Teile der Bestellung und Zusammensetzung von ORF-Stiftungs- und Publikumsrat sind verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, G 215/2022, einzelne Bestimmungen des ORF-Gesetzes über die Bestellung und die Zusammensetzung des Stiftungsrats und des Publikumsrats als verfassungswidrig aufgehoben. Die verfassungswidrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft. Die Bestimmungen verstoßen gegen das in Art I Abs 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG Rundfunk) verankerte Gebot der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung dieser Organe.

Beim Stiftungsrat bemängelt der VfGH, dass es gegen das Pluralismusgebot des Rundfunk-BVG verstößt, wenn die Bundesregierung mehr Mitglieder bestellen kann als der Publikumsrat. Die Bundesregierung nominiert derzeit neun Mitglieder des Stiftungsrates, während der Publikumsrat nur sechs Mitlieder bestellt. Zudem werden die Mitglieder des Stiftungsrats für vier Jahre bestellt. Die insgesamt 18 von der Bundesregierung und den Ländern sowie die sechs vom Publikumsrat bestellten Stiftungsräte können nach Bildung einer neuen Regierung bzw. nach einer Neukonstituierung des Publikumsrats vor dem Ende ihrer Funktionsperiode abberufen werden. Dies verstößt gegen das Unabhängigkeitsgebot.

Beim Publikumsrat verstößt es gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Unabhängigkeit und pluralistischen Zusammensetzung des Publikumsrats, wenn die Medienministerin mehr Mitglieder bestellen kann als die anderen Stellen. Die 17 von der Medienministerin zu bestellenden Mitglieder des Publikumsrates sollen 14 gesellschaftliche Gruppen repräsentieren. In diesem Zusammenhang verstößt es gegen das Unabhängigkeits- und Pluralismusgebot, dass das ORF-G nicht genau genug regelt, wie viele Mitglieder der einzelnen Gruppen zu bestellen sind und welche Vorschläge von welchen Organisationen berücksichtigt werden.  

Hier geht es zur Pressemitteilung des VfGH

Hier geht es zum VfGH-Erkenntnis G 215/2022

Hier geht es zum Artikel auf orf.at

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