinbar

Gegenstand des Urteils des EuGH vom 19.11.2019, Rechtssache C-585/18 u.a., war die Frage nach der Unabhängigkeit der neu geschaffenen Disziplinarkammer des Obersten Gerichts in Polen. Der EuGH nahm das Verfahren zum Anlass für allgemeine Ausführungen über die Anforderungen an die Unabhängigkeit von Gerichten.

Fehlender Anschein der Unabhängigkeit untergräbt Vertrauen in die Justiz

Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass ein unabhängiges und unparteiisches Gericht iSd Art. 47 GRC dann nicht besteht, wenn die objektiven Voraussetzungen, unter denen eine Einrichtung geschaffen wurde, und die Merkmale dieser Einrichtung sowie die Art und Weise, in der ihre Mitglieder ernannt wurden, bei den Parteien berechtigte Zweifel hervorrufen im Hinblick auf die Undurchlässigkeit dieses Gremiums gegenüber äußeren Faktoren, insbesondere direkten oder indirekten Einflüssen der Legislative oder Exekutive, und im Hinblick auf die Neutralität gegenüber Einflüssen von außen, und dies geeignet ist, das Vertrauen zu untergraben, das der Justiz in einer demokratischen Gesellschaft zukommen muss.

Effektive gerichtliche Kontrolle von Besetzungsvorschlägen und Richternennungen

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Judikatur VwGH / Umweltrecht: Auch Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren können Umweltinformationen sein

Die vom Umweltministerium im Sommer 2018 nicht veröffentlichte Begutachtungsstellungnahme zum Standortentwicklungsgesetz war Gegenstand eines Auskunftsbegehrens einer Umweltorganisation nach dem Umweltinformationsgesetz.

Dieses Auskunftsbegehren wurde vom Ministerium abgewiesen, das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht ging davon aus, dass unter dem Begriff „Politiken“ nach § 2 Z 3 UIG zwar auch legistische Maßnahmen zu verstehen seien, die Stellungnahme selbst falle jedoch nicht unter diesen Begriff.

Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte – mit Verweis auf Rechtsprechung des EuGH – aus, dass es sich bei Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren – zumindest abstrakt – um Umweltinformationen handeln kann.

Schwierige Abgrenzung durch „Wahrscheinlichkeitsprüfung“

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Bundesverwaltungsgericht: Wahrnehmungsbericht des Justizministers bestätigt Forderungen des Dachverbandes der Verwaltungsrichter

 Wie vom Dachverband der Verwaltungsrichter (DVVR) und dem Verein der Richter/innen des Bundesverwaltungsgerichtes bereits gefordert, empfiehlt auch der Wahrnehmungsbericht des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner, einen Stopp der „Planstellenrückführung“ am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und mehr zusätzliche Planstellen.

Nicht ausreichende Planstellen bedeuteten lange Asylverfahren. Die damit verbundenen Grundversorgungskosten würden als erhebliche Mehrbelastung die Kosten der dargestellten Maßnahmen um ein Vielfaches übersteigen. Der Bericht stützt seine Empfehlungen auf eine umfassende Analyse der Belastungssituation des Gerichtes. Hier auszugsweise das Kapitel über das BVwG:

a) Befund

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EuGH: Verlust der Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit

In den Verfahren und Diskussionen über verbotene Doppelstaatsbürgerschaften in Österreich blieb ein Aspekt nur wenig beachtet: Jeder Bürger eines EU-Mitgliedsstaates hat gleichzeitig auch den Status eines Unionsbürgers (Art. 20 AEUV), sodass mit dem Verlust der (nationalen) Staatsbürgerschaft der Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte einhergeht.

Uneingeschränkter „Ex-lege“-Verlust verstößt gegen Unionsrecht.

Der EuGH hat nun einem die Niederlande betreffenden Verfahren entschieden, dass es nach dem Unionsrecht zwar grundsätzlich möglich ist, aus Gründen des Allgemeininteresses die (nationale) Staatsangehörigkeit abzuerkennen, der Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes aber gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlauben (Rechtssache 12. März 2019 C‑221/17).

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Umweltrecht (1): Recht auf saubere Luft wird ausgeweitet

Im Revisionsfall hatte der Landeshauptmann von Salzburg den Antrag eines Bewohners der Stadt Salzburg zurückgewiesen, der beantragt hatte, zur Überprüfung der Luftqualität in der Stadt Salzburg richtlinienkonforme Probenahmestellen einzurichten, damit die europaweite Vergleichbarkeit von Luftschadstoffbelastungen nicht unterlaufen bzw. Grenzwerte nicht ihres Sinns beraubt werden.

Weiters beantragte er, den für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der in der Richtlinie und in der IG-Luft geregelten Grenzwerte im Wohnsitzbereich des Antragsteller enthält. Auch dieser Antrag wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg bestätigte die behördliche Entscheidung mit der Begründung, dass dem Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine derartige Antragstellung zukomme. Zur Zurückweisung des Antrags auf Änderung des für die Stadt Salzburg geltenden Luftreinhalteplans stellte das LVwG fest, dem Antragsteller fehle es im Hinblick auf seinen Hauptwohnsitz an der persönlichen Betroffenheit.

Subjektiv-öffentliches Recht auf Antragstellung für Kontrollstellen zur Überwachung der Luftqualität

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Verwaltungsgerichte: GerichtspräsidentInnen fordern Stärkung der Unabhängigkeit der Gerichte

Die  elf Verwaltungsgerichte (zwei  Verwaltungsgerichte des Bundes sowie neun Verwaltungsgerichte der Länder) haben mit rund  770 Richterinnen und Richtern in den Jahren 2014 bis Mitte 2019 421.993  Rechtssachen entschieden. 

Ein  Positionspapierus der Präsidentinnen und Präsidenten dieser Gerichte befasst sich mit der Frage, wie die  Verwaltungsgerichtsbarkeit weiter verbessert werden kann.

Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte weiter stärken 

Angesichts der Sensibilität und Bedeutung der Arbeit und Aufgabenstellung der Vewaltungsgerichte erachten die GerichtspräsidentInnen Maßnahmen zu einem Ausbau  und einer weiteren Stärkung der Stellung der Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsrichterlnnen als sinnvoll und notwendig.

Insbesondere sollten die von den Personalausschüssen und Personalsenaten bzw den Vollversammlungen der  Verwaltungsgerichte zu erstattenden Dreiervorschläge für die Ernennung von  Verwaltungsrichterlnnen bindend sein.

Siehe dazu auch:

Gericht kritisiert geplante Änderungen seines Gesetzes

„Es sollte  Ernennungsvoraussetzung sein, dass die Präsidentin/der Präsident – wie es im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit Standard ist – aus dem Kreis der Richterschaft kommt.“⌋

 

Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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