AVG- und VStG-Novelle 2026: Neue Regelungen für Chatbots und automatisierte Entscheidungen

Mit BGBl. I Nr. 86/2026 wurden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) geändert. Die am 16. Oktober 2026 kundgemachte Novelle ist bereits am 17. Oktober 2026 in Kraft getreten. Im Mittelpunkt der Novelle stehen neue rechtliche Grundlagen für den Einsatz automatisierter Systeme in Verwaltungsverfahren. Dazu zählen insbesondere die Einbringung von Anbringen über automatisierte Dialogsysteme, vollständig automatisierte behördliche Erledigungen sowie das sogenannte „No-Stop-Verfahren“, bei denen Leistungen ohne vorherige Antragstellung erbracht werden. Als Vorbilder werden in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage etwa die antragslose Familienbeihilfe und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung genannt. Zudem sollen Anonym- und Organstrafverfügungen auch ohne beigefügten Erlagschein ausgestellt werden können.

Der Generalverweis in § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) führt dazu, dass diese Bestimmungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung finden können.

Chatbots im Verwaltungsverfahren

Künftig können Anbringen bei Behörden auch über automatisierte Dialogsysteme (Chatbots) eingebracht werden. Diese können auch zur Rechtsbelehrung – Manuduktionspflicht nach § 13a AVG – eingesetzt werden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll dadurch der Zugang zur Verwaltung erleichtert werden. Die Nutzung ist freiwillig. Die Behörden müssen – nach den Erläuterungen – die Richtigkeit und Diskriminierungsfreiheit der Rechtsbelehrung sicherstellen.

Die Einsatzmöglichkeiten von Chatbots in der öffentlichen Verwaltung gehen allerdings über die bloße Informationsbereitstellung hinaus. Ein Chatbot kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen (was wiederum eine Vereinfachung oder Reduzierung von Formularen ermöglichen kann) oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots kann somit nicht nur einen zeitunabhängigen Zugang zur Verwaltung für die Menschen ermöglichen, sondern den Zugang insgesamt erleichtern. Er kann überdies helfen, Barrieren (Sprache, Verständnis komplexer behördlicher Formulare usw.) bei der Stellung von Anträgen zu beseitigen.

Die Benutzer können mit dem Chatbot schriftlich oder in gesprochener Form interagieren. Ziel ist es, den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet.

Gemäß § 16 Abs. 3 AVG ist der gesamte Inhalt der Kommunikation über das Dialogsystem so zu speichern, dass seine Authentizität nachgewiesen werden kann.

Vollständig automatisierte Bescheide und Vorstellung

Mit dem neuen § 18a AVG wird die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen Bescheide vollständig automatisiert, also ohne individuelle Genehmigung durch einen Menschen, zu erlassen. Eine vollständig automatisierte schriftliche Erledigung soll nur zulässig sein, wenn der Behörde ein bestimmender Einfluss auf diesen Vorgang zukommt. Dies soll durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden. Die Transparenz der Automatisierung soll einerseits durch die Notwendigkeit der Erlassung einer Verordnung und andererseits dadurch gewährleistet werden, dass die Behörden jene Sachen, die sie in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich vollständig automatisiert schriftlich erledigen, sowie die in Art. 13 Abs. 2 lit. f DSGVO genannten Informationen im Internet unter ihrer jeweiligen Adresse bekanntzumachen haben.

Gegen solche Bescheide kann gemäß § 57b AVG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der erlassenden Behörde erhoben werden. Durch die rechtzeitige Vorstellung tritt der Bescheid außer Kraft. Damit soll eine neuerliche Entscheidung durch einen Menschen (Organwalter) ermöglicht werden.

Die automatisierten Bescheide sollen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Erlassung von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden können. Dies soll eine effektive Kontrolle ermöglichen. Die Behörde soll dabei mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen haben (§ 68 Abs 2a AVG).

No-Stop-Verfahren

Das No-Stop-Verfahren (§ 57a AVG) ist ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Behörde von sich aus tätig werden und einen Bescheid erlassen kann ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren. In diesen Verfahren hat die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein, wenn die Behörde (zB durch entsprechende Zugriffsbefugnisse auf Register und Datenbanken) alle anspruchsbegründenden Daten kennt und diese daher nicht mehr von der Partei in Erfahrung bringen muss.

Dieses Verfahren ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsvorschriften eine antragslose Verfahrenseinleitung vorsehen, es sich um ein Einparteienverfahren handelt und die Behörde automationsunterstützt Kenntnis von sämtlichen Umständen erlangen kann, die den Rechtsanspruch der Partei betreffen. Bereits gesetzlich vorgesehen sind solche Verfahren etwa für die antragslose Familienbeihilfe gemäß § 10a FLAG 1967 und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2a EStG 1988.

Auch gegen diese Bescheide kann binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Änderungen im VStG

Im Verwaltungsstrafverfahren wird die vollständig automatisierte Erlassung von Strafverfügungen und Anonymverfügungen ermöglicht. Außerdem werden die Zahlungsmöglichkeiten bei Anonym- und Organstrafverfügungen vereinfacht, insbesondere durch die Verwendung von QR-Codes. 

Hier geht es zum BGBl I 86/2026 …

Siehe auch: Stellungnahme des Dachverbandes zur geplanten Einführung von Chatbots im Verwaltungs(gerichts)verfahren

ZIB Magazin Media: KI in der Verwaltung: Fluch oder Segen?

Teilen mit: