 Aus dem Verhalten des Cafetiers, nämlich der nicht erfolgte  Information  des Personals, des Fehlens der Anweisung, rauchenden Gästen  das  Rauchen zu verbieten, des Fehlens ausreichender Hinweise auf das   Rauchverbot sowie des Aufstellens von Aschenbechern, kommt die mangelnde   Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes zum Ausdruck. Bereits das   Aufstellen von Aschenbechern wäre im Beschwerdefall für die Bestrafung   ausreichend gewesen.
Aus dem Verhalten des Cafetiers, nämlich der nicht erfolgte  Information  des Personals, des Fehlens der Anweisung, rauchenden Gästen  das  Rauchen zu verbieten, des Fehlens ausreichender Hinweise auf das   Rauchverbot sowie des Aufstellens von Aschenbechern, kommt die mangelnde   Sorge für die Einhaltung des Rauchverbotes zum Ausdruck. Bereits das   Aufstellen von Aschenbechern wäre im Beschwerdefall für die Bestrafung   ausreichend gewesen.
Quelle: Pressemitteilung des VwGH
Zu näher festgeststellten Zeitpunkten wurde in einem Café von Gästen geraucht und es waren an einigen Tischen Aschenbecher aufgestellt. Dieses Café bildet eine Zone der „Mall“ eines Einkaufszentrums, liegt also nicht in einem vom Einkaufszentrum abgetrennten eigenen Raum. Der Cafetier wurde bestraft (€ 300,–), weil er nicht dafür gesorgt hat, dass wegen des dort bestehenden Rauchverbotes von Gäste nicht geraucht werde.
 
					 „Ich wollte, der Richterin die Hilflosigkeit vermitteln, die ich selbst  verspürt habe“, sagt Preiss. „Und wenn ich eine Waffe in der Hand habe,  fühlt sie sich sicher hilflos.“ Er war als Querulant amtsbekannt.
„Ich wollte, der Richterin die Hilflosigkeit vermitteln, die ich selbst  verspürt habe“, sagt Preiss. „Und wenn ich eine Waffe in der Hand habe,  fühlt sie sich sicher hilflos.“ Er war als Querulant amtsbekannt.