Umweltrecht: „Klimaklage“ bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts eingebracht

GLOBAL 2000 und von Klimakrise Betroffene fordern Recht auf saubere Energie

Die Umweltschutzorganisation Global 2000 und Umweltschützerinnen und Umweltschützer haben beim Verfassungs- und dem Verwaltungsgerichtshof eine „Klimaklage“ eingebracht. Ziel ist die Erlassung einer Verordnung, die den Verkauf von Kohle, Heizöl und fossiler Treibstoffe gestaffelt bis 2040 verbietet.

Antrag als unzulässig zurückgewiesen 

Die Beschwerdeführer hatten beim Wirtschaftsministerium beantragt, dieses möge eine Verordnung gem. § 69 GewO erlassen, welche zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen durch die Klimakrise und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt durch die Klimakrise den Verkauf der Produkte, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung (i.e. das Verbrennen und die dadurch entstehende Emission von Treibhausgasen) die Klimakrise herbeiführen (i.e. fossile Brenn- und Treibstoffe), zukünftig verbietet. Dieser Antrag wurde vom Ministerium wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.04.2022 (VGW-101/053/13231/2021 u.a.) abgewiesen.

Verweis auf EGMR-Rechtsprechung

Anknüpfungspunkte der Rechtsmittel an die Höchstgerichte sind nun einerseits die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Luftreinhalterecht und andererseits die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, nach der das Grundrecht auf Leben nach der europäischen Menschenrechtskonvention eine Schutzpflicht des Staates für Maßnahmen zur Abwendung von Naturkatastrophen gewährt.

Die Gerichtshöfe sollen die Frage beantworten, ob diese Rechtsprechung jeweils auf Maßnahmen gegen die Klimakrise übertragbar ist. Vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es insbesondere um die Frage gehen, ob aus der EU-Lastenteilungsverordnung, die die Mitgliedsstaaten zu konkreten Emissionsreduktionen verpflichtet, auch ein Anspruch der Bürgerinnen und Bürger entsteht, dass die Staaten diese Reduktionsvorgaben auch einhalten. Das Grundrecht auf Leben setzt ein subjektives Recht gegenüber dem Staat fest, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wird es deshalb vor allem darum gehen, wie weit dieses Recht reicht.

Siehe dazu auch: Das Klima, die Justiz und die Politik

Und: Die Daten und Fakten zur Klimakrise in Österreich

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