Die Unabhängigkeit des BVwG muss durch die Einbeziehung bei der Gefährder-Überwachung gewahrt bleiben

Das Regierungsprogramm 2025 bis 2019 (Seite 81) sieht die Schaffung einer verfassungskonformen Gefährderüberwachung zum Zweck gezielter Terrorbekämpfung vor. Das Innenministerium hat dazu einen Ministerialentwurf vorgelegt; die Begutachtungsfrist läuft noch bis morgen. Zahlreiche kritische Stellungnahmen sind bereits eingelangt, darüber hinaus hält auch NEOS-Abgeordneter Nikolaus Scherak eine verfassungskonforme Gefährderüberwachung mit dem von Innenminister Gerhard Karner in Begutachtung geschickten Gesetzentwurf „für schlichtweg nicht möglich“.

Auch der Dachverband der Verwaltungsrichter:innen (DVVR) hat eine Stellungnahme abgegeben, in der dieser zur „Aufschiebung“ von sicherheitspolizeilichem Einschreiten oder kriminalpolizeilichen Ermittlungen kritisiert, dass ein Staat, der das Gewaltmonopol zum Schutz seiner Bürger beansprucht, unabweisbare Gründe dafür ins Treffen führen können muss, vom Schutz seiner Bürger Abstand zu nehmen. Eine rechtspolitische Begründung für eine solche Abwägung fehle im Entwurf.

Gleichfalls stehe die Unabhängigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und seiner richterlichen Mitglieder in Frage: Der zu kontrollierenden Behörde soll auch die Sicherheitsüberprüfung richterlicher Mitglieder obliegen. Die Gewinnung der Ergebnisse und das weitere Verfahren an Hand der Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung sei jedoch ungeregelt. Die Beurteilung der Eignung, bestimmte Materien zu judizieren, und die Verteilung der Geschäfte unter den richterlichen Mitgliedern müsse dem Gericht obliegen, andernfalls ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz zu befürchten sei.

Zum Rechtsschutzbeauftragte als Kontrollinstanz führt der DVVR aus, dass dieser nicht die notwendige Unabhängigkeit gegenüber der zu kontrollierenden Einrichtung aufweise, wenn die zu kontrollierende Behörde zunächst einmal die Sicherheitsüberprüfung des Rechtschutzbeauftragten und damit die Gewinnung von Grundlagen für dessen Bestellung, aber auch für dessen Abberufung in der Hand habe.

Die Unabhängigkeit des Rechtschutzbeauftragten stehe weiters dadurch in Frage, wenn die von ihm zu kontrollierende Behörde die Abberufung des Rechtschutzbeauftragten insbesondere wegen der Behauptung grober Pflichtverletzung betreiben könnte, etwa mit der Behauptung, der Rechtschutzbeauftragte verweigere zu Unrecht seine Mitwirkung. Die Entlassung des Rechtschutzbeauftragten durch den Bundespräsidenten sei zudem verfassungsrechtlich nicht möglich.

Auch der Stellungnahme des Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ist zu entnehmen, dass die bzw. der Kontrollierte sich selbst kontrolliere, denn dieselbe Behörde überwache einerseits Maßnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht und den Rechtsschutzbeauftragen und prüfe gleichzeitig deren Vertrauenswürdigkeit, wodurch Missbrauch Tür und Tor geöffnet seien. Zudem fehle es an der Wahrung gesetzlich geschützter Verschwiegenheiten und Berufsgeheimnisse und liegen keine konkreten Bestimmungen zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor.

Die Österreichische Liga für Menschenrechte gibt ihre Hoffnung Ausdruck, dass dieses Unterfangen aufgrund mangelnder verfassungsmäßiger Umsetzbarkeit bis auf weiteres zur Gänze unterbleibe.

Auch epicenter.works lehnt den Entwurf aufgrund struktureller, technischer und rechtsstaatlicher Defizite ab. Der Entwurf basiere auf einer rechtlich konstruierten, aber technisch unhaltbaren Unterscheidung zwischen „Messengerüberwachung“ und Online-Durchsuchung. Besonders alarmierend sei, dass spezifische Schutzvorkehrungen für Berufsgeheimnisträger:innen – insbesondere Journalist:innen und Rechtsanwält:innen – weiterhin fehlen. 

Hier geht es zur Stellungnahme des Dachverbandes …

Hier geht es zur Stellungnehme der Vereinigung der Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes …

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