Ein Asylbewerber kann nach nationalem Recht im Hinblick auf seine Abschiebung wegen illegalen Aufenthalts in Haft behalten werden, wenn der Asylantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Dies betont der Europäische Gerichtshof ins seinem Urteil vom 30.05.2013 (C-534/11- Arslan)
Die nationalen Behörden hätten jedoch fallspezifisch zu prüfen, ob dies zutrifft und ob es objektiv erforderlich und verhältnismäßig ist, die Haft des Asylbewerbers aufrechtzuerhalten, um zu verhindern, dass er endgültig seiner Rückführung entgeht (Urteil vom 30.05.2013, Az.: C-534/11, BeckRS 2013, 81102). Die Rückführungsrichtlinie 2008/115 schafft gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Abschiebung von Drittstaatsangehörigen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet illegal aufhalten. Diese Drittstaatsangehörigen können unter bestimmten Voraussetzungen für einen Zeitraum, der im Allgemeinen sechs Monate nicht überschreitet, inhaftiert werden, um den ordnungsgemäßen Ablauf ihrer Abschiebung zu gewährleisten.