
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich in seinem Urteil vom 16. Juli 2026, C-424/24 und C-425/24, FIGC und CONI, mit den Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auseinandergesetzt. Dabei bestätigt und konkretisiert er seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung vom 01.08.2025, C-600/23, Royal Football Club Seraing.
Ausgangsverfahren
Anlass waren Disziplinarsanktionen des Italienischen Fußballverbands (FIGC) gegen zwei Funktionäre von Juventus Turin, denen die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Fußball für 24 Monate untersagt wurde. Nachdem die Funktionäre sowohl beim Verbandsberufungsgerichts als auch beim Sportschiedsgericht erfolglos waren, wandten sich die Betroffenen an das Regionale Verwaltungsgericht Latium.
Da dessen Befugnisse nach der maßgeblichen nationalen Rechtslage auf die Zuerkennung von Schadenersatz beschränkt waren, legte es dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser nationalen Regelungen mit dem Unionsrecht vor.
Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit
Der EuGH bekräftigt, dass die richterliche Unabhängigkeit zwei Aspekte umfasst:
1. Unabhängigkeit in Bezug auf das Außenverhältnis
Ein Gericht muss seine Aufgaben in völliger Autonomie ausüben können, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten. Es muss vor Interventionen oder Druck von außen geschützt sein, die die Unabhängigkeit des Urteils seiner Richter:innen gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnte.
Insoweit sind die Richter:innen vor Interventionen oder Druck von außen, der ihre Unabhängigkeit gefährden könnte, zu schützen. Die für den Status der Richter:innen und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter:innen geeignet sein könnten, zu unterbinden. Es ist damit auszuschließen, dass diese Richter:innen den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtssuchenden schaffen muss.
Der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass sich dieser Schutz nicht auf Einflussnahmen durch die Legislative oder Exekutive beschränkt. Er erfasst auch Interventionen, Druck oder Einflussnahmen durch andere externe Stellen, beispielsweise Sportverbände.
2. Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit im Innenverhältnis
Die Unabhängigkeit im Innenverhältnis betrifft die Unparteilichkeit des Richters/der Richterin. Sie verlangt, dass gegenüber den Verfahrensparteien und ihren jeweiligen Interessen der gleiche Abstand gewahrt wird und kein Interesse neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen am Ausgang des Verfahrens besteht.
Regeln zur Sicherstellung der Unabhängigkeit
Diese Garantien der Unabhängigkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung des Gerichtes gibt, die jeden berechtigten Zweifel von Rechtssuchenden an der Unempfänglichkeit des Gerichtes für äußere Faktoren und an seiner Neutralität betreffend widerstreitende Interessen ausräumen.
Rechtsstaatlichkeit
Der EuGH betont den untrennbaren Zusammenhang zwischen der richterlichen Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und dem Recht auf Zugang zu einem „zuvor durch Gesetz errichteten Gericht“(Art 47 2. Satz GRC).
- gesetzlich geregelte Organisation der Gerichte
Damit eine Einrichtung als Gericht angesehen werden kann, ist es erforderlich, dass ihre Existenz, ihre Zusammensetzung und ihre Organisation zuvor durch Gesetz festgelegt worden sind. Die Organisation des Justizsystems darf nicht in das Ermessen der Exekutive gestellt werden; es muss sichergestellt werden, dass dieser Bereich durch ein Gesetz geregelt wird. Der Gerichtshof hält fest, dass auch in Ländern mit kodifiziertem Recht die Ausgestaltung des Justizsystems nicht in das Ermessen der Justizbehörden gestellt werden darf. Dies schließt freilich nicht aus, dass den Gerichten ein gewisser Spielraum bei der Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zukommt.
- Verfahrensgarantien
Weiters muss ein Gericht auf der Grundlage der Rechtsnormen und nach Durchführung eines geordneten Verfahrens über alle in seine Zuständigkeit fallenden Fragen entscheiden. Es müssen daher – neben der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder – bestimmte Verfahrensgrundsätze garantiert werden. Zu diesen Grundsätzen gehört der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens als integraler Bestandteil eines fairen Verfahrens und eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs sowie die Wahrung der Verteidigerrechte. Zu beachten ist, dass ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz nur Recht auf Zugang zu einem Gericht umfasst, nicht das Recht auf mehrere Rechtszüge.
- wirksame gerichtliche Kontrolle
Eine wirksame gerichtliche Kontrolle muss ermöglichen, alle – und nicht nur einzelne – für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen. Damit muss es dem Gericht zustehen, nicht nur Feststellungen zu den gebotenen rechtlichen Konsequenzen zu treffen, sondern auch, soweit es erforderlich ist, den Verstoß gegen eine oder mehrere im AEUV vorgesehene Grundfreiheiten abzustellen oder eine Handlung aufzuheben.
Es hat nunmehr das nationale italienische Verwaltungsgericht zu prüfen, ob zumindest die in letzter Instanz entscheidende Einrichtung der Sportrechtsordnung diesen kumulativen Erfordernissen genügt, d. h.
- ob sie als „Gericht“ eingestuft werden kann, das die erforderlichen Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bietet,
- ob ihr Vorhandensein, ihre Zusammensetzung und ihre Organisation zuvor durch Gesetz festgelegt worden sind,
- ob sie tatsächlich eine richterliche Tätigkeit ausübt,
- ob das vor ihr angewandte Verfahren die erforderlichen Garantien bietet, insbesondere diejenigen, die die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens betreffen, und
- ob sie in der Lage ist, eine wirksame gerichtliche Kontrolle auszuüben, indem sie gegebenenfalls den Gerichtshof um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ersucht.
Siehe auch bereits: Entscheidung des EuGH vom 01.08.2025, C-600/23, ECLI:EU:C:205:617, Royal Football Club Seraing …