Stellungnahme des Dachverbandes zur geplanten Einführung von Chatbots im Verwaltungs(gerichts)verfahren

Ein Begutachtungsentwurf zur Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze soll die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Einführung von Chatbots und vollautomatisierten Verfahren schaffen. Dazu hat der Dachverband der Verwaltungsrichter:innen (DVVR) in seiner Stellungnahme hingewiesen und gewarnt, dass diese Regelungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anwendung kämen, ein Ersatz von Richter:innen durch Entscheidungsautomaten aber einer eigenen verfassungsgesetzlichen Grundlage erfordere, die im Entwurf nicht vorgesehen sei. Da eine solche auch rechtspolitisch nicht wünschenswert wäre, wird der Gesetzesentwurf abgelehnt.

Zur Maßgeblichkeit der Änderungen für verwaltungsgerichtliche Verfahren:

Nach den Erläuterungen zum Entwurf wäre der Anwendungsbereich der novellierten und eingefügten Bestimmungen ausschließlich in Verfahren vor Verwaltungsbehörden vorgesehen: Dies ergebe sich – vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung – bereits daraus, dass es für die Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit „keine sachlich in Betracht kommende oberste Behörde“ im Sinn des vorgeschlagenen § 18a Abs. 1 AVG gebe (so die Erläuterungen S 12). Dieses Argument verkennt jedoch, dass es im Rahmen der monokratisch organisierten Justizverwaltungssysteme sehr wohl oberste Behörden gibt, die für die Gerichtsorganisationen der Verwaltungsgerichte zuständig sind. Es gibt daher nicht nur (k)eine, sondern für die Verwaltungsgerichte elf („neun plus zwei“) oberste Behörden sowie für den Verwaltungsgerichtshof den in Sachen der Justizverwaltung weisungsfreien Präsidenten. Sohin erfassen die unverändert belassenen Verweise in §§ 17 und 38 VwGVG sowie in § 62 Abs. 1 VwGG auch die in Aussicht gestellten Änderungen und Ergänzungen, sodass die vorgeschlagenen Änderungen (entsprechende Verordnungen vorausgesetzt) auch in die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof einfließen könnten, weshalb sich die Fragen der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit und des rechtspolitischen Mehrwertes des Einsatzes von Chatbots oder vollständig automatisierter Erledigungen und Entscheidungen auch vor den Rechtschutzinstanzen des öffentlichen Rechts stellen.

Zur Frage der verfassungsrechtlichen (Un‑)Zulässigkeit:

Grundsätzlich wären auch vor den Gerichten der Einsatz von Chatbots, die Manuduktion durch KI oder vollautomatisierte Entscheidungen technisch denkbar, etwa schon bei der Erledigung von Anbringen zur Erlangung von Verfahrenshilfe oder der Gewährung aufschiebender Wirkung, und damit bei entscheidenden Fragen über den Zugang zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung und zu effektivem gerichtlichen Rechtschutz möglich/denkbar.

Die im Entwurf für eine verfassungsrechtliche Zulässigkeit vollständig automatisierter Entscheidungen von Verwaltungsbehörden ins Treffen geführten Argumente sind jedoch schon grundsätzlich nicht auf Gerichte übertragbar: das in Art. 134 Abs. 1 und 7 B‑VG vorgezeichnete Richterbild hat Menschen zum Wesenskern. Nach Art. 135 Abs. 1 B‑VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter:innen oder in Senaten von Richter:innen; der Verwaltungsgerichtshof erkennt durch Senate von richterlichen Mitgliedern. Alle gerichtlichen Entscheidungen stehen also unter „Menschenvorbehalt“. Die Zuständigkeit von Richter:innen zur Entscheidung und deren Kognitionsbefugnis kennt verfassungsgesetzlich keine „black boxes“ (so die Erläuterungen zum Einsatz von KI S 11) oder „blinde Flecken“, sondern ist allumfassend.

Zu rechtspolitischen Bedenken:

Ein Ersatz von Richter:innen durch Entscheidungsautomaten bedürfte einer eigenen verfassungsgesetzlichen Grundlage und Ausnahme, die jedoch rechtspolitisch nicht wünschenswert ist (und auch dem Entwurf ist dies offenbar völlig fremd). Man bedenke nur etwa, dass die Gewährung von Rechtschutz durch Verwaltungsgerichte uU von derselben KI abhängig wäre, die schon vor der Verwaltungsbehörde entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war. Ein möglicher Einsatz von KI darf vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK nur unterstützend und unter vollständiger Kontrolle der jeweils zuständigen Richter:innen erfolgen.

Conclusio:

Der vorliegende Entwurf ist daher ohne Anpassung der obgenannten Verweise im VwGVG und VwGG im Sinne einer ausdrücklichen Ausnahme der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof von den novellierten Bestimmungen abzulehnen.

Damit erübrigen sich weitere Überlegungen dazu, wer aller in der vielgliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit sachlich in Betracht kommende Behörde für eine Verordnung nach § 18a Abs. 1 AVG sein könnte (Präsident:innen mancher Gerichte, Landesregierungen, Mitglieder der Bundesregierung), und dass eine solche Verordnung – ohne weitere verfassungsgesetzliche Änderungen – einen verfassungsgesetzlich unzulässigen, in Widerspruch zu Art. 6 EMRK stehenden Eingriff in die Unabhängigkeit der Richter:innen darstellen würde.

Hier geht es zur Stellungnahme des DVVR …

Hier geht es zum Begutachtungsentwurf …

Siehe auch: Weitere Digitalisierung der Verwaltungsverfahren geplant

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