Kärntner Gleichbehandlungskommission verwehrt willkürlich Landesverwaltungsrichter:innen rechtliches Gehör

Den Verwaltungsrichter:innen des Landes Kärnten wird das rechtliche Gehör von der Gleichbehandlungskommission des Landes bei der Erstellung des Gutachtens zur Frage, ob die Landesverwaltungsrichter:innen gehaltsmäßig diskriminiert werden, völlig verwehrt. Die Kommission hat den antragstellenden Richter:innen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten das Beweisergebnis zur Beurteilung, ob eine Diskriminierung aufgrund des Alters wegen der völlig unterschiedlichen Gehaltszahlungen vorliegt, vorenthalten und fundamentale Verfahrensgrundsätze missachtet.

Zwei Drittel der Richter:innen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten haben sich vor knapp einem Jahr an die Gleichbehandlungskommission im Land Kärnten gewandt, da sie sich wegen völlig ungleicher Gehaltszahlungen altersdiskriminiert erachten.

Die Kommission hat nunmehr ihr Gutachten den Richter:innen zukommen lassen und teilt diese Auffassung nicht. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Kommission ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt hat, ohne dieses den Antragsteller:innen zur Kenntnis gebracht und ihnen Parteiengehör eingeräumt zu haben.

§ 53 Kärntner Landesgleichbehandlungsgesetz – K-LGlBG regelt das Verfahren vor der Kommission und legt fest, dass auch die Bestimmung des § 45 AVG anzuwenden ist, die in Abs. 3 klar darlegt, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Es handelt sich dabei um den fundamentalen Grundsatz des Parteiengehörs und soll dieser sicherstellen, dass keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel Einfluss auf die Entscheidung haben. Diesem Grundsatz wohnt auch das Überraschungsverbot und das Gebot der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens gemäß Art 6 EMRK inne. Parteiengehör ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (VwGH 5.9.1995, 95/08/0002). Wird dieser fundamentale Grundsatz des Verfahrensrechts völlig ignoriert, handelt die Behörde willkürlich.

Genau das ist im Verfahren zur Erstattung des Gutachtens der Fall. Die Kommission hat – wie man der schriftlichen Ausfertigung des Gutachtens entnehmen kann – diverse Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und Bedienstete das Landes Kärnten als Auskunftspersonen befragt. Nichts davon wurde den Antragsteller:innen zur Kenntnis gebracht. Somit liegt ein willkürliches Vorgehen der Gleichbehandlungskommission vor.

Dazu kommt, dass das Gutachten keine Rechtsmittelbelehrung enthält, also davon ausgegangen wird, dass das Gutachten auch nicht mehr anfochten werden kann. Gleichzeitig wurde die Entscheidung veröffentlicht und müssen die Antragsteller:innen diese willkürlich zustande gekommene Beurteilung der Gleichbehandlungskommission veröffentlicht auf der Homepage des Landes Kärnten gegen sich wirken lassen.

Die Ansprüche aufgrund der aufgezeigten Diskriminierung können auch im Rechtsweg nicht geltend machen und über diesen Weg das Gutachten bekämpft werden, da dafür im K-LGlBG die gesetzliche Grundlage fehlt; § 33 Abs. 1 K-LGlBG sieht nicht vor, dass Ansprüche von Beamt:innen gemäß § 19 (Festsetzung des Entgeltes) geltend gemacht werden können.

Auch kann inhaltlich nicht nachvollzogen werden, dass der Kärntner Landesgesetzgeber vermeint, er habe die Antidiskriminierungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) ordnungsgemäß umgesetzt.

Insgesamt eine Situation, die man in einem Rechtsstaat nicht für möglich erachten würde.

Hier geht es zur Gleichbehandlungskommission des Landes Kärnten …

Siehe auch:

Eklatant ungleiche Entlohnung der Richter:innen des LVwG Kärnten ohne objektive Rechtfertigung

Dachverband und VRV: Geplantes Gehaltsschema für Richter:innen des LVwG Kärnten widerspricht standesgemäßer Entlohnung und löst bestehende Diskriminierungen nicht

Gehaltsreform in Kärnten zu Lasten der Richter:innen des LVwG Kärnten beschlossen

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