
Die Podiumsdiskussion im zweiten Teil des Maiforums widmete sich der Frage, wer bei der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit bis ins Alter gefordert ist und welche Wege zum Ziel führen können.
Dietmar Schuster, Vorstandsmitglied der Bundespensionskasse, führte aus, dass man beginnen müsse – und das betreffe jeden einzelnen – in die Alterssicherung zu investieren. Problematisch seien die steigenden Pensionsausgaben des Staates und sei es daher erforderlich, durch Eigenbeiträge hier gegenzusteuern. Zudem sollte der Beitrag des Dienstgebers in die Pensionskasse, der derzeit viel zu niedrig sei mit 0,75 %, erhöht werden. Er verwies auf die gute Performance der Bundespensionskasse und ihre schlanke Organisation. Als Lösung sehe er auch, verschiedene Risikogemeinschaften bei der Veranlagung der eingezahlten Gelder zu ermöglichen.
Karel Šimka, Präsident des Obersten Verwaltungsgerichtes in Tschechien, zeigte auf, dass in Tschechien die Aktivbezüge sehr gut seien – höher als in Deutschland oder in Österreich – dass aber die Pension als reine Sozialleistung gesehen werde und daher entsprechend niedrig ausfalle. Es werde nur 23 % des Aktivbezugs als Pension ausbezahlt. In diesem System werde erwartet und sei es erforderlich, selbst vorzusorgen. Die Richter:innen in Tschechien könnten bis zum 70. Lebensjahr arbeiten und werde dies auch von vielen genutzt, weil sie nicht auf das hohe Einkommen im Aktivdienst verzichten wollten oder könnten. Das normale Pensionsalter liege bei 64 Jahren. In Tschechien seien Richter:innen besser bezahlt als zB Abgeordnete und sei das hohe Einkommen auch durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes abgesichert.

Stefan Pfarrhofer, Mitglied der GÖD-Bundesvertretung Richter:innen, wies darauf hin, dass vom Prinzip der Lebensstandardsicherung in der Pension im Jahr 2004 trotz entsprechend massiver Proteste abgegangen worden sei. Seitdem seien deutliche Einschnitte im Pensionsbezug festzustellen. Sei die Pension von höheren Beamten 2010 noch im Durchschnitt bei € 6.976 bei einem Pensionsantrittsalter von 62,33 Jahren gelegen, so habe sich diese im Jahr 2024 auf € 5.134 reduziert, obwohl sich das Pensionsantrittsalter auf 64,70 Jahre erhöht habe; dieser Pensionsbezugswert werde sich weiter reduzieren, wenn nur mehr die ASVG Pension zum Tragen komme, da diese netto bei maximal € 2.831 liege. Er betonte, dass der Staat als Dienstgeber in die zweite Säule der Pensionskasse mit 0,75 % vom Gehalt viel zu wenig einbezahle und daher diese Säule nicht greife.
Weiters wurde von ihm auch hervorgestrichen, dass im Unterschied zu allen anderen ASVG Pensionsbezieher:innen im öffentlichen Dienst keine Abfertigung ausbezahlt werde. Dies stelle eine klare Ungleichbehandlung dar, da diese Abfertigung den Zweck habe, die großen Einkommensunterschiede zwischen Aktivdienst und Pension abzufedern. Diese Abfederung gebe es bei Beamten nicht.
Gemeinsam wurde von sämtlichen Referenten am Podium festgestellt, dass in der Gesellschaft der Wert der Arbeit des Richterstandes und die besondere Stellung und Verantwortung vermittelt und bewusst gemacht werden müsse, nur so könne auch eine Akzeptanz in einer angemessenen Lebenssicherung im Aktivdienst und im Ruhestand erfolgen.
Die Beteiligung des Publikums an der Diskussion war sehr groß. Es wurde insbesondere kritisiert, dass es nicht möglich sei, höhere Eigenbeiträge an die Pensionskasse zu leisten. Weiters wurde auch argumentiert, dass der Aktivbezug nicht ausreichend hoch sei, um in der Lage zu sein unter Wahrung eines angemessenen Lebensstandards auch eine private Pensionsvorsorge im erforderlichen Ausmaß zu finanzieren. Es wurde auch die Frage aufgeworfen, weshalb überhaupt Unterschiede in der Besoldung und auch bei den Renten der Richter:innen des Bundes und in den Bundesländern bestehen; grundsätzlich sollten alle dem Staat gleich viel Wert sein. Als bedenklich wurde es auch gesehen, dass man bei derart geringen Pensionen auch im Alter verpflichtet werde, länger – soweit dies überhaupt zulässig sei – oder in der Pension zu arbeiten, weil man auf das Geld angewiesen sei, was einen klaren Eingriff in die Unabhängigkeit darstelle.
Abschließend wurde hervorgehoben, dass es einerseits Öffentlichkeitsarbeit erfordere, um eine Akzeptanz für höhere Ausgaben zu erreichen und andererseits jede:r möglichst frühzeitig mit einer privaten Vorsorge beginnen sollte. Die vom Staat angepriesene zweite Säule der Pensionskasse erweise sich zwar als gutes Modell, faktisch funktioniere diese Säule aufgrund mangelnder Beiträge des Dienstgebers jedoch für Richter:innen nicht. Jedenfalls sei nach österreichischem und europäischem Verständnis eine zu knappe Entlohnung auch im Alter als Eingriff in die Unabhängigkeit zu werten.