EGMR sieht Verstoß gegen Art. 6 EMRK bei Nichtvornahme erforderlicher Besetzungen

Die Rechtssache betrifft das Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern des Justizrates (General Council of the judiciary – „GCJ“) in Spanien. Im Jahr 2018 stand die Zusammensetzung des GCJ zur Erneuerung an, und die Kläger, damals spanische Richter, waren Kandidaten. Bis heute hat das Parlament das Ernennungsverfahren nicht abgeschlossen. Nun stellt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK fest.

Zuvor wurde der spanische Verfassungsgerichtshof angerufen, der im Jahr 2020 die Klage der Kandidaten wegen der Versäumnisse des Parlaments bei der Ernennung der Mitglieder des Justizrates als verspätet zurückgewiesen hat.

Der EGMR stellte in seiner Entscheidung vom 22.06.2023 (Lorenzo Bragado and others vs Spain, App no. 53192/21 ua) fest, dass Art. 6 EMRK auf den Fall anwendbar ist, da Zivilrecht betroffen ist, nämlich das Recht der Kläger auf Teilnahme am Verfahren und rechtzeitige Prüfung ihrer Kandidaturen durch das Parlament. Das Verfassungsgericht hatte die Gründe für gewählte Fristen nicht dargelegt, wodurch ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtigt wurde.

Hier geht es zur Entscheidung des EGMR

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