Das war das 17. Maiforum der VUVS

Bericht über das Maiforum 2011 der VUVS in Eisenstadt

von Gero Schmied

Das Maiforum 2011 befasste sich mit dem Thema „Die Rückführungsrichtlinie der EU – Auswirkungen auf die Zuständigkeit und die Judikatur der Unabhängigen Verwaltungssenate unter Berücksichtigung der Europäischen Grundrechtscharta“. Dieses Thema hat durch die im April vom Nationalrat beschlossene Änderung des Fremdenpolizeigesetzes, insbesondere des § 9 Abs. 1a FPG, der den UVS neue Zuständigkeiten im Fremdenrecht überträgt, noch zusätzlich an Aktualität gewonnen.

Wie das unterschiedliche Interpretationsvarianten aufzeigende Impulsreferat von Hofrat Dr.Mag. Karl Eder, Richter am Verwaltungsgerichtshof, sowie die anschließende Diskussion gezeigt haben, könnte der Umfang der Erweiterung der Zuständigkeit der UVS im Fremdenrecht möglicherweisedoch deutlich über jenes Ausmaß hinausreichen, das der Gesetzeswortlaut auf den ersten Blick indiziert.

Der mit 1.7.2011 in Kraft tretende § 9 Abs. 1a FPG erweitert die Zuständigkeit der UVS, die im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen schon de lege lata über Berufungen von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen (Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern) abzusprechen haben, um Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen, die sonstige Drittstaatsangehörige betreffen.

Diese Bestimmung könnte in verschiedener Weise interpretiert werden. Während der Wortlaut und die Systematik des FPG darauf hindeuten, dass mit „Rückkehrentscheidungen“ nur einen Teilbereich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfasst wird, nämlich nur Rückkehrentscheidungen nach dem neuen § 52 FPG, wären könnten andererseits unter Heranziehung einer richtlinienkonformen Interpretation, wie sie der Verfassungsgerichtshof dem jüngsten zum FPG ergangenen Erkenntnis zu Grunde gelegt hat, alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, also auch Rückkehrverbote gemäß § 54 FPG, Ausweisungen und Aufenthaltsverbote gemäß § 62 und 63 FPG von den UVS als Berufungsinstanz zu überprüfen sein.

Vor dem Hintergrund, dass der österreichische Gesetzgeber in der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof offenkundig keinen den Anforderungen des Art. 13 der Rückführungsrichtlinie genügenden Rechtsschutz gesehen hat – andernfalls hätte sich auf der Basis unionsrechtlicher Vorgaben die Zuständigkeitserweiterung für die UVS in § 9 Abs. 1a erübrigt – könntewäre sogar zu überlegten werden, ob nicht bereits direkt aus der Richtlinie eine Zuständigkeit für die UVS abzuleiten ist, wie dies die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hinsichtlich der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen türkische Staatsangehörige, die in den Anwendungsbereich der Art. 6 und 7 ARB fallen (Assoziationstürken), bereits ausgesprochen haben. Diesfalls bestünde eine solche Zuständigkeit bereits seit dem 24.12.2010, das ist jener Zeitpunkt zu dem die Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie durch die Mitgliedstaaten abgelaufen ist. Dieses Ergebnis stünde zudem Iim Einklang mit Art. 47 der Europäischen Grundrechtscharta, der jeder Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht einräumt, einen „wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht“ einzulegen.

Sollte die neue Bestimmung des § 9 Abs. 1a FPG hingegen so zu interpretieren sein, dass bloß Rückführungsentscheidungen in Sinn des neu geschaffenen § 52 FPG erfasst werden sollen, und die Betrauung des UVS letztlich entgegen dem vom Gesetzgeber ausdrücklich den im Ausschussbericht enthaltenen Erläuterungen zufolge erklärten Verständnis der genannten unionsrechtlichen Grundlagen auf keine nach Unionsrecht gebotene Notwendigkeit zurückzuführen sein, müsste dann vor dem Hintergrund des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2006, G 26/06 u.a., im Hinblick auf die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG (auf die sich der Gesetzgeber bei Erlassung des Abs. 1a auch ausdrücklich gestützt hat und die als lex specialis zu Art. 129a Abs. 1 Z 3 B VG die Anwendung der letztgenannten Bestimmung nicht zulassen könnte) die Verfassungsmäßigkeit des neu geschaffenen § 9 Abs. 1a FPG hinterfragt werden.

GS

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