
Mit dem Gesetzesvorhaben zur Reform des Gehaltssystems der Richter:innen am LVwG Kärnten wird entgegen den Angaben in den Erläuterungen weder eine Harmonisierung des Besoldungssystems noch eine standesgemäße den internationalen Vorgaben entsprechende Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten vorgenommen. Eine partnerschaftliche Lösung der Problematik unter Einbeziehung der Standesvertretung wurde bislang von den politisch Verantwortlichen grundlos abgelehnt.

Anstoße für die Reform war, dass das derzeit bestehende Gehaltssystem zur Diskriminierung von bereits länger am Verwaltungsgericht tätigen Richter:innen führt. Siehe dazu den Beitrag: Eklatant ungleiche Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten ohne objektive Rechtfertigung.
Der nunmehr zur Begutachtung ausgesendete Gesetzesentwurf enthält keine Lösung für dieses bestehende Problem der massiv ungleichen Bezahlung, vielmehr führt er zu neuen Diskriminierungen indem nun drei Klassen von Richter:innen geschaffen werden.
Bei der Festlegung des Gehaltes von Richter:innen sind europäische Vorgaben zu beachten, die vorsehen, dass sich die Unabhängigkeit der Richter:innen zur Stärkung der Resilienz gegenüber Einflussnahmen von außen im Gehalt widerzuspiegeln hat. Eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Besoldung der Richter:innen stellt eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar. Dieses Gehalt hat sich am Bezug hoher Amtsinhaber in Gesetzgebung und Verwaltung zu orientieren. Ein entsprechendes Gehalt soll zudem den Richterberuf für hochqualifizierte Jurist:innen attraktiv machen (Venedig Kommission, 2010, 82. Plenarsitzung; Empfehlung CM/Rec (2010) 12 des Ministerkomitees an die Mitgliedstatten der EU).
All diese Grundsätze und Vorgaben werden im Gesetzesentwurf nicht beachtet. Das vorgeschlagene Gehaltsschema ist weder innerhalb der Kärntner Landesverwaltung noch im österreichweiten Vergleich attraktiv. Im Landesdienst verdienen in zahlreichen Fällen die Richter:innen als „Kontrollorgan“ der Verwaltung nach diesem Entwurf weniger, als die kontrollierten Sachbearbeiter:innen, die den jeweils angefochtenen Bescheid erlassen haben. Berücksichtigt man, dass die Tätigkeit beim Landesverwaltungsgericht mit der Tätigkeit von Richter:innen beim Oberlandesgericht vergleichbar ist, so spiegelt das der Entwurf in keiner Weise wider. Das vorgeschlagene Schema liegt unter der Bezahlung, die Richter:innen beim Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht erhalten. Auch andere Gehaltssysteme bei Landesverwaltungsgerichten sind wesentlich höher.
Das vorgeschlagene neue Gehaltsschema stellt auf den Vorrückungsstichtag ab, was sich bei der Einstufung von Richter:innen als Nachteil erweist. Einerseits werden Zeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes (z.B. als Rechtsanwalt) nicht adäquat berücksichtigt und andererseits ist innerhalb des Landesdienstes nicht sichergestellt, dass es bei einer Ernennung zum/zur Landesverwaltungsrichter:in zu keiner Verschlechterung im Verdienst führt.
Dies führt dazu, dass eine Konkurrenzfähigkeit am Arbeitsmarkt durch dieses neue Gehaltsschema nicht mehr gegeben wäre. Damit verletzt das Land Kärnten seine bunds- und landesverfassungsgesetzlich verankerte Verpflichtung, das LVwG mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Dies führt insgesamt zu einem Defizit im Rechtsstaat einschließlich langer Verfahrensdauer.
Hier geht es zur Stellungnahme der VRV …