Ein Autobesitzer verweigerte die Lenkerauskunft und wurde wegen Schnellfahrens bestraft. Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sieht die Unschuldsvermutung verletzt.
Gero Schmied, Mitglied des UVS Wien, erläutert – losgelöst vom konkreten Fall – die Rechtslage: Eine Verwaltungsstrafe wegen Verweigerung der Lenkerauskunft ist, wie der EGMR mit dem Urteil Rieg gegen Österreich klargestellt hat, zulässig. Selten, aber doch, erfolgt daneben auch eine Bestrafung des schweigsamen Zulassungsbesitzers auch wegen des Delikts, dessentwegen die Auskunft hätte eingeholt werden sollen. Die Weigerung, Angaben über den wahren Lenker zu geben, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Indiz gelten, sie ist aber für sich genommen kein Beweis.
Benedikt Kommenda (DiePresse.com)
(der Link ist richtig, der ECHR-Server ist nur häufig überlastet!)