Staatssekretär Ostermayer: Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit bringt rasche und sachgerechte Entscheidungen

 Ostermayer2Staatssekretär eröffnete das Forum Verwaltungsgerichtsbarkeit in Wien 

„In 58 Tagen wird die größte Reform des Rechtsstaates der 2. Republik wirksam. Die vielen zersplitterten Verwaltungsgerichte, Sonderbehörden und Berufungsstellen werden vereinheitlicht und auf neun Landesgerichte plus zwei Bundesgerichte zusammengefasst“, sagte Staatssekretär Josef Ostermayer bei der Begrüßung zum Forum Verwaltungsgerichtsbarkeit, zu dem die Richterinnen und Richter der künftigen Gerichte geladen waren.

„Die Erwartungen der Bevölkerung, von Seiten der Unternehmen und auch der Politik sind groß, das Ziel ist hochgesteckt: Raschere Verfahren und sachgerechte Entscheidungen von hoher Qualität sollen höhere Akzeptanz bei den Verfahrensparteien bewirken und den Rechtsstaat damit insgesamt verbessern.“

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Rechtspanorama am Juridicum – WAS MÜSSEN RICHTER HEUTE LEISTEN?

logo_smallZum Jahreswechsel treten elf neue Verwaltungsgerichte in Aktion. Welche Anforderungen müssen die dort entscheidenden Personen an der Schnittstelle zwischen Politik und Recht erfüllen, welche Erwartungen werden heute an die Richterinnen und Richter in der Zivil- und Strafjustiz gestellt?

Darüber diskutieren Betroffene aus allen Zweigen der Gerichtsbarkeit sowie Vertreter der Rechtsanwaltschaft und der Volksanwaltschaft.

Diskutierende

Brigitte Bierlein, Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofs
Gertrude Brinek, Volksanwältin
Dieter Kolonovits, Verfassungsrechtler an der Uni Wien und Präsident des Verwaltungsgerichts Wien
Mia Wittmann-Tiwald, Fachgruppe Grundrechte der Richtervereinigung
Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
 
Moderation: Benedikt Kommenda, „Die Presse“

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Landesverwaltungsgericht Kärnten: Von Ernennung der Präsidentengattin zur Richterin wird Abstand genommen

Zur aktuellen Diskussion rund um eine Bewerberin für eine Richterstelle im künftigen Landesverwaltungsgericht Kärnten erfolgte Mittwoch eine Klarstellung von Landesamtsdirektor Dieter Platzer. Bekanntlich handelt es sich bei der Bewerberin um die Ehefrau des derzeitigen Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates, der mit Wirkung 1.1.2014 zum Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes ernannt worden ist. Platzer verweist auf die Verwendungsbeschränkung des …

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Ist die Verwaltung Österreichs aufgebläht?

öhlinger 23Anlässlich der Neuerscheinung des Buches „Österreich 2050“ denkt der Verfassungsrechtler Theo Öhlinger über Verfassung, Verwaltung und den Begriff Staat in der Zukunft nach.

Österreich ist – wie die USA, Deutschland, die Schweiz und seit einigen Jahren auch Belgien – ein Bundesstaat, das heißt ein Staat, der sich aus Gliedstaaten zusammensetzt. Diese juristische Terminologie bringt klar zum Ausdruck, dass die Länder nicht einfach nur Verwaltungsbezirke sind. Sie sind in den ihnen von der Bundesverfassung zugewiesenen Bereichen autonom und haben in diesen Bereichen selbständige Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse, in die der Bund nur durch Bundesverfassungsgesetze – und auch das nur in beschränktem Ausmaß – eingreifen könnte. Demgemäß besitzen die Länder eigene Parlamente – Landtag genannt – und eigene Regierungen, die dem Nationalrat und der Bundesregierung nicht untergeordnet sind. Auf der Bundesebene selbst formieren sie eine zweite Kammer des Parlaments, den Bundesrat.

Teurer Luxus?

Viele meinen, dass eine so aufwendige Organisation für einen Staat von der Größe Österreichs ein teurer Luxus ist, den man sich ersparen sollte. Sie vergleichen Österreich gerne mit dem etwa gleich großen Bayern, das zwar seinerseits Glied eines Bundesstaates ist, sich selbst aber zentralistisch verwaltet. Der Föderalismus ist – so die gängige Argumentation – teuer, er erfordert eine aufgeblähte Bürokratie, er ist mühsam und schuld daran, dass Reformen nicht weitergehen. Insbesondere die Landeshauptleutekonferenz, ein in der Verfassung gar nicht vorgesehenes Organ, hat sich als das eigentliche Machtzentrum der Republik etabliert, das zwar nicht selbst zu Reformen fähig ist, aber eine für die Bundesregierung oft kaum überwindbare Reformbremse bildet. In ihrem Schatten führen die Länder ein eigenständiges Dasein, das die Republik finanziert und das deren Steuerzahlern schon mehrfach teuer zu stehen gekommen ist. (Die Länder selbst heben von ihren Bürgern ja kaum Steuern ein.) Vor allem seit es mit dem EU-Beitritt eine weitere Ebene der Gesetzgebung gibt, ist Föderalismus unnötig kompliziert und überflüssig geworden.

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Das Milliardengrab der Landesfürstentümer

presse-logoEine vernünftige Föderalismusreform könnte Einsparungen im Multimilliardenbereich bringen – und damit Steuerdiskussionen für längere Zeit obsolet machen. Ein echter Jammer, dass daraus wohl wieder nichts wird.

Josef Urschitz / Die Presse

Große Reformansätze sind nicht zu erwarten“, schrieb „Die Presse“ gestern angesichts des Koalitions-Verhandlungsteams zum Thema Staatsreform. Das wird so sein, ist aber ein Jammer. Denn Experten schätzen das Einsparungspotenzial einer vernünftigen Föderalismusreform (die große Kostenauswirkungen etwa in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Förderwesen hätte) auf vier bis 16 Mrd. Euro jährlich. Wenn es vernünftig gemacht wird, dürfte das Potenzial eher nahe der höheren Ziffer liegen – und dann bräuchten wir wohl lange nicht mehr über neue und/oder höhere Steuern reden.

Im Konjunktiv steht dieser Satz deshalb, weil dieses mutwillig brachgelegte Potenzial in der derzeitigen Realverfassung nicht hebbar ist. Da stehen die gewachsenen, von den Ländern erbittert verteidigten Strukturen im Wege.

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Richterliche Selbstverwaltung an den neuen Verwaltungsgerichten

richter_apaBereits die Organisationsgesetze der Unabhängigen Verwaltungssenate sahen vor, dass die Vollversammlungen durch die Erlassung einer Geschäftsordnung Rechte und Pflichten der UVS-Richter regeln und Teile des Dienstbetriebes mitgestalten. Damit gerieten die UVS – ebenso wie mit der Geschäftsverteilung – in Widerspruch zu jenen Beharrungskräften in den Ämtern der Landesregierung, welchen eine gerichtsförmige Ausgestaltung der UVS ein Dorn im Auge war.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits –Novelle 2012 erfolgte nun die Angleichung der Rechtsstellung der Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte an jene der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes. Nur den Vollversammlungen – oder einem aus ihrer Mitte gewähltem Ausschuss – obliegt die Erlassung der Geschäftsverteilung (Art 135 Abs. 2 B-VG), ebenso obliegt die Erlassung der Geschäftsordnung nunmehr ausdrücklich den Vollversammlungen (Art 136 Abs.5 B-VG).

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Öffentliche Aufträge – ein Fall für die Gerichte

WirtschaftsblattAnfang 2014 tritt eine Reform in Kraft, die wichtige Veränderungen für die öffentliche Auftragsvergabe bringt. Michael Sachs, Vorsitzender des Bundesvergabeamtes, zeigt auf, wer von der Novelle profitiert und wo die Rechtsprechung noch gefordert ist.

Die wirklich große Reform wird am 1.1.2014 kommen: Verwaltungsgerichte treten an die Stelle der bisherigen Sonderbehörden. Das Bundesvergabeamt, die Vergabekontrollsenate (VKS) und Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) der Länder werden allesamt aufgelöst. Bekanntlich bestehen für öffentliche Aufträge materiell-rechtlich einheitliche Vorgaben im Rahmen des BVergG und des BVergGVS, der Rechtsschutz ist hingegen gemäß Art 14b B-VG zwischen Bund und Ländern geteilt.

Diese Situation wird ab 1.1.2014 weiter verschärft: Die jeweiligen Verwaltungsgerichte der Länder und das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) werden über die Nachprüfungs- und Feststellungsanträge der Bieter/Bewerber entscheiden.

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Verwaltungsgericht Wien: Landesregierung verzögert Anfechtungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Die Wiener Landesregierung hat bereits zum zweiten Mal beim Verfassungsgerichtshof die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme im Anfechtungsverfahren gegen das Organisationsgesetz des Verwaltungsgerichtes Wien beantragt und bewilligt erhalten.

Damit wird eine Behandlung der Anfechtung der Wiener Oppositionsparteien in der laufenden Session des Verfassungsgerichtshofes immer unwahrscheinlicher. Sollte der Verfassungsgerichtshof Teile des Gesetzes aufheben, wird es praktisch unmöglich werden, diese Bestimmungen noch zu sanieren, bevor das Gericht seine Arbeit aufnimmt.

Diese Vorgangsweise erscheint umso unverständlicher, als die Anfechtung tragende Säulen der Gerichtsorganisation betrifft und Aufhebungen durch den Verfassungsgerichtshof gravierende Folgen hätten: Sollte die „organisatorische Verzahnung“ (© EuGH) von kontrollierter Behörde und Gericht als verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig angesehen werden, fehlt es in Wien an einer unabhängigen Rechtsschutzinstanz.

Sollte die Ausgestaltung der rechtlichen Stellung der Landes-Rechtspfleger als verfassungswidrig angesehen werden, würden dem Gericht jährlich für 6.000 Verfahren die Richter fehlen. Und sollte die Konstruktion des Geschäftsverteilungsausschusses als verfassungswidrig erachtet werden, ist jede einzelne Entscheidung des Gerichts von der Aufhebung bedroht.

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Salzburg: Landesregierung beschließt Abschaffung des Instanzenzuges in den Gemeinden ab 2015

Mit der Vorlage für ein „Landesverwaltungsgerichts-Begleitgesetz“ macht die Landesregierung von der Möglichkeit der Abschaffung des Instanzenzuges in den Gemeinden Gebrauch.

In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, kann dann gegen einen Bescheid des zuständigen Gemeindeorgans gleich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

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