Die Kleine Zeitung weißt darauf hin, dass sich einige Fragestellungen aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zur COFAG ergeben. Dass die Ausgliederung nichts daran ändere, dass die COFAG staatliche Verwaltung im Sinne der Bundesverfassung darstelle, lässt aufhorchen. Man müsse sich die Frage stellen, wie dies bei anderen ausgegliederten Betrieben und Organisationen ist. Eine Ausgliederung sei bisher gleichbedeutend mit einer Umgehung der Kontrolle gewesen. Wie verhält es sich nun bei den vielen anderen staatlichen Fördergesellschaften, in denen ebenfalls kein Rechtsweg gegen eine Förderverweigerung vorgesehen ist?
„Die Entscheidung gibt viel zum Nachdenken“, sagt der Verfassungsjurist Peter Bußjäger von der Uni Innsbruck. Es sei denkbar, dass die Trennlinien für parlamentarische Kontrollen künftig anders gezogen werden müssen.